BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Religionsfreiheit in Bezug auf die russisch-orthodoxe Kirche in der Ukraine sowie der EU

(insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Datum

02.01.2024

Aktualisiert

16.07.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/945923.11.2023

Religionsfreiheit in Bezug auf die Russisch-Orthodoxe Kirche in der Ukraine sowie der Europäischen Union

der Abgeordneten Dr. Rainer Rothfuß, Matthias Moosdorf, Dr. Harald Weyel, Stefan Keuter, Norbert Kleinwächter und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das „Heiliges Mariä-Himmelfahrt-Kloster“ (Kiewer Höhlenkloster) ist eines der größten Klöster der orthodoxen Welt und ein Symbol der russischen Orthodoxie, von dem aus die religiöse Bekehrung des alten Kiewer Rus begann.

Sicherheitsdienste der Ukraine, die Nationalpolizei und die Nationalgarde durchsuchten am 22. November 2022 das Gelände des Kiewer Höhlenklosters (https://www.politico.eu/article/ukraine-expels-pro-russian-clergy-from-kyiv-monastery-lavra-schism-dividing-orthodox-maidan-protesters-oleksandr-tkachenko-moscow-patriarchate/, zuletzt abgerufen am 9. Oktober 2023).

Der Sicherheitsdienst der Ukraine hat ein Verfahren gegen das Höhlenkloster wegen der Aufführung des Liedes „Mutter Rus“ in einem der Tempel des Klosters eingeleitet. Dies geschah auf der Grundlage eines Gesetzes, das die Rechtfertigung der russischen Aggression gegen die Ukraine verbietet (https://www.svobodnaevropa.bg/a/32142544.html, zuletzt abgerufen am 9. Oktober 2023). Vertreter des Kiewer Höhlenklosters teilten mit, dass der Priester, in dessen Gottesdienst dies geschah, suspendiert worden sei. Im Text des Liedes heißt es: „Eine Glocke läutet über Russland, Mütterchen Russland erwacht.“ (https://pogled.info/svetoven/ukraina/taka-shte-priklyuchim-s-rusiya-kakvo-sa-zamislili-vkiev.149226, 2. November 2023).

Am 22. November 2022 wurden nach Medienberichten nicht nur im Kiewer Höhlenkloster, sondern auch in der Diözese Sarny-Pole des Moskauer Patriarchats, im Frauenkloster im Dorf Serniki sowie im Kloster „Heilige Dreifaltigkeit“ in Koret, Durchsuchungen von Beamten des ukrainischen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Zudem wird ebenso von Seiten des ukrainischen Staates aktiv mit Gesetzen – auch bereits vor dem vollen Ausbruch des Krieges am 24. Februar 2022 – versucht, die religiösen und liturgischen Aktivitäten der russisch-orthodoxen Kirche in der Ukraine zu beschränken (https://www.deutschlandfunk.de/gespaltene-orthodoxie-ukraine-will-gegen-russisch-orthodoxe-100.html; https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/mehrheit-der-ukrainer-will-verbot-von-moskauer-orthodoxer-kirche-18569390.html; https://www.kirche-und-leben.de/artikel/ukraine-will-moskautreue-kirchengemeinden-per-gesetz-verbieten, zuletzt abgerufen am 9. Oktober 2023).

Das Höhlenkloster wurde am 1. Dezember 2022 nun offiziell als Kloster innerhalb der orthodoxen Kirche der Ukraine neu registriert. Dies teilte der stellvertretende Leiter der Abteilung für kirchliche Außenbeziehungen der russischen und ukrainischen Kirche Evstratii Zorya den ukrainischen Medien mit: „Am 1. Dezember 2022 wurde das Statut des Kiewer Höhlenklosters ‚Heilige Entschlafung der Mutter Gottes‘ (Männerkloster) der Ukrainischen Orthodoxen Kirche (Orthodoxe Kirche der Ukraine) registriert“ (https://news.bg/int-politics/kievo-pechorskata-lavra-ofitsialno-se-registrira-kato-ukrainski-manastir.html, zuletzt abgerufen am 9. Oktober 2023). Die Informationen über diese juristische Person als Teil der Ortskirche wurden am 2. Dezember 2022 in das einheitliche staatliche Register aufgenommen (ebd.). Weiter heißt es in dem Artikel: „Um die historische Gerechtigkeit wiederherzustellen und die Folgen der nicht-kanonischen Unterordnung des ukrainischen Heiligtums unter das Moskauer Patriarchat zu überwinden, hat die Heilige Synode der OCU [Orthodoxe Kirche der Ukraine, d. Verf.] auf ihrer Sitzung am 23. Mai 2022 (Beschluss Nr. 30) beschlossen, in der Struktur der Ortskirche eine religiöse Organisation zu gründen – ein Männerkloster ‚Heilige Entschlafung der Gottesmutter Kiew-Pechersk Lawra‘ […]“.

Von offiziellen Seiten wird betont, dass bereits seit längerem ein ernster Konflikt zwischen der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche und der Russisch-Orthodoxen Kirche stattfindet und sich hier eine Art Schisma abgespielt hat (ebd.).

Am 2. Dezember 2022 hat der ukrainische Präsident Wolodymyr Selensky Sanktionen gegen den Vikar des Kiewer Höhlenklosters Pavlo (Swan) verhängt. Diese führten zu einem Abbruch der Beziehungen zwischen der Russisch-Orthodoxen Kirche und der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche (https://news.bg/int-politics/kievo-pechorskata-lavra-ofitsialno-se-registrira-kato-ukrainski-manastir.html).

Zudem sind mittlerweile in Bulgarien, einem EU-Mitgliedstaat, ähnliche Vorgänge zu beobachten: Am 22. September 2023 wurde die Russisch-Orthodoxe Kirche in Sofia geschlossen. In Bulgarien hat die russische Kirche nur eine einzige bedeutende und symbolträchtige Liegenschaft – die russische Kirche im Zentrum der bulgarischen Hauptstadt Sofia. Die russische Kirche in Sofia, Bulgarien, wurde von Seiten der Behörden geschlossen, und die Geistlichen der Kirche, welche die bulgarische Staatsagentur für nationale Sicherheit zu Spionen erklärt hatte, wurden von den bulgarischen Migrationsbehörden abgeführt, um ihre Habseligkeiten aus der Kirche zu holen und von dort an die Grenze zu Serbien gebracht zu werden (https://cne.news/article/3668-church-at-centre-of-diplomatic-conflict, 2. November 2023).

Der bulgarische Staat führte nach Wissen der Fragesteller keine Beweise für den erhobenen Vorwurf der Spionage an. Da die Priester über keine diplomatische Immunität verfügen, hätte nach Meinung der Fragesteller ein rechtsstaatlicher Prozess samt Beweisführung angestrengt werden müssen, was ebenso eine ordnungsgemäße Verteidigung der Priester gegenüber den vorgebrachten Vorwürfen ermöglicht hätte. Doch hier schien, so die Interpretation der Fragesteller, kein Interesse von Seiten der bulgarischen Behörden zu bestehen (https://bntnews.bg/news/zatvoriha-ruskata-carkva-gnevni-reakcii-ot-moskva-1248792news.html, zuletzt abgerufen am 9. Oktober 2023).

Da Bulgarien ein Mitgliedstaat der EU ist und die Ukraine seit 2022 als EU-Beitrittskandidat geführt wird, wobei avisiert wird, dass die Ukraine bis 2030 EU-Mitglied werden könne (https://www.fr.de/politik/eu-beitritt-der-ukraine-auf-einmal-geht-alles-schnell-news-zr-92557312.html#:~:text=Die%20Ukraine%20k%C3%B6nnte%20bis%202030,k%C3%BCnftigen%20Beitritt%20zur%20Union%20vor; https://www.rnd.de/politik/ukraine-eu-beitritt-eu-ratspraesident-charles-michel-fuer-schnelle-aufnahme-5DGW2GR7PJD5XDXUNAS7OLFYKU.html), womit Artikel 10 Absatz 1 der EU-Grundrechtecharta in beiden Fällen von Belang ist, werfen die zuvor erwähnten Sachverhalte nach Ansicht der Fragesteller einige Fragen und Probleme auf.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Sind der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Vorfälle in der Ukraine und in Bulgarien bekannt?

a) Wenn ja, hat sich die Bundesregierung dazu eine Positionierung erarbeitet, und welche ist dies gegebenenfalls?

b) Wenn nein, warum sind die Vorfälle der Bundesregierung nicht bekannt?

2

Wenn Frage 1 bejaht wurde und sich die Bundesregierung zu den Vorfällen eine Positionierung erarbeitet hat, erachtet die Bundesregierung die Vorfälle in der Ukraine mit Blick auf Artikel 10 Absatz 1 der EU-Grundrechtecharta, in dem es heißt: „Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen“, sowie auf das von der Bundesregierung erklärte „strategische Ziel“ eines Beitritts zur Europäischen Union und den Umstand, dass die Ukraine seit Mitte 2022 de facto ein EU-Beitrittskandidat ist (vgl. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw13-interview-faber-gasp-940612), als einen Angriff auf die Religionsfreiheit?

a) Wenn ja, hat sie dies der ukrainischen Regierung mit Verweis auf das von ihr annoncierte „strategische Ziel der EU“ zur Kenntnis gebracht (bitte den genauen Zeitpunkt sowie die genauen Umstände benennen)?

b) Wenn nein, warum erachtet die Bundesregierung diese Vorfälle nicht als Angriff auf die Religionsfreiheit?

3

Wenn Frage 1 bejaht wurde und sich die Bundesregierung zu den Vorfällen eine Positionierung erarbeitet hat, erachtet die Bundesregierung die Vorfälle in Bulgarien mit Blick auf Artikel 10 Absatz 1 der EU-Grundrechtecharta, in dem es heißt: „Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen“, als Angriff auf die Religionsfreiheit?

a) Wenn ja, hat sie dies der bulgarischen Regierung mit Verweis auf Artikel 10 Absatz 1 der EU-Grundrechtecharta zur Kenntnis gebracht und dagegen förmlichen Protest eingelegt (bitte den genauen Zeitpunkt sowie die genauen Umstände benennen)?

b) Wenn nein, warum erachtet die Bundesregierung diese Vorfälle nicht als Angriff auf die Religionsfreiheit?

4

Ist der Beauftragte der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit in den in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Fällen aktiv geworden (https://www.bmz.de/de/aktuelles/aktuelle-meldungen/frank-schwabe-neuer-beauftragter-religionsfreiheit-101022, 2. November 2023)?

a) Wenn ja, inwiefern (bitte den genauen Zeitpunkt sowie etwaige Reaktionen oder Antworten benennen)?

b) Wenn nein, warum nicht?

5

Hat die Bundesregierung oder der Beauftragte der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit konkrete Hinweise darauf, dass eine wie auch immer geartete Instrumentalisierung der Russisch-Orthodoxen Kirche durch die russische Regierung oder die russischen Behörden vonstattenging, wie dies wiederholt von der ukrainischen Regierung als auch von der bulgarischen Regierung als Rechtfertigung angeführt wurde?

6

Welche Abwägung ist nach Ansicht der Bundesregierung zwischen der Religionsfreiheit und der inneren Sicherheit (beispielsweise Vermeidung von Subversion oder Spionage) in einem Staat, der sich der westlichen Werteordnung zugehörig fühlt, angezeigt, um eine sachgemäße und ausgewogene Wahrung beider Werte sicherzustellen?

7

Hat sich die Bundesregierung angesichts der Perspektive der Ukraine, der Europäischen Union beizutreten, zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Maßnahmen der ukrainischen Regierung eine Auffassung erarbeitet, auch vor dem Hintergrund, dass in der Ukraine viele russischstämmige Bürger und Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche leben und die ukrainische Regierung auch Regionen mit einer russischstämmigen Mehrhei, bzw. einer nennenswerten Anzahl mit russischorthodoxer Konfession wieder in den Einflussbereich der ukrainischen Regierung zurückzuführen beabsichtigt (beispielsweise Donbas, Krim), und wenn ja, wie lautet diese Auffassung (https://www.npr.org/2023/09/30/1201065400/ukraine-russian-orthodox-church-tensions, 2. November 2023)?

8

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch einen möglichen EU-Beitritt der Ukraine innenpolitische Konflikte sowie Einschränkungen der Religionsfreiheit nach Deutschland integriert werden könnten?

a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für Maßnahmen einsetzen, damit im Beitrittsprozess sichergestellt wird, dass die angesprochenen Probleme eine wertekonforme Lösung vor dem Beitritt erfahren, und wenn ja, welche Maßnahmen könnten das sein?

b) Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung nicht die Gefahr, dass durch einen möglichen EU-Beitritt der Ukraine innenpolitische Konflikte sowie Einschränkungen der Religionsfreiheit nach Deutschland integriert werden könnten?

9

Liegen der Bundesregierung oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit Informationen über die Anerkennung der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche als eine vom ökumenischen Patriarchen von Konstantinopel unabhängige Institution vor bzw. zu dem Schisma zwischen Ukrainisch-Orthodoxer und Russisch-Orthodoxer Kirche, und wenn ja, wie lauten diese Informationen?

10

Liegen der Bundesregierung oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit Informationen vor im Hinblick auf die aktuellen Spannungen zwischen der Russisch-Orthodoxen und der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche über etwaige Dialog- bzw. Mediationsversuche, und wenn ja, wie lauten diese Informationen?

11

Verfügt die Bundesregierung oder der Beauftragte der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit über Informationen zu weiteren Fällen der Beschlagnahmung oder auch Zerstörung von Eigentum der Russisch-Orthodoxen Kirche als die einleitend erwähnten

a) in der Ukraine,

b) in Bulgarien,

c) in anderen EU-Mitgliedstaaten,

und wie sich diese etwaigen Fälle mit Blick auf rechtsstaatliches und behördliches Handeln gestalteten (wenn ja, bitte ausführen)?

12

Verfügt die Bundesregierung oder der Beauftragte der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit über Informationen zu weiteren Fällen der Ausweisung russisch-orthodoxer Geistlicher als die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten

a) in der Ukraine,

b) in Bulgarien,

c) in anderen EU-Mitgliedstaaten,

und wie sich diese etwaigen Fälle mit Blick auf rechtsstaatliches und behördliches Handeln gestalteten (wenn ja, bitte ausführen)?

Berlin, den 7. November 2023

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen