Klimaschutzverträge
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 5. Juni 2023 den Beginn eines vorbereitenden Verfahrens für Gebotsverfahren zu Klimaschutzverträgen (KSV) verkündet (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/06/20230605-foerderprogramm-fuer-klimaschutzvertraege-startet.html). In einer zu dieser Ankündigung angesetzten Pressekonferenz konnten nach Ansicht der Fragesteller viele Fragen nicht beantwortet werden. Das vorgesehene Programm hat die Bundesregierung bislang auch nicht im Deutschen Bundestag vorgestellt. Der zuständige Fachausschuss für Klimaschutz und Energie wurde nicht durch das BMWK informiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen44
Wie lange soll das Programm der Klimaschutzverträge insgesamt laufen?
Was hat sich am Entwurf der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge gegenüber dem Stand vom Dezember 2022 geändert (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/ksv-forderrichtlinie.html)?
Steht die Förderrichtlinie mit Entwurfsstand 6. Juni 2023 lediglich noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung oder erwartet die Bundesregierung darüber hinaus weitere Änderungen der Förderrichtlinie, und wenn ja, welche?
Was bedeutet der Begriff der „grünen Mehrerlöse“ nach dem Entwurf der Förderrichtlinie, und wie werden diese berechnet?
Wird es möglich sein, neben Klimaschutzverträgen für ein Vorhaben gleichzeitig auch andere Förderungen in Anspruch zu nehmen?
Sind die Klimaschutzverträge immer auf 15 Jahre angelegt (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/foerderrichtlinie-klimaschutzvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 3)?
Wie häufig werden Gebotsverfahren im Rahmen des Programms stattfinden, bzw. wie viele Gebotsverfahren sind über den Gesamtzeitraum geplant?
Zu welchem Datum soll das erste Gebotsverfahren gestartet werden?
Liegt der Bundesregierung bislang eine beihilferechtliche Genehmigung des Programms vor?
Für wann erwartet die Bundesregierung die beihilferechtliche Genehmigung des Programms?
Welche Fortschritte beim beihilferechtlichen Genehmigungsverfahren hat die Bundesregierung im Vergleich zum März 2023 erzielen können (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/6145)?
Welche Gespräche hat die Bundesregierung bereits mit der EU-Kommission geführt, um zeitnah eine beihilferechtliche Genehmigung zu erlangen (bitte einzeln ausführen)?
Welche Folgen für die Umsetzung des Programms hätte es, wenn die Europäische Kommission im laufenden Notifizierungsverfahren keine Genehmigung erteilt?
Besteht weiterhin der Plan, die ersten Klimaschutzverträge noch 2023 abzuschließen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/6145)?
Wurde das Vorhaben vorab innerhalb der Bundesregierung abgestimmt?
In welcher Höhe genau sind Mittel für das Programm vorgesehen, und auf welchen Zeitrahmen bezieht sich dieser Mittelansatz?
Was genau bedeutet Mittel „in zweistelliger Milliardenhöhe“ (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/foerderrichtlinie-klimaschutzvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 4)?
Woher sollen die Mittel für das Programm der Klimaschutzverträge stammen, aus dem Bundeshaushalt und/oder aus dem Klima- und Transformationsfonds?
Sofern Mittel aus dem Bundeshaushalt vorgesehen sind, ist dieser Mittelansatz bereits gesichert und mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt?
Mit welcher (auch rechtlichen) Begründung sind Interessenten im Gebotsverfahren präkludiert, die nicht am vorbereitenden Verfahren teilgenommen haben, zumal die Förderrichtlinie noch nicht formell verabschiedet ist, sondern sich im Entwurfsstadium befindet?
Ist ein vorbereitendes Verfahren für solche Förderausschreibungen üblich, und in welchen anderen Fällen in der laufenden Legislaturperiode wurden ähnliche vorbereitende Verfahren durchgeführt?
Wieso hat die Bundesregierung davon h abgesehen, dass vorbereitende Verfahren über eine digitale Plattform abzuwickeln?
Mit welcher Begründung ist das vorbereitende Verfahren auf eine Frist von zwei Monaten beschränkt?
Wie soll sichergestellt werden, dass durch das bereits am 6. Juni 2023 ad hoc startende und auf zwei Monate beschränkte sogenannte vorbereitende Verfahren, in welchem Interessenten alle Informationen zum vorgesehenen transformativen Vorhaben einreichen müssen, eine hinreichende Anzahl geeigneter Vorhaben zur Auswahl zur Verfügung stehen wird?
Besteht nach Ansicht der Bundesregierung eine Gefahr, dass bereits geplante Anlageninvestitionen nunmehr aufgeschoben werden, bis die mögliche Förderung durch Klimaschutzverträge abschließend konkretisiert ist?
Wurden im Vorfeld des 5. Juni 2023 bestimmte Unternehmen und/oder Verbände bereits auf die Absicht zur Eröffnung des vorbereitenden Verfahrens aufmerksam gemacht?
Wie soll sichergestellt werden, dass qualitativ hochwertige Vorhaben, die die notwendigen Informationen nicht in den kommenden beiden Monaten einreichen können, auch in einer zweiten Runde gefördert werden?
Plant die Bundesregierung, auch bei nachfolgenden Gebotsrunden im Rahmen des Programms Klimaschutzverträge ein vorbereitendes Verfahren durchzuführen?
Wie werden Unternehmen im Rahmen des vorgesehenen Ausschreibungsdesigns gefördert, deren Dekarbonisierung teurer ist, und die damit im Rahmen des Gebotsverfahrens wahrscheinlich nicht zum Zuge kommen?
Für welche Bereiche werden Klimaschutzverträge angeboten, und nach welchen Kriterien werden diese Bereiche ausgewählt?
Wie, d. h. nach welchen Kriterien, wird der Mittelansatz für die unterschiedlichen Bereiche bzw. Branchen entschieden und verteilt? Werden für die jeweiligen Bereiche bzw. Branchen jeweils separate Gebotsverfahren durchgeführt?
Nach welchen Kriterien soll zwischen „großen Anlagen“, für die Klimaschutzverträge angeboten werden, und „kleineren Anlagen“ (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/foerderrichtlinie-klimaschutzvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 2) unterschieden werden?
Wie wird der Begriff der Anlage im Entwurf der Förderrichtlinie definiert?
Welche Kostenpunkte (außer z. B. der Preis für Wasserstoff, siehe S. 1, www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/foerderrichtlinie-klimaschutzvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=4) sollen über Klimaschutzverträge abgesichert werden können?
Verfügt die Bundesregierung über Modellierungen, mit welchen KSV-Rückzahlungen zu rechnen ist, und zu welchen Ergebnissen kommen diese?
Welche Stelle wird mit der Durchführung und Administration des Förderprogramms Klimaschutzverträge beauftragt bzw. beliehen?
An welchen Programmen zu Klimaschutzverträgen arbeitet die Europäische Union, und wie ist das vorgesehene deutsche Programm damit kompatibel?
Welche externen Dienstleister bzw. Gutachten bzw. Experten hat die Bundesregierung zur Erstellung der Förderrichtlinien, des Mustervertrags für Klimaschutzverträge sowie weiterer für das vorbereitende Verfahren bereitgestellter Dokumente in Anspruch genommen, und welche Kosten sind dabei entstanden?
Welche Unternehmen und Verbände wurden im Rahmen welches Verfahrens bei der Erstellung des Entwurfs der Förderrichtlinien beteiligt?
Welche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler waren bei der Erarbeitung des Konzepts für die Klimaschutzverträge beteiligt (vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/6145)?
Welche Schritte haben bislang im „Stakeholderprozess grüne Leitmärkte“ (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/6145) stattgefunden, und wann wird das darauf basierende, für das erste Halbjahr 2023 angekündigte, Konzept vorgelegt?
Welche Alternativen zum Entwurf der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge wurden von der Bundesregierung für eine Unterstützung bei der Transformation der Wirtschaft geprüft?
Ist eine Beteiligung des Deutschen Bundestages von der Bundesregierung vorgesehen, und wenn nein, warum nicht?
Welche Mittel in welchem Zeitrahmen stehen für die für kleinere Anlagen gedachten Förderprogramme „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ oder das „Förderprogramm Dekarbonisierung der Industrie“ zur Verfügung, und wie viele Mittel wurden dort bislang jeweils beantragt und bewilligt?