Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz auf das Urheberrecht im Kulturbereich
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die rasante Entwicklung von Systemen Künstlicher Intelligenz hat nach Ansicht der Fragesteller disruptive Auswirkungen auf den Kultursektor. Für sämtliche Bereiche, von Musik über Text bis hin zu Film, bieten sich neben neuen Chancen und einer Erweiterung des künstlerisch Möglichen auch zahlreiche Unwägbarkeiten. So ergeben sich bisher nicht geklärte gewichtige Fragen hinsichtlich des Schutzes geistigen Eigentums sowie der Verein- und Anwendbarkeit bestehender Urheber- und Leistungsschutzbestimmungen (beispielsweise die DSM-Richtlinie (DSM-RL; Directive on Copyright in the Digital Single Market)) mit dem vorliegenden Entwurf eines europäischen AI Acts. Schon jetzt sind zahlreiche Klagen gegen KI-Systeme anhängig. So wurden in den USA mehrere Sammelklagen gegen OpenAI, Meta und Alphabet (https://www.wiwo.de/erfolg/management/chatgpt-warum-der-kuenstlichen-intelligenz-echter-aerger-droht/29258342.html) wegen Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie gegen Stable Fusion wegen der widerrechtlichen Verwendung von Millionen Fotos (https://www.heise.de/news/12-Millionen-Bilder-kopiert-Getty-klagt-auch-in-den-USA-gegen-Stability-AI-7487081.html) eingereicht.
Bereits heute gefährden Suchmaschinen, Social-Media-Plattformen und andere Dienste durch die massive Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials die Rechte von Urhebern, Künstlern und anderen Rechteinhabern, ohne adäquat dafür zu bezahlen. Die Umwälzungen durch generative KI-Systeme sind ein weiteres Beispiel für den Druck, dem Künstlerinnen und Künstler sowie Rechteinhaber im Digitalen Zeitalter (https://www.buchreport.de/news/geplante-ki-verordnung-kein-verstaendnis-von-kultur/) ausgesetzt sind. Daraus ergibt sich politischer Handlungsbedarf, insbesondere hinsichtlich der Prüfung geeigneter regulatorischer Maßnahmen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen36
Welchen generellen Regulierungsbedarf sieht die Bundesregierung in Bezug auf die Gewährleistung des Schutzes von geistigem Eigentum beim Training generativer KI-Systeme?
Für welche Fragen das Urheberrecht und KI betreffend sieht die Bundesregierung eine zwingende Notwendigkeit, diese im AI Act zu regulieren, weil sie in der Urheberrichtlinie nicht ausreichend geregelt werden könnten?
Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf hinsichtlich Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit BVerfGE (Bundesverfassungsgericht) 31, S. 229 ff. im Hinblick auf den Aufbau sog. Neuronaler Netze durch generative KI (foundation models), und wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf den Aufbau sog. Neuronaler Netze durch generative KI (foundation models) Regelungsbedarf hinsichtlich Artikel 14 Absatz 2 und 3 GG in Verbindung mit § 11 UrhG, insbesondere der Monetarisierung von Kulturgütern, die zu Trainingszwecken generativer KI genutzt werden, und wenn ja, welchen, wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf hinsichtlich des Urheberpersönlichkeitsgrundrechts beispielsweise bei der Erstellung von KI-generierten Bildern oder Musik „im Stile von“ bzw. bei den zu Trainingszwecken verwendeten Kulturgütern, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die bestehenden Schrankenregelungen für Text und Data Mining die Nutzung von geschützten Werken für das Training von KI-Systemen abdecken (vgl. § 44b Text und Data Mining des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)), und wenn ja, warum, und wenn nein, welche Anpassungen plant die Bundesregierung (vgl. insbesondere BVerfGE 134, 242 (330)?
Plant die Bundesregierung, sich für rechtssichere Vorgaben der Umsetzung bezüglich Artikel 4 Absatz 3 der DSM-Richtlinie (maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte, sogenannte Opt-out) einzusetzen (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/technische-umsetzung-von-urheberrecht-data-mining/#nachricht-767265)?
Unterstützt die Bundesregierung die Forderung der Branche (vgl. https://www.netzwerk-autorenrechte.de/stellungnahme_ki.html), den maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt Opt-out umzukehren und die Nutzung künstlerischer Werke zustimmungspflichtig zu gestalten (Opt-in), und wenn nein, warum nicht?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem erfolgenden Abgriff geistigen Eigentums auf Basis einer Zusammenarbeit mit „Forschungseinrichtungen und Einrichtungen des kulturellen Erbes“ (vgl. https://urheber.info/media/pages/diskurs/ruf-nach-schutz-vor-generativer-ki/03e4ed0ae5-1681902659/finale-fassung_de_urheber-und-kunslter-fordern-schutz-vor-gki_final_19.4.2023_12-50.pdf) sowie der Wahl einer gemeinnützigen Rechtsform für Anbieter von KI-Systemen, die sich mehrheitlich in privater Hand befinden, wie ChatGPT (https://commoncrawl.org/big-picture/frequently-asked-questions/) und StableFusion (LMU)?
Sieht die Bundesregierung die private Nutzung von KI-Tools als eine „wissenschaftlichen Zwecken“ dienliche Nutzung an (vgl. Landesgericht (LG) München I ZUM 2005, 407, 411)?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Problematik, dass beim sogenannten Webscraping zwischen rechtmäßig zugänglichen und illegal im Internet vorhandenen Werken zu unterscheiden ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach § 44b Absatz 2 UrhG nur Vervielfältigungen (beispielsweise zu KI-Trainingszwecken) von rechtmäßig zugänglichen Werken zulässig sind, zu unterscheiden ist?
Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf, wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht?
Unternimmt die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der AI-Act mit dem Digitalen Signaturalgorithmus (DSA) sowie der DSM-Richtlinie durchgängig horizontal harmonisiert ist, und wenn ja, welche?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der von der EU-Kommission vorgelegten AILD (AI Liability Directive) (https://commission.europa.eu/business-economy-euro/doing-business-eu/contract-rules/digital-contracts/liability-rules-artificial-intelligence_en#documents) und damit einhergehend den Haftungsfragen sowohl von Herstellern als auch von Nutzern von KI-Systemen?
Welche Konsequenzen würden sich aus Sicht der Bundesregierung ergeben, wenn die Definition von KI im AI Act zu unpräzise ausfallen würde, mit Blick auf die Anwendung der AI Liability Directive und der Product Liability Directive?
Hält die Bundesregierung die Regelung der Haftungsfragen in einer Richtlinie angesichts der sich daraus ergebenden Umsetzungsverzögerung für angemessen, oder setzt sie sich für eine europäische Verordnung ein, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Plant die Bundesregierung, die AILD zeitnah nach einer möglichen Verabschiedung durch das Europäische Parlament, in nationales Recht zu überführen, und wenn ja, bestehen bereits konkrete Pläne zur Ausgestaltung?
Setzt sich die Bundesregierung in den Trilogverhandlungen über den AI Act für eine EU-weit einheitliche Regelung zur Kennzeichnungspflicht bzw. Wasserzeichenmarkierung von KI-generierten Inhalten ein (Transparenzpflicht nach Artikel 52 AI Act), und wenn ja, welche konkrete Verhandlungsposition vertritt sie?
Was tut oder plant die Bundesregierung, um die Entwicklung von Techniken zu fördern, die KI-Produkte zuverlässig erkennen, und die zudem dabei helfen können, diejenigen KI-Produkte, die gegen das Urheberrecht und Persönlichkeitsrechte verstoßen, herauszufiltern?
Plant die Bundesregierung, sich auf Grundlage eines zu erwartenden Beschlusses des Europäischen AI Acts für bilaterale Abkommen, insbesondere mit den USA, zum Schutz geistigen Eigentums und einer angemessen monetarisierten Verwertung von Kulturgütern einzusetzen, und wenn nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Durchsetzbarkeit von Verwertungsansprüchen gegenüber international agierenden Plattformen, und plant sie eine nationale gesetzliche Stärkung der Verwertungsgesellschaften, um sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Abgeltung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken verbessert wird?
Ist der Bundesregierung der offene Brief diverser Verwertungsgesellschaften vom 20. Juli 2023 sowie die darin erhobenen Forderung zur Regulierung künstlicher Intelligenz bekannt (https://www.gema.de/documents/d/guest/cisac-open-letter-seven-principles-on-ai-2023-07), und wenn ja, teilt die Bundesregierung diese Forderung?
Wird sich die Bundesregierung für die Einführung eines Verfügungsrechts und einer Vergütungspflicht zugunsten von Urhebern, ausübenden Künstlern und Inhabern von Leistungsschutzrechten einsetzen, um deren Inhalte effektiv, insbesondere vor der in der kommenden europäischen Legislaturperiode (2024-2029) geplanten Evaluierung der DSM-Richtlinie, bei Nutzung durch KI-Dienste zu schützen?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit zur Einführung eines generellen Leistungsschutzes für KI-Erzeugnisse, und wenn ja, wird sich die Bundesregierung z. B. bei der Evaluierung der DSM-Richtlinie für die Einführung eines solchen Leistungsschutzrechts einsetzen?
Setzt sich die Bundesregierung für verpflichtende Bias-Tests und eine Offenlegung von Trainingsdaten von KI-Systemen ein, und wenn ja, durch welche Institutionen sollen diese durchgeführt und ausgewertet werden?
Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf hinsichtlich des Persönlichkeitsrechts in Bezug auf KI-generierte Klonungen von Stimmen und Körpern (vgl. https://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Internet-Nach-Klage-Streaming-Dienste-verbannen-KI-Song-35648703.html und https://www.spiegel.de/kultur/hollywood-streik-es-geht-um-kuenstliche-intelligenz-a-f5429ce4-ef4c-4b74-a679-12c7c81d0b0f), und wenn ja, für welche konkreten Anpassungen beabsichtigt sie sich einzusetzen?
Unterstützt die Bundesregierung den Schutz von Bild- und Stimmprofilen sowie Vergütungsansprüche bei erlaubter Verwendung zum Training von KI sowie zur Erzeugung synthetischer Inhalte?
Wie definiert die Bundesregierung ein ausschließlich KI-generiertes Erzeugnis und in Abgrenzung dazu ein Erzeugnis, für welches KI „nur“ als Hilfsmittel genutzt wurde?
Wie bewertet die Bundesregierung den damit urheberrechtlichen einhergehenden Regelungsbedarf?
Daraus resultierend, sieht die Bundesregierung Anpassungsbedarf bei § 2 Absatz 2 UrhG?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Entwickler von KI-Systemen gemäß § 44b Absatz 2 Satz 2 UrhG Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken nicht gelöscht haben (wenn ja, bitte auflisten), und wenn nein, sieht die Bundesregierung Durchsetzungsschwierigkeiten dieses Gesetzes beispielsweise von Privatpersonen gegenüber internationalen Unternehmen?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr einer Verarmung künstlerischer Ausdrucksweisen durch eine zunehmende Anzahl KI-generierter Kunstwerke, die auch auf eine immer größere Anzahl durch KI erzeugte Kunstwerke zurückgreifen, welche jedoch nicht selbstständig „kreativ“ sein können?
Wann haben sich Mitglieder der Bundesregierung mit Vertretern der Kultur- und Kreativwirtschaft zum Thema „künstliche Intelligenz“ und den urheberrechtlichen Auswirkungen ausgetauscht (bitte einzeln auflisten)?
Welche Bundeseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien setzen KI-gestützte Verfahren ein, und zu welchem Zweck (bitte einzeln auflisten)?
Welche Projekte zur Anwendung von KI-gestützten Verfahren wurden bei der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien in den Jahren 2022 und 2023 beantragt, und in welcher Höhe?
Welche Projekte zur Anwendung von KI-gestützten Verfahren werden von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien seit 2022 gefördert?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich der Folgen von KI-Anwendungen auf den Arbeitsmarkt in der Kultur- und Kreativwirtschaft und die in diesem Sektor Beschäftigten?
Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um das geistige Eigentum von Künstlerinnen und Künstlern gegenüber KI-Systemanwendungen zu schützen, und wenn ja, welche?
Wie viele Mitarbeiter der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien sind im Themenbereich KI tätig?
Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Anpassung des nationalen oder des EU-Rechtsrahmen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nötig?
An welcher Stelle sollte es aus Sicht der Bundesregierung Anpassungen auf der EU-Ebene geben, z. B. im Rahmen des AI Acts, der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts oder an anderer Stelle?