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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Aktueller Stand der Umsetzung des "Rechts auf schnelles Internet" (Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung)

(insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Datum

17.08.2023

Aktualisiert

29.08.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/779519.07.2023

Aktueller Stand der Umsetzung des „Rechts auf schnelles Internet“ (Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung)

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Mit Inkrafttreten der Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV; https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikati on/Grundversorgung/TKMV.pdf;jsessionid=CF89D697A28899E9161DE51BC E8F7F44?__blob=publicationFile&v=2) am 1. Juni 2022 wurde ein wichtiger Teil der noch von der damaligen CDU/CSU-geführten Bundesregierung auf den Weg gebrachten Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) umgesetzt (§ 157 TKG). Die Bürgerinnen und Bürger haben mit der TKMV erstmals einen individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden Internetzugang erhalten.

Mit der TKMV wurden die Mindestbandbreiten für den Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz von der Bundesregierung, im Einvernehmen mit dem Digitalausschuss des Deutschen Bundestages und der Zustimmung des Bundesrates, auf folgende Parameter festgelegt: Die Bandbreite muss im Download mindestens 10,0 Megabit pro Sekunde und im Upload mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde sowie die Latenz höchstens 150,0 Millisekunden betragen (§ 2 TKMV).

Im Beschluss des Bundesrates vom 10. Juni 2022 sicherte die Bundesregierung den Ländern vor deren Zustimmung darüber hinaus zu: „Die Bundesregierung wird sicherstellen, dass zum Nutzungsverhalten von Mehrpersonenhaushalten ein weiteres Gutachten in Auftrag geben wird, damit dessen Ergebnisse bereits bei der ersten Evaluierung der TKMV bis Ende 2022 Berücksichtigung finden können. […] Die Bundesregierung will bereits Mitte 2023 die Mindestbandbreite im Download auf mindestens 15 Megabit pro Sekunde und die Mindestbandbreite im Upload anheben. Die Bundesregierung sagt zu, die Länder bei der Weiterentwicklung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten eng und frühzeitig einzubinden.“ (S. 33, https://dserver.bundestag.de/brp/1022.pdf).

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wie viele Bürgerinnen und Bürger sowie juristische Personen haben seit dem 1. Juni 2022 eine zu geringe Mindestversorgung gemäß TKMV gegenüber der zuständigen Bundesnetzagentur gemeldet (bitte für das Jahr 2022 [ab 1. Juni 2022] sowie für das erste Halbjahr 2023 und nach Bundesländern aufschlüsseln)?

2

Wie viele Verfahren hat die zuständige Bundesnetzagentur seit dem 1. Juni 2022 zur Durchsetzung des Mindestanspruchs geführt (bitte für das Jahr 2022 [ab 1. Juni 2022] sowie für das erste Halbjahr 2023 sowie nach Bundesländern und separat für Verfahren wegen zu geringer Downloadbandbreite, zu geringer Uploadrate und zu hoher Latenz aufschlüsseln)?

3

Mit welchem Ergebnis wurden die genannten Verfahren in der Antwort zu Frage 2 geführt (bitte für das Jahr 2022 [ab 1. Juni 2022] sowie für das erste Halbjahr 2023 sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)?

4

Wie viele aktive Verfahren führt die Bundesnetzagentur bezüglich einer Unterversorgung nach den §§ 157, 160 Absatz 1 und 2 TKG derzeit (bitte nach Bundesländern auflisten)?

5

Wie lange ist bisher, seit dem 1. Juni 2022, die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von der Eingabe bis zur Feststellung, ob eine Unterversorgung vorliegt oder nicht?

6

Wie viele Stellen sind nach Auffassung der Bundesregierung für die Bearbeitung von Eingaben sowie die Durchsetzung von Mindestansprüchen im Rahmen der TKMV erforderlich, und wie viele dieser Stellen sind derzeit besetzt?

7

Wie oft hat die Bundesnetzagentur bisher eine Unterversorgung gemäß den §§ 157, 160 Absatz 1 und 2 TKG festgestellt (bitte für das Jahr 2022 [ab 1. Juni 2022] sowie für das erste Halbjahr 2023 und nach Bundesländern sowie ob es sich dabei um Neubaugebiete handelt aufschlüsseln)?

8

Wie oft hat die Bundesnetzagentur eine festgestellte Unterversorgung bisher wieder aufgehoben, und mit welcher Technologie (beispielsweise Mobilfunk oder Satellitenverbindung etc.) konnte die festgestellte Unterversorgung behoben werden?

9

Wie oft haben bisher Unternehmen nach der in Frage 7 genannten Feststellung der Bundesnetzagentur zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß § 160 Absatz 2 TKG eine Verpflichtungszusage eingereicht (bitte für das Jahr 2022 [ab 1. Juni 2022] sowie für das erste Halbjahr 2023 und nach Bundesländern auflisten)?

10

Wie oft hat die Bundesnetzagentur bisher Unternehmen gemäß § 161 Absatz 2 TKG zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten verpflichtet (bitte für das Jahr 2022 [ab 1. Juni 2022] sowie für das erste Halbjahr 2023 und nach Bundesländern auflisten)?

11

Wann wird die Bundesnetzagentur bei den im Jahr 2022 festgestellten Unterversorgungen (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Tele kommunikation/Grundversorgung/Unterversorgungsfeststellungen/star t.html) eine Entscheidung gemäß TKG treffen bzw. die Verfahren beenden?

12

Aus welchen Gründen hat die Bundesnetzagentur in den in Frage 10 genannten Verfahren trotz der festgestellten Unterversorgung noch kein Unternehmen verpflichtet, Telekommunikationsdienste einschließlich des notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz zu erbringen, obwohl eine solche Verpflichtung gemäß § 161 Absatz 2 TKG innerhalb weniger Monate erfolgen muss?

13

Welche Möglichkeiten haben betroffene Endnutzer in Fällen, in denen eine Unterversorgung festgestellt wurde, auf eine Verpflichtung eines oder mehrerer Unternehmen innerhalb der in § 161 Absatz 2 TKG genannten zeitlichen Fristen durch die Bundesnetzagentur hinzuwirken?

14

Inwieweit sind bei der Bundesnetzagentur in den in Frage 10 genannten Fällen Beschwerden von betroffenen Endnutzern darüber eingegangen, dass bisher keine Verpflichtung von Unternehmen gemäß § 161 Absatz 2 TKG erfolgt ist?

15

Zu welchem Termin plant die Bundesregierung, die Downloadrate – wie dem Bundesrat für Mitte 2023 schriftlich zugesichert – auf 15 Megabit pro Sekunde anzuheben?

16

Zu welchem Termin plant die Bundesregierung, die Uploadrate in der TKMV – wie dem Bundesrat für Mitte 2023 schriftlich zugesichert – anzuheben?

17

Plant die Bundesregierung Änderungen an den Mindest-Latenzzeiten in der TKMV, und wenn ja, wann?

Berlin, den 18. Juli 2023

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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