Arbeit und juristische Bewertungen einzelner Beiträge in den sozialen Netzen durch die Bundesregierung in Gestalt der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet im Bundeskriminalamt
der Abgeordneten Eugen Schmidt, Barbara Benkstein, Edgar Naujok, Steffen Janich, Beatrix von Storch und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Bundesregierung (BKA) betreibt eine „Meldestelle“, in der sie Inhalte aus den sozialen Netzwerken nach eigenen Angaben auf „strafrechtliche Relevanz“ hin „prüfe“ (www.bka.de/DE/KontaktAufnehmen/HinweisGeben/MeldestelleHetzeImInternet/FAQ/faq_node.html). Ihre „Meldestelle“ bezeichnet die Bundesregierung als „Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet im BKA“ (ZMI BKA).
Die Meldestelle sei laut Bundeskriminalamt auch für die „Entgegennahme und Bearbeitung der von Kooperationspartnern gemeldeten Sachverhalte“ zuständig.
Nach Ansicht der Fragesteller bedarf es einiger Aufklärung über die Arbeit dieser „Meldestelle“ der Bundesregierung.
Nach Einschätzung der Fragesteller hat die Bundesregierung über die „Meldestelle“ einen erheblichen Einfluss darauf, ob und welche Oppositionellen von Maßnahmen der Staatsgewalt wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen betroffen sind.
Insbesondere interessieren sich die Fragesteller dafür, wie der Umgang mit Beiträgen erfolgt, für die die ZMI BKA behauptet, dass keine „strafrechtliche Relevanz“ vorliege.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Welche einzelnen Arbeitsschritte führt die „Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet im BKA“ (ZMI BKA) durch, und durch welche Rechtsgrundlagen sind diese jeweils gedeckt?
Welchen Rechtscharakter haben die eingehenden „Meldungen“ nach Ansicht der Bundesregierung, und handelt es sich dabei in einigen oder in allen Fällen um Strafanzeigen, und nach welchen Kriterien wird das bestimmt?
Von welchen Personen, Gruppen, Vereinen oder anderen Organisationen erreichten die ZMI BKA zu welchen Zeitpunkten wie viele Meldungen?
a) Erreichten die ZMI BKA von der Meldestelle „HessenGegenHetze“ im „Hessen CyberCompetenceCenter (Hessen3C)“ des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport Meldungen, und wenn ja, wie viele, und zu welchen Zeitpunkten (hessengegenhetze.de/, bitte nach Datum und Anzahl aufschlüsseln)?
b) Erreichten die ZMI BKA von der Meldestelle „REspect!“ der „Jugendstiftung beim Demokratiezentrum Baden-Württemberg“ Meldungen, und wenn ja, wie viele, und zu welchen Zeitpunkten (bitte nach Datum und Anzahl aufschlüsseln)?
c) Erreichten die ZMI BKA Meldungen von den einzelnen Landesmedienanstalten, und wenn ja, wie viele, und zu welchen Zeitpunkten (bitte nach Datum und Anzahl und der jeweiligen Landesmedienanstalt aufschlüsseln)?
Ist die ZMI BKA nach Ansicht der Bundesregierung verpflichtet, alle Meldungen auf „strafrechtliche Relevanz“ hin zu „prüfen“ (Zitate der Bundesregierung, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie viele Meldungen, die die ZMI BKA erreichten, bezogen sich jeweils auf die sozialen Netzwerke, Portale oder Sofortnachrichtendienste Twitter, Facebook, Instagram, YouTube, TikTok, WhatsApp und Telegram, und wie viele Meldungen bezogen sich auf Inhalte, die anderweitig verbreitet wurden (bitte jeweils den Verbreitungsort des Inhalts, auf den sich die Meldung bezog, angeben)?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die „Kooperationspartner, die eng und vertrauensvoll mit der ZMI BKA zusammenarbeiten“ (www.bka.de/DE/KontaktAufnehmen/HinweisGeben/MeldestelleHetzeImInternet/FAQ/faq_node.html), jemals diesen bekanntgewordene strafbare oder möglicherweise strafbare Inhalte nicht an die ZMI BKA weitergeleitet haben?
a) Wenn ja, wie ist die ZMI BKA damit umgegangen?
b) Wie würde die ZMI BKA mit solchen Fällen umgehen?
Nach welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung, wer als „Kooperationspartner“ des ZMI BKA geführt wird (s. o.)?
Worin besteht die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit den „Kooperationspartnern“ der ZMI BKA, und auf welcher Rechtsgrundlage besteht diese insbesondere bei Stellen, die keine Polizeibehörden oder Staatsanwaltschaften der Länder sind?
Über welchen Weg übermitteln die „Kooperationspartner“ der ZMI BKA Inhalte an die ZMI BKA, ist dafür eine digitale Schnittstelle vorhanden, und wenn ja, welchen Kooperationspartnern ist diese Schnittstelle zugänglich?
Gab es zwischen der ZMI BKA und anderen Stellen jemals Absprachen darüber, welche Inhalte an die ZMI BKA weitergeleitet werden sollen und welche nicht?
Wie viele Meldungen wurden der ZMI BKA seit Bestehen übermittelt (bitte seit Schaffung der Stelle wöchentlich aufschlüsseln)?
Bei wie vielen Meldungen kam die ZMI BKA zu dem Schluss, dass eine „strafrechtliche Relevanz“ (www.bka.de/DE/KontaktAufnehmen/HinweisGeben/MeldestelleHetzeImInternet/FAQ/faq_node.html) vorliege (bitte seit Schaffung der Stelle wöchentlich aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen ist die ZMI BKA allein oder „das BKA in Abstimmung mit der Justiz, [zu dem Schluss gekommen], dass der Inhalt strafrechtlich auf keinen Fall relevant ist“ (Bundestagsdrucksache 19/20163, S. 42, bitte jeweils seit Schaffung der Stelle wöchentlich aufschlüsseln)?
Wurden der ZMI BKA Sachverhalte nach § 3a Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes übermittelt, die durch ZMI BKA als strafbar angesehen wurden, aber gleichzeitig keinen Tatbestand des § 3a Absatz 2 Nummer 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfüllen, und wenn ja, welche Fälle waren das (bitte nach Zahl und Delikt aufschlüsseln)?
Wenn die Frage 14 bejaht wurde, wie verfährt die ZMI BKA in solchen Fällen?
Hat die ZMI BKA ihre Ansicht, welche Inhalte sie für strafbar hält, jemals aufgrund von Entscheidungen der Staatsanwaltschaften der Länder geändert, und wenn ja, in welchen Fällen war das der Fall?
Was geschieht mit den bei der ZMI BKA eingehenden Meldungen, wenn die ZMI BKA zu der Auffassung gelangt, dass keine Strafbarkeit vorliegt, und werden diese Meldungen ebenfalls an die Länder weitergeleitet vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich die Länder für die Strafverfolgung zuständig sind?
Hat die ZMI BKA jemals Meldungen an Geheimdienste des Bundes oder der Länder weitergeleitet, und wenn ja, in wie vielen Fällen war das der Fall?
Erfolgt eine statistische Auswertung der Arbeit der ZMI BKA?
a) Wenn ja, auf welche Weise?
b) Wenn nein, auf welche Weise ist nach Ansicht der Bundesregierung eine Prüfung und parlamentarische Kontrolle möglich, wenn keine umfangreichen Statistiken erhoben werden?
Werden Betroffene nach Kenntnis der Bundesregierung informiert, wenn Meldungen, die sich auf sie beziehen, im ZMI BKA bearbeitet werden oder wurden und das ZMI BKA deren Inhalte auf „strafrechtliche Relevanz“ (s. o.) geprüft hat, und wenn ja, in welcher Weise?
Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßig eine Kenntlichmachung in den Ermittlungsakten dahin gehend, dass bei Akteneinsicht erkennbar ist, dass die ZMI BKA mit dem Fall befasst ist oder war?
Hat die ZMI BKA jemals auch „Gefällt mir“-Angaben oder andere Reaktionen, die regelmäßig mit einem einzigen Symbol dargestellt werden, als strafrechtlich relevant betrachtet?
a) Wenn ja, in wie vielen Fällen war das der Fall?
b) Wenn nein, fällt eine Überprüfung grundsätzlich in den Aufgabenbereich der ZMI BKA?
Liegen der ZMI BKA Erkenntnisse und Zahlen zu Politisch motivierter Kriminalität (PMK) betreffend der Meldungen vor, die die ZMI BKA selbst bearbeitet oder weitergeleitet hat?
a) Wenn ja, um welche Erkenntnisse und Zahlen handelt es sich?
b) Wenn ja, welche Regeln und Grundsätze liegen der Erfassung zugrunde?
Welche Daten und Datenfelder speichert die ZMI BKA zu einer eingehenden Meldung (bitte vollständig angeben)?
Mit welchen anderen Daten werden die eingehenden Meldungen beim ZMI BKA ggf. verknüpft?
Welche Arten von Informationen gibt die ZMI BKA ggf. an andere Behörden, insbesondere die der Länder, weiter?
Bestehen nach Ansicht der Bundesregierung für nicht verfahrensbeteiligte Bürger oder Abgeordnete des Deutschen Bundestages Möglichkeiten oder Verfahren, die konkreten Bewertungen der ZMI BKA in Bezug auf die „strafrechtliche Relevanz“ (s. o.) einzelner Inhalte zu überprüfen?
a) Veröffentlicht die Bundesregierung detaillierte Statistiken, Berichte oder Informationen anderer Art, die die Möglichkeit eröffnen, die konkreten Bewertungen der ZMI BKA prüfen zu können?
b) Sieht die Bundesregierung eine grundsätzliche Gefahr darin, dass durch eine Nichtweiterleitung von Meldungen durch die ZMI BKA direkt oder mittelbar eine politische Einflussnahme ausgeübt wird (bitte umfassend begründen)?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dahin gehend vor, ob Meldungen, die die ZMI BKA ggf. an die Länder weitergeleitet und zu denen sie bereits einzelne Ermittlungen angestellt hat, von den Ländern hinsichtlich der Abwägung zwischen verschiedenen Rechtsgütern anders als solche Meldungen oder Anzeigen behandelt werden, die nicht über die ZMI BKA an die Länder gelangt sind, und wenn ja, welche Erkenntnisse sind das?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dahin gehend vor, ob die Länder Meldungen, die ggf. von der ZMI BKA an die Länder weitergeleitet werden, mit anderer Dringlichkeit oder Priorität behandelt werden?
a) Wirkt die ZMI BKA auf eine solche Behandlung hin?
b) Gibt es dahin gehend Absprachen?