Stand der Umsetzung des Digital Services Act in der Bundesrepublik Deutschland
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Am 19. Oktober 2022 wurde der finale Gesetzestext (eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2065) des Digital Services Act (DSA) veröffentlicht. Mit dem DSA werden die Vorschriften für Vermittlungsdienste (beispielsweise Onlineplattformen, soziale Netzwerke) im europäischen Binnenmarkt vollständig harmonisiert und Pflichten und Verantwortlichkeiten der Onlinevermittlungsdienste festgelegt. Dazu gehören insbesondere Regelungen zum Umgang mit illegalen Inhalten, aber auch Transparenzanforderungen bezüglich verwendeter Algorithmen oder Verbraucherschutzregelungen. Der DSA wird in der gesamten Europäischen Union unmittelbar ab dem 17. Februar 2024 vollständig Geltung haben. Für sehr große Onlineplattformen gelten einige Regelungen bereits vier Monate nach der Benennung der sehr großen Onlineplattformen durch die Europäische Kommission am 25. April 2023 (ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_2413).
Zur Überwachung und Durchsetzung dieser umfassenden Regelungen und Verpflichtungen aus dem DSA sollen die EU-Mitgliedstaaten bis zum 17. Februar 2024 einen „Koordinator für digitale Dienste“ benennen (Artikel 49 Absatz 2 und 3 DSA). In Artikel 49 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird vorgeschrieben: „(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung der Anbieter von Vermittlungsdiensten und die Durchsetzung dieser Verordnung zuständig sind (im Folgenden „zuständige Behörden“). (2) Die Mitgliedstaaten benennen eine der zuständigen Behörden als ihren Koordinator für digitale Dienste.“ Somit können zwar mehrere Behörden benannt werden, aber nur einen Koordinator für digitale Dienste (Artikel 49 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 DSA). Weiter heißt es bezüglich der Anforderungen an den Koordinator für digitale Dienste in Artikel 50 Absatz 1 und 2 DSA: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Koordinatoren für digitale Dienste ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unparteiisch, transparent und zeitnah erfüllen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihren Koordinatoren für digitale Dienste alle erforderlichen Ressourcen zur Ausführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, einschließlich ausreichender technischer, finanzieller und personeller Ressourcen für eine angemessene Beaufsichtigung aller in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Anbieter von Vermittlungsdiensten. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Koordinator für digitale Dienste seinen Haushalt innerhalb dessen Gesamtobergrenzen ausreichend autonom verwalten kann, damit die Unabhängigkeit des Koordinators für digitale Dienste nicht beeinträchtigt wird. (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Verordnung handeln die Koordinatoren für digitale Dienste völlig unabhängig. Sie arbeiten frei von äußeren Einflüssen und dürfen weder direkt noch indirekt Weisungen von anderen Behörden oder privaten Stellen einholen oder entgegennehmen.“
Das federführend zuständige Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) teilte bezüglich der Benennung eines deutschen Koordinators für digitale Dienste mit, dass „Die Bundesregierung beabsichtigt, im Frühjahr 2023 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Die nationalen Durchführungsbestimmungen zum DSA müssen bis Anfang 2024 umgesetzt werden.“ (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/3811). Gegenüber Medien teilte das BMDV mit, eine Stelle bei der Bundesnetzagentur zum Koordinator für digitale Dienste benennen zu wollen (background.tagesspiegel.de/digitalisierung/bundesnetzagentur-als-digitalregulierernr-1). Fraglich ist darüber hinaus, was mit den gesetzlichen Grundlagen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) und des Telemediengesetzes (TMG) passiert bzw. ob diese Regelungen bei Anwendung des DSA anzupassen sind.
Gemäß Medienberichten ist der Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung des DSA inzwischen in der Ressortabstimmung (background.tagesspiegel.de/digitalisierung/5-6-millionen-euro-fuer-die-deutsche-dsa-aufsicht ).
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen16
Plant die Bundesregierung für ihren Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung des DSA eine Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden gemäß § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)?
Für welches Quartal 2023 plant die Bundesregierung die Zuleitung des Gesetzentwurfs zur nationalen Umsetzung des DSA an den Bundesrat?
Bis zu welchem Zeitpunkt müssen der Deutsche Bundestag und der Bundesrat den Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung des DSA nach Ansicht der Bundesregierung spätestens verabschiedet haben, damit der künftige Koordinator für digitale Dienste am 17. Februar 2024 voll arbeitsfähig ist?
In welcher Form sollen die Landesmedienanstalten konkret in die Arbeit des nationalen Koordinators für digitale Dienste beteiligt und integriert werden?
Wie wird bis zum 17. Februar 2024 die Funktionsfähigkeit der zuständigen Koordinierungsstelle für digitale Dienste gewährleistet?
Wie ist der Stand der Bewerbungsverfahren für die Koordinierungsstelle für digitale Dienste, und wie viele Stellen werden durch das nicht mehr zuständige Bundesamt für Justiz besetzt?
In welcher Form soll das Bundesamt für Justiz (BfJ) konkret in die Arbeit des nationalen Koordinators für digitale Dienste beteiligt und integriert werden?
In welchem Umfang wird das Bundesamt für Justiz die für die bisherige Durchsetzung des NetzDG zuständigen Personalstellen aus seinem Stellenplan an die Bundesnetzagentur abgeben müssen?
Müssen weitere Bundesbehörden Planstellen an die Bundesnetzagentur abgeben, wenn diese bzw. eine Stelle bei der Bundesnetzagentur zum Koordinator für digitale Dienste ernannt wird, und wenn ja, welche Bundesbehörden?
Wie wird eine kooperative und verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen den bestehenden gesetzlich zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von Dienstanbietern und der Koordinierungsstelle sichergestellt?
Inwieweit wird der Austausch von Daten sichergestellt, und welche dritte Instanz übernimmt diese Überprüfung?
Wie stellt die Bundesregierung die Unabhängigkeit des nationalen Koordinators für digitale Dienste mit Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zum NetzDG vom 1. März 2022 (www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-koeln-6l127721-6l135421-netzdg-verstoss-unionsrecht-google-meta-meldepflichten/) sicher, da die Bundesnetzagentur eine nachgeordnete Behörde der Bundesregierung ist?
Aus welchen Gründen wurde die Anzahl der geplanten Beiratsmitglieder von ursprünglich 10 auf 16 aufgestockt (background.tagesspiegel.de/digitalisierung/5-6-millionen-euro-fuer-die-deutsche-dsa-aufsicht)?
Aus welchen Gründen soll die Auswahl der Beiratsmitglieder nicht mehr wie ursprünglich geplant direkt durch die Mitglieder des Ausschusses für Digitales im Deutschen Bundestag erfolgen, sondern der Ausschuss nur ein Vorschlagsrecht erhalten (background.tagesspiegel.de/digitalisierung/5-6-millionen-euro-fuer-die-deutsche-dsa-aufsicht)?
Ist der von der Bundesregierung geplante bzw. in der Ressortabstimmung befindliche Gesetzentwurf als Einspruchs- oder als Zustimmungsgesetz geplant (background.tagesspiegel.de/digitalisierung/5-6-millionen-euro-fuer-die-deutsche-dsa-aufsicht )?
Welche designierten und benannten Koordinatoren für Digitale Dienste aus welchen EU-Mitgliedstaaten sind der Bundesregierung bereits bekannt?