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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Visavergabe

(insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

04.01.2024

Aktualisiert

16.02.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/968211.12.2023

Mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Visavergabe – Teil 2

der Abgeordneten Stefan Keuter, Joachim Wundrak, Matthias Moosdorf, Petr Bystron, René Springer, Steffen Kotré, Dr. Alexander Gauland, Markus Frohnmaier, Tino Chrupalla, Eugen Schmidt, Martin Hess, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/9007 wirft nach Ansicht der Fragesteller weitere Fragen auf.

Die Bundesregierung gab in ihrer Antwort an, dass sie „in Ausnahmefällen […] ein Visum mit räumlicher beschränkter Gültigkeit“ wegen Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodexes u. a. aus „humanitären Gründen“ erteilen kann, selbst „[…], wenn bestimmte im Schengener Grenzkodex festgelegte Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind“ (ebd. Antwort zu den Fragen 1 bis 3). Zu den verzichtbaren Einreisevoraussetzungen zählt die Bundesregierung möglicherweise auch die Bereitschaft des Antragstellers nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Visums in sein Heimatland zurückzukehren („Rückkehrbereitschaft“).

Wie bereits in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8582 erwähnt, muss den Mitarbeitern des Auswärtigen Amts vor Ausstellung der „Touristen-Visa“ bewusst gewesen sein, dass die drei Afghaninnen in Wirklichkeit keinen „kurzfristigen Aufenthalts-“, sondern einen „dauerhaften Aufenthaltstitel“ in Deutschland anstrebten.

Auch in einem der rbb24-Artikel heißt es, dass die afghanischen Frauen überlegen wollen, wie es nun weitergeht und „ob sie einen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland bekommen“ (https://www.rbb24.de/studiofrankfurt/beitraege/2021/11/flucht-afghanistan-ortskraefte-deutschland-ihlow.html, zuletzt aufgerufen am 8. November 2023). Der afghanische Ehemann von S. M. solle bereits „seit Jahren“ versucht haben, „die beiden Frauen und das Mädchen aus der Krisenregion am Hindukusch zu holen“ (https://www.rbb24.de/studiofrankfurt/politik/2021/09/ihlow-mahnwache-auswaertigesamt-afghanistan.html, zuletzt aufgerufen am 8. November 2023).

Zahlreiche Indizien sprechen nach Auffassung der Fragesteller dafür, dass die Afghaninnen nach ihrer Ankunft in Deutschland Asyl beantragen wollten und dass die involvierten Behördenmitarbeiter vor Ausstellung der „Touristen-Visa“ dies entweder wussten oder zumindest stark vermuteten.

Ferner wird in dem Bericht mehrfach erwähnt, dass es sich bei den Frauen um „Angehörige einer ehemaligen afghanischen Ortskraft, die für die Bundeswehr tätig gewesen war“, handelte (https://www.rbb24.de/studiofrankfurt/beitraege/2021/11/flucht-afghanistan-ortskraefte-deutschland-ihlow.html, zuletzt aufgerufen am 8. November 2023).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/9007 derart zu verstehen, dass sie „Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit“ erteilt, selbst wenn sie vermutet oder sogar weiß, dass der Antragsteller nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Visums nicht in sein Heimatland zurückkehren möchte, d. h. die Prognoseentscheidung hinsichtlich der „Rückkehrbereitschaft“ negativ ausfällt, wenn sie Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex für anwendbar hält (diese Frage bitte nur mit ja oder nein beantworten)?

2

Bringt der Antragsteller nach Ansicht der Bundesregierung bei fehlender Rückkehrbereitschaft auch den Willen zum Ausdruck, dass er eigentlich einen längerfristigen Aufenthaltstitel anstrebt (diese Frage bitte nur mit ja oder nein beantworten)?

3

Ist nach Ansicht der Bundesregierung der Anwendungsbereich des Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex eröffnet, auch wenn der Antragsteller eigentlich einen längerfristigen Aufenthaltstitel anstrebt, und wenn ja, wie passt diese Auslegung mit dem Sinn und Zweck des Artikels 1 Absatz 1 Alternative 2 des Visakodex („Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa […] für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt“) zusammen?

4

Welche formellen Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Bundesregierung prüft, ob ein „Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit“ nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex vergeben werden kann? Bedarf es für diese Prüfung eines speziellen Antrages, oder prüft das Auswärtige Amt bei jedem Visaantrag die Voraussetzungen des Artikels 25 des Visakodex eigenständig?

5

Welche materiellen Voraussetzungen müssen vorliegen, dass die Bundesregierung entscheidet, ein „Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit“ nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex auszustellen? Welchen Ermessensspielraum räumt sich die Bundesregierung bei der Entscheidung ein?

6

In wie vielen Fällen hat das Auswärtige Amt in den Jahren 2013 bis heute den gemäß § 71 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Auslandsvertretungen, die Weisung erteilt, Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit für afghanische Staatsangehörige auszustellen (bitte quartalsweise aufschlüsseln)?

7

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, dass sich das Auswärtige Amt in das Visaverfahren einschaltet und/oder ggf. sogar Auslandsvertretungen anweist, Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen?

8

Stellt nach Ansicht der Bundesregierung die Beantragung eines Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit mit dem Ziel, in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu gelangen und dort internationalen Schutz zu beantragen, einen Missbrauch dar, selbst wenn dies offen vom Antragssteller kommuniziert wird?

9

Stellt nach Ansicht der Bundesregierung die Ausstellung eines Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit trotz der Vermutung, dass der Antragsteller Asyl oder einen anderen längerfristigen Aufenthaltstitel beantragen wird, einen Missbrauch dar?

10

Ist das Vorgehen der Bundesregierung (Anwendung und Auslegung des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex) mit anderen EU-Mitgliedstaaten abgestimmt, und wenn ja, inwiefern? Gab es aufgrund dieser Praxis bereits Beschwerden anderer EU-Mitgliedstaaten?

11

Wird nach Ansicht der Bundesregierung das durch die Dublin-III-Verordnung geprägte Gemeinsame Europäische Asylsystem durch die Erteilung von „humanitären Visa“ nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex beeinträchtigt, und wenn nicht, wie begründet die Bundesregierung diese Auffassung?

12

Widerspricht das Vorgehen des Auswärtigen Amts in dem gegenständlichen Sachverhalt der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7479, in der sie behauptete, dass „keine Visa zum Zwecke des Betreibens eines Asylverfahrens ausgestellt“ werden würden, und wenn ja, inwiefern?

13

Wie fiel die Prognoseentscheidung der Bundesregierung hinsichtlich der Rückkehrbereitschaft in den vorliegenden drei Fällen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) aus?

14

Hielt die Bundesregierung es für möglich oder sogar wahrscheinlich, dass die drei Afghaninnen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) nach Ankunft in Deutschland Asyl beantragen würden?

15

Warum hat das Auswärtige Amt im vorliegenden Fall die Visaanträge der drei Afghaninnen, wenn es schon Unionsrecht für anwendbar hielt, nicht nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Visakodex („Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, […] wenn begründete Zweifel an […] der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen“) abgelehnt?

16

Interpretiert die Bundesregierung den Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Visakodex als „Kann-“ oder „Muss-“ Bestimmung?

17

Hat das Auswärtige Amt bei den Visaentscheidungen in den vorliegenden drei Fällen eine Grundrechtskontrolle sowohl nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten als auch nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgenommen, und wenn ja, welche Rechte der drei Afghaninnen sah die Bundesregierung als gefährdet oder sogar verletzt an, und wenn nein, warum nicht?

18

Was hat die Situation der drei Afghaninnen nach Ansicht des Auswärtigen Amts von anderen Fällen in Afghanistan unterschieden?

19

Hat sich das Auswärtige Amt dafür eingesetzt, über § 22 Satz 1 Alternative 2 des Aufenthaltsgesetzes („dringenden humanitären Gründen“) eine Aufenthaltserlaubnis für die drei Afghaninnen zu erhalten, und wenn ja, mit welcher Begründung hat das Auswärtige Amt versucht, eine solche Zusage zu erhalten, und warum hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine solche Aufenthaltserlaubnis ggf. nicht erteilt, und wenn nein, warum nicht?

20

Handelte es sich bei den drei Afghaninnen um Angehörige einer ehemaligen afghanischen Ortskraft der Bundeswehr (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn nicht, warum geht die Bundesregierung nicht gegen diese falsche Behauptung vor?

21

Bringt nach Ansicht der Bundesregierung, derjenige, der fälschlicherweise behauptet, dass er „Ortskraft“ bzw. ein „Angehöriger einer Ortskraft“ sei, das jeweilig zuständige Ministerium in Misskredit, und wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung bei Kenntnis solcher falschen Tatsachenbehauptungen?

Berlin, den 5. Dezember 2023

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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