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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Offene Fragen zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes

(insgesamt 90 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Datum

22.08.2023

Aktualisiert

11.03.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/792303.08.2023

Offene Fragen zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Die Fraktionsvorsitzenden von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben am 13. Juni 2023 sogenannte Leitplanken zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes der Bundesregierung vorgelegt (www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/heizungsgesetz-einigung-ampel-leitplanken-100.html).

Vorausgegangen war massive Kritik am Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Laut Medienberichten waren auch der Bundeskanzler Olaf Scholz, der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck und der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner an der Verständigung zu den „Leitplanken“ beteiligt (www.merkur.de/wirtschaft/koalition-vereinbart-leitplanken-zum-heizungsgesetz-zr-92338334.html).

Auf Grundlage dieser Leitplanken wurde über den Gesetzentwurf der Bundesregierung u. a. vom Fraktionsvorsitzenden der SPD Rolf Mützenich von einer „deutlichen Verbesserung“ und einem „Paradigmenwechsel“ und vom Fraktionsvorsitzenden der FDP Christian Dürr von einer „fundamentalen Änderungen“ gesprochen (https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/koalition-vereinbart-leitplanken-zum-heizungsgesetz-li.358512). Konkrete Änderungsanträge wurden von den regierungstragenden Fraktionen den Abgeordneten und Sachverständigen erst drei Wochen später am 4. Juli 2023 um 17:48 Uhr übermittelt. Damit wurde das Gesetzgebungsverfahren auf Grundlage des Entwurfs der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/6875 aus Sicht der Fragesteller zu einem Schattenprozess und somit zur Farce.

Die Ausarbeitung der sogenannten Leitplanken in einen neuen Gesetzestext wurde vom BMWK übernommen. So wurde den Mitgliedern des Bundestagsausschusses für Klimaschutz und Energie am 30. Juni 2023 um 12:59 Uhr eine 110-seitige „Formulierungshilfe des BMWK für einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP“ übersandt. Dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie wurden diese Änderungen vor der öffentlichen Anhörung am 3. Juli 2023 vom BMWK nicht vorgestellt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen90

1

Welche Bundesministerinnen und Bundesminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter haben an den Beratungen zu den sogenannten Leitplanken teilgenommen?

2

Wer hat die sogenannten Leitplanken federführend und wer mitberatend geschrieben, und welche Bundesministerien waren an den Verhandlungen und an der Erarbeitung beteiligt?

3

Wurden die sogenannten U2-Auslegungspapiere der Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP von den Bundesministerien entworfen oder mit ihnen abgestimmt?

4

Wie bewertet die Bundesregierung die „fundamentale Änderung“ ihres Gesetzentwurfs vor der ersten Beratung im Deutschen Bundestag, und handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung noch um einen Gesetzentwurf, der mit dem ursprünglichen Entwurf im Wesentlichen übereinstimmt, und wie begründet sich diese Einschätzung?

5

Hätte aus Sicht der Bundesregierung für die „fundamentalen Änderungen“ eine erneute Befassung des Kabinetts vorgenommen werden müssen, und wenn nein, warum nicht?

6

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 12. Mai 2023 lediglich zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung nehmen konnte, und welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um diesem Beteiligungsdefizit auf Seiten der Bundesländer Rechnung zu tragen?

7

Von wem und wann wurde die Bundesregierung gebeten, die „Formulierungshilfe des BMWK für einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP“ zu erarbeiten (bitte namentlich sowie Datum und Uhrzeit nennen)?

8

Welche Bundestagsabgeordneten bzw. Fraktionen haben an der Erarbeitung der Formulierungshilfe des BMWK mitgewirkt (bitte namentlich nennen)?

9

Wurden Verbände oder andere Organisationen in die Erarbeitung der Formulierungshilfe des BMWK einbezogen, und wenn ja, welche Verbände wurden beteiligt, welche Verbände haben mündliche oder schriftliche Stellungnahmen abgegeben, und wie sind die Stellungnahmen ausgefallen?

10

Wurde die Formulierungshilfe des BMWK den Sachverständigen für die öffentliche Anhörung vorab vom BMWK übermittelt (bitte Datum und Uhrzeit nennen)?

11

Wann wurde die Formulierungshilfe des BMWK an den Deutschen Bundestag bzw. den zuständigen Ausschuss für Klimaschutz und Energie übermittelt?

12

Welchen Personen wurde die Formulierungshilfe vor der Übermittlung an den Deutschen Bundestag als Ganzes übermittelt (bitte namentlich mit Datum und Uhrzeit nennen)?

13

Welche Änderungen gegenüber ihrer Formulierungshilfe kann die Bundesregierung bei den Änderungsanträgen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP identifizieren, und wie bewertet die Bundesregierung diese Abweichungen von ihrer Formulierungshilfe im Einzelnen?

14

Wird aus Sicht der Bundesregierung noch Änderungsbedarf am nun vorliegenden Gesetzentwurf gesehen, und wenn ja, warum, an welchen Stellen, und wie soll dieser weitere Änderungsbedarf im parlamentarischen Verfahren umgesetzt werden?

15

Welchen weiteren Änderungsbedarf an ihrer Formulierungshilfe hat die Bundesregierung nach der öffentlichen Anhörung vom 3. Juli 2023 identifiziert?

16

Wie bewertet die Bundesregierung die zum Teil sehr umfassende Kritik der Sachverständigen aus der zweiten öffentlichen Anhörung insbesondere zu den §§ 60 und 71?

17

Wie soll sichergestellt werden, dass die in § 60a als fachkundig benannten Berufsgruppen über die erforderlichen Kenntnisse für die Betriebsprüfungen von Wärmepumpen verfügen?

18

Warum werden die Effizienzanforderungen in den §§ 60a bis 60 c auf große Wohngebäude (mindestens sechs Wohneinheiten) beschränkt?

19

Warum wurde der Punkt „Pumpentausch“ in § 64 gestrichen?

20

Wieso hat die Bundesregierung in ihrer Formulierungshilfe bei den Übergangsfristen bei Heizungshavarien das Entfallen der Ausnahmeregelung für über 80-Jährige vorgeschlagen?

21

Wird die Bundesregierung neben blauem und grünem Wasserstoff auch türkisen und aus Abfall hergestellten Wasserstoff als Erfüllungsoption berücksichtigen?

22

Richtet sich der Mindestanteil von Wasserstoff in H2-Ready-Anlagen nach dem Gasvolumen oder nach dem energetischen Anteil (Heizwert)?

23

Warum berücksichtigt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) nicht den Stand der Nationalen Wasserstoffstrategie?

24

Inwieweit muss das jeweilige Landesgesetz an das GEG angepasst werden, und mit welcher Frist?

25

Wie wird mit bestehenden kommunalen Wärmenetzen umgegangen?

26

Wie wird damit umgegangen, wenn bei der Erstellung der Wärmenetze bisher Wasserstoff nicht berücksichtigt wurde?

27

Wer trägt bei einem finanziellen Mehraufwand bei einer Erstellung bzw. Umstellung der Wärmenetze die Kosten, der Bund oder das Land?

28

Wird die Bundesregierung noch im Jahr 2023 die Wärmelieferverordnung novellieren, so wie es in der gemeinsamen Erklärung „Mehr Tempo bei der Transformation der Wärmeversorgung – Wärmenetze klimaneutral um- und ausbauen“ auf dem Fernwärmegipfel am 12. Juni 2023 verankert wurde, und welche konkreten Änderungen sollen vorgenommen werden?

29

Wer soll in der Verwaltungspraxis anhand welcher Kriterien entscheiden, ob und wann eine Ausnahmeregelung nach § 102 aufgrund „unbilliger Härte“ gilt?

30

Welche neuen Regelungen in Bezug auf Ölheizungen enthält die Formulierungshilfe, und inwiefern wird damit die aktuell geltende Rechtslage verändert?

31

Wann wird es konkrete Kriterien für die verpflichtende Beratung nach § 71 geben?

32

Welche Verjährungsfristen gelten für derartige Beratungen?

33

Gilt die Beratungspflicht auch im Falle einer Havarie, und wie stellt sich die Bundesregierung die Umsetzung in derartigen Fällen vor?

34

Da nach § 71 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 9 ohne Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung weiterhin Heizungen eingebaut werden können, die nicht die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllen, wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass die Versorgung mit entsprechend klimaneutralen Energieträgern (gasförmig und flüssig) bis zum Jahr 2045 sichergestellt wird?

35

Da die neuen Vorgaben des § 71 Absatz 1 entweder durch ein kompliziertes Berechnungsverfahren (DIN V 18599) nachgewiesen werden können oder aber durch die Einhaltung der konkreten Vorgaben an einzelne Heizungslösungen (§§ 71b bis 71h), warum wird als Ergänzung kein einfaches „Baukastenverfahren“ vorgesehen, wie es u. a. die Heizungsindustrie im Rahmen der Verbändeanhörung vorgeschlagen hat?

36

Welche Regel gilt, wenn zusätzlich zu einem bereits bestehenden Heizkessel eine monoenergetische Wärmepumpe installiert wird?

37

Warum soll der Betreiber der Heizungsanlage und nicht der Lieferant nachweisen, dass die eingesetzte flüssige Biomasse die Anforderung eines nachhaltigen Anbaus und einer nachhaltigen Herstellung der Biomasse-strom-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht (vgl. § 71f)?

38

Welche zusätzlichen (personellen und sachlichen) Ressourcen wird die Bundesnetzagentur benötigen, damit sie die ihr im Rahmen von § 71k der Formulierungshilfe zugeschriebene Funktion der Prüfung der Fahrpläne erfüllen kann, und inwiefern sind diese Mittel im Haushalt der Bundesnetzagentur eingeplant?

39

Welches Format müssen diese Fahrpläne erfüllen?

40

Wird die Bundesregierung die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die bestehenden Wärmenetz-ausbau- und Wärmenetzdekarbonisierungsfahrpläne weiter konkretisieren (vgl. § 71b)?

41

Was ist konkret mit den „Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsebene“ gemeint (vgl. § 71k)?

42

Was sind die in § 71k Buchstabe c genannten räumlichen und zeitlichen Zwischenschritte, sind damit die Jahre 2035 und 2040 gemeint oder gibt es noch weitere?

43

Welche juristische Wirkung wird von den von der Bundesnetzagentur zu genehmigenden „Fahrpläne[n]“ ausgehen?

44

Ab wann sollen die Personen (siehe § 71 Absatz 11 der Formulierungshilfe) die Beratung auf Grundlage der Informationsmaterialien durchführen?

45

Warum gibt es eine Beratungspflicht z. B. bei Biomasseheizungen, nicht jedoch bei Wärmepumpen?

46

Bis wann wird die Bundesregierung die als Grundlage für die Beratung gedachten Informationen (siehe § 71 Absatz 11 der Formulierungshilfe) zur Verfügung stellen?

47

Warum werden keine ambitionierteren Anforderungen an die Gebäudehülle von Neubauten gestellt?

48

Warum wurde der § 71o gestrichen, und welcher Schutz für Mieterinnen und Mieter ist stattdessen geplant?

49

Inwiefern war die Bundesregierung bei der Erarbeitung des Entschließungsantrags der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP beteiligt?

50

Wird das von der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz und dem Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck am 19. April 2023 vorgestellte Förderkonzept zum Heizungsaustausch noch umgesetzt, und wenn ja, wann?

51

Ist das von der Bundesregierung noch zu erarbeitende Förderkonzept mit Haushaltsmitteln (einschließlich der Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds) hinterlegt, und wenn ja, wie hoch sind diese für die Jahre 2024 bis 2030?

52

Wie viele Eigentümer (d. h. einer selbst bewohnten Immobilie) könnten vom geplanten Einkommensbonus (bei weniger als 40 000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen) i. H. v. zusätzlich 30 Prozent der Investitionskosten profitieren (bitte Quellen für die Berechnung angeben)?

53

Welchen sozialen Ausgleich erhalten Familien mit einem selbst bewohnten Haus oder einer selbst bewohnten Wohnung und einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 45 000 Euro?

54

Warum soll der Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent nur für Gasheizungen gewährt werden, die über 20 Jahre alt sind?

55

Warum wird nicht auch für die nachträgliche Hybridisierung einer bestehenden Heizung ein Geschwindigkeitsbonus gewährt, wenn die Hybridheizung die Anforderungen des neuen § 71h (Hybridheizung) vorzeitig erfüllt?

56

Unter welche Kategorie fallen Umfeldmaßnahmen, die für den effizienten Betrieb einer Wärmepumpe notwendig sind, werden diese Investitionen der Heizungsmodernisierung zugerechnet und daher mit dem erhöhten Fördersatz bedacht oder fallen diese Maßnahmen unter die Effizienzmaßnahmen, die lediglich mit 15 Prozent bzw. bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans mit 20 Prozent gefördert werden sollen, und was sind die Kriterien für die Einordnung?

57

Wie will die Bundesregierung verhindern, dass durch den Geschwindigkeitsbonus neue Heizungen in jenen Gebieten installiert werden, in denen zu einem späteren Zeitpunkt neue Wärmenetze entstehen sollen?

58

Ist es richtig, dass sowohl der Förderbonus für wirtschaftlich schwächere Antragsteller als auch der Geschwindigkeitsbonus auf Eigentümerinnen und Eigentümer beschränkt sind?

59

Warum sollen weite Teile der Förderung, z. B. der Geschwindigkeitsbonus, nicht auch vermietenden Eigentümern gewährt werden?

60

Auf welchen Betrag wird die Förderung für einen Heizungstausch in einem Mehrfamilienhaus gedeckelt sein?

61

Welche Förderung war Stand Ende 2021 und ist aktuell für einen Heizungstausch in einem Mehrfamilienhaus erhältlich?

62

Soll die Wohnungs- und Immobilienbranche ebenfalls staatliche Förderungen erhalten?

63

Wird es anderweitige Änderungen am BEG-Förderkonzept (BEG = Bundesförderung für effiziente Gebäude) geben?

64

Ab wann sollen die im Entschließungsantrag angekündigten zusätzlichen KfW-Kredite (KfW = Kreditanstalt für Wiederaufbau) nach Auffassung der Bundesregierung zur Verfügung stehen, und inwiefern ist dies mit der KfW abgestimmt?

65

Kann die Bundesregierung garantieren, dass die neuen Förderregeln zum 1. Januar 2024 zur Anwendung kommen, also ab dann entsprechend gefördert werden kann?

66

Wird die Bundesregierung im Hinblick auf das Förderregime mit Übergangsfristen arbeiten?

67

Was unternimmt die Bundesregierung, damit es durch die angekündigte neue Förderung nicht zu einem Investitionsstopp in klimafreundliche Heizungstechnologien im Jahr 2023 kommt?

68

Wie beabsichtigt die Bundesregierung zu verhindern, dass durch die in § 9a festgelegte Länderöffnungsklausel einzelne Bundesländer weitergehende Anforderungen über das GEG hinweg erlassen und damit das Erreichen der Neubau- und Klimaziele weiter erschweren?

69

Wann soll das Wärmeplanungsgesetz im Kabinett verabschiedet werden, und wie sieht der weitere Zeitplan für dieses Gesetz nach Kabinettsbeschluss aus?

70

Sind die Regelungen des Entschließungsantrags zur Wärmeplanung mit der Bundesregierung abgestimmt, und werden diese im Wärmeplanungsgesetz so umgesetzt?

71

Mit welchen CO2-Einsparungen rechnet die Bundesregierung durch die Umsetzung der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in der Fassung der Formulierungshilfe des BMWK vom 30. Juni 2023 (bitte gesamt und jährlich von 2024 bis 2030 angeben)?

72

Wie viel geringer werden die Einsparungen durch die Umsetzung auf Basis der Formulierungshilfen gegenüber einer Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes auf Basis des ursprünglichen Kabinettsentwurfs ausfallen?

73

Mit welchen Kosten bzw. Investitionen durch die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in der Fassung der Formulierungshilfe des BMWK vom 30. Juni 2023 rechnet die Bundesregierung (bitte insgesamt und pro Kopf für die Bürgerinnen und Bürger angeben)?

74

Wie entwickeln sich die Preise für unterschiedliche Energieträger im Wärmebereich nach Erwartung der Bundesregierung in den kommenden Jahren (bitte jährlich bis 2035 angeben)?

75

Mit welcher Sicherheit können diese Preisprojektionen für die Energieträger angenommen werden?

76

Welche Skaleneffekte bei der Produktion für Wärmepumpen und welche Kostenentwicklung erwartet die Bundesregierung, und welche Rolle spielen dabei die allgemeinen Teuerungsraten?

77

Warum enthält § 71c GEG n. F. (Formulierungshilfe) keine näheren Anforderungen, z. B. an die Jahresarbeitszahl, so wie in § 71o GEG n. F. (Formulierungshilfe)?

78

Warum hat das BMWK in seiner Formulierungshilfe die in der Kabinettsfassung noch enthaltenen Absätze 2 bis 6 zu § 64 GEG gestrichen?

79

Was wird die Bundesregierung unternehmen, um diejenigen Bürger mit klimaneutralen Energieträgern zu versorgen, bei denen keine kommunale Wärmeplanung vorhanden ist und die damit ab 2029 die Anforderungen nach § 71 Absatz 9 GEG n. F. (Formulierungshilfe) erfüllen müssen?

80

Welche Ziele zum Ausbau klimaneutraler Energieträger (gasförmig und flüssig) bis zum Jahr 2045 hat sich die Bundesregierung gesetzt?

81

Warum wird die Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung nicht als Teilerfüllungsoption auf die 65-Prozent-Anforderung angerechnet?

82

Gibt es nach dem Stand der Formulierungshilfe (oder aber der Förderpläne) die Verpflichtung, beim Einbau einer Wärmepumpe zugleich die alte Gasheizung zu entfernen?

83

Wieso schränkt die Begründung zu § 71 Absatz 4 der Formulierungshilfe den Quartiersbegriff auf maximal „16 zusammenhängende Gebäude“ ein?

84

Wie sind „Quartiere“ in anderen Vorschriften (etwa für Mieterstrom) definiert, und wie begründen sich diese Unterschiede, und inwiefern hält die Bundesregierung dies für zweckmäßig?

85

Bedeutet der nach der Formulierungshilfe einzufügende § 559 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass die gesamte Modernisierungsumlage auf 50 Cent pro Quadratmeter beschränkt wird, also auch, wenn zusätzlich noch weitere, über die Heizung hinausgehende Modernisierungsmaßnahmen vom Vermieter durchgeführt werden?

86

Wie viele mit dem Heizungseinbau befasste Handwerker gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, und wie viele Heizungswechsel können diese bei maximaler Auslastung jährlich vornehmen?

87

Welche Ausbauziele für jedes einzelne Jahr von 2023 bis 2030 hat sich die Bundesregierung für erneuerbare Energien im Stromsektor gesetzt?

88

Ab wann wird der jährliche Strommix in Deutschland erstmals den Anteil von 65 Prozent der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien erreichen?

89

Wie hoch wird nach Erwartung der Bundesregierung jährlich der Stromverbrauch durch Wärmepumpen in den kommenden Jahren bis 2030 ausfallen (bitte einzeln für alle Jahre auflisten)?

90

Wie bewertet die Bundesregierung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 (2 BvE 4/23) im Hinblick auf den von ihr beabsichtigten Zeitplan für das Gesetz, und welche Form und welchen Umfang der parlamentarischen Beratung hält die Bundesregierung für mindestens erforderlich, und wie wirkt sich die einstweilige Anordnung des Gerichts auf den weiteren Zeitplan aus?

Berlin, den 28. Juli 2023

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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