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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Nationale Energie- und Klimapläne

(insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Datum

17.07.2023

Aktualisiert

01.08.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/752430.06.2023

Nationale Energie- und Klimapläne

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU Nationale Energie- und Klimapläne Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz muss Deutschland bis zum 30. Juni 2023 der Kommission einen Entwurf für die Aktualisierung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (NECP) vorlegen. Dabei ist die frühzeitige und wirksame Konsultation der Öffentlichkeit nach Artikel 10 gefordert (Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1999). Zum aktuellen Stand hierzu gibt es Kritik von Umweltverbänden, u. a. vom Climate Action Network (CAN) Europe und dem World Wide Fund For Nature (WWF).

Eine aktuelle Publikation dieser beiden Verbände zeigt auf, dass das Thema auf der politischen Agenda der Regierung aktuell keine hohe Priorität zu haben scheint. Demnach wird davon ausgegangen, dass Deutschland es möglicherweise nicht schafft, den aktualisierten Entwurf in der vorgesehenen Zeit vorzulegen. Nach dort vorliegenden Informationen würde demnach erst Ende 2023 oder gar Anfang 2024 mit der Beteiligung der Öffentlichkeit begonnen (S. 12, „Report on Public Consultation in the National Climate & Energy Plans“ von CAN Europe und WWF).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie ist der Stand der Arbeiten am Entwurf der aktualisierten Fassung des in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten zuletzt vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans?

2

Wird die Bundesregierung – wie in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehen – bis zum 30. Juni 2023 der Kommission den Entwurf der aktualisierten Fassung vorlegen, und wenn nein, warum nicht?

3

Hat die Bundesregierung sichergestellt, dass gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 der Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam Gelegenheit geboten wird, an der Ausarbeitung der Entwürfe mitzuwirken, und wenn ja, wer hat sich dazu in welcher Form geäußert?

4

Hat die Bundesregierung im Rahmen der Erarbeitung der aktualisierten Fassung die Möglichkeiten der räumlichen Zusammenarbeit nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 mit anderen Mitgliedstaaten ermittelt und die entsprechenden Mitgliedstaaten rechtzeitig konsultiert, und wenn nein, warum nicht?

5

Wie hat die Bundesregierung sichergestellt, dass gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 der Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam Gelegenheit geboten wird, an der Ausarbeitung der Entwürfe mitzuwirken?

6

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 die Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Beteiligung unterrichtet wird?

7

Welche angemessene Frist gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 legt die Bundesregierung fest, damit genügend Zeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, für ihre Beteiligung und die Gelegenheit zur Äußerung ihrer Ansichten zur Verfügung steht?

8

Was sind die inhaltlichen Schwerpunkte, die die Regierung im aktualisierten Entwurf setzen will?

Ist hier ein ganzheitlicher und technologieoffener Ansatz, der nicht einseitig auf bestimmte Technologien setzt (E-Mobilität, Wärmepumpe) setzt und beispielsweise auch die Bioenergie miteinbezieht, angedacht?

9

Wie begrenzt die Bundesregierung den Verwaltungsaufwand, um den Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 so umzusetzen, dass die Öffentlichkeit niedrigschwellig an diesem Prozess teilnehmen kann?

Berlin, den 30. Juni 2023

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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