Freigabe von Akten des Bundesverfassungsgerichts
der Abgeordneten Jan Korte, Wolfgang Gehrcke, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jens Petermann, Raju Sharma, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stehen im besonderen Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Aufgrund der Stellung als Verfassungsorgan und den weitreichenden Kompetenzen kommt dem Bundesverfassungsgericht eine Bedeutung zu, die nicht nur in der deutschen Rechtsgeschichte einzigartig, sondern auch im internationalen Vergleich Vorbildfunktion für Verfassungsgerichtsbarkeiten hat. Das Bundesverfassungsgericht ist Hüter und letztverbindlicher Interpret der Verfassung. Die durch das Grundgesetz verliehenen Befugnisse, Normen als verfassungswidrig aufzuheben, Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bundesorganen oder Bund und Ländern zu entscheiden, verfassungswidrige Parteien zu verbieten, den Bundespräsidenten seines Amtes zu entheben oder auf die Entlassung von Richtern zu erkennen, stellen eine besondere und einzigartige Machtfülle in einem gewaltengeteilten Staat dar. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht im Kern als Teil der Judikative anzusehen ist und allein am Maßstab der Verfassung entscheidet, Politikziele mithin selbst nicht definieren kann, ist es dennoch – jedenfalls mithilfe der Politik, die ihre Auseinandersetzungen oft dem Bundesverfassungsgericht als Streitschlichter überantwortet, aber auch angelegt in der Wahl der Bundesverfassungsrichterinnen und Bundesverfassungsrichter durch den Deutschen Bundestag und Bundesrat – ein politischer Machtfaktor geworden (Prof. Dr. Jutta Limbach, Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts a. D., „Das Bundesverfassungsgericht als politischer Machtfaktor“, HFR 1996, Beitrag 12, Rn. 8).
Vor diesem Hintergrund besteht ein großes wissenschaftliches und journalistisches Interesse an der Aufarbeitung der Entscheidungen, das sich auch auf den Entscheidungsfindungsprozess und nicht nur auf das Ergebnis bezieht. Trotz der umfassenden Kompetenzen und der politischen Implikationen, die ein Höchstmaß an Transparenz bei der Entscheidungsfindung erwarten lassen, stoßen Wissenschaft und Presse nicht nur bei politisch besonders brisanten Entscheidungen regelmäßig auf erhebliche und kaum überwindbare Widerstände beim Bundesverfassungsgericht (und beim Bundesarchiv), wenn sie dessen Akten teilweise oder vollständig einsehen wollen – mit Rückgriff auf § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) wird jede Verfahrensakte mit einem „VS-Stempel“ versehen. Nur unzureichend ausgestaltete Akteneinsichtsrechte Dritter im Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die zwar rechtlich eindeutige, aber offenkundig faktisch ungeklärte Stellung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Bundesarchiv, das dort scheinbar als reine Aufbewahrungsverwaltung für die Unterlagen des Bundesverfassungsgerichts angesehen wird, behindern eine Aufbereitung der Entscheidungen, die auch der großen Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts angemessen ist.
So berichtet die „FAZ“ (Ausgabe vom 28. August 2010, Nr. 199, S. 33, „2046 weiß man alles über die KPD“), dass diesen Herbst das Plenum des Bundesverfassungsgerichts zusammentreten will, um in der Geschäftsordnung eine einheitliche Sperrfrist für die Verfahrensakten von 90 Jahren nach Verkündung der Entscheidung aufzunehmen – „Fristen dieser Länge kennen nicht einmal die Archive des Vatikans“.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Wie viele Gerichtsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wurden seit dessen Bestehen abgeschlossen (bitte aufgegliedert nach Jahr des Abschlusses der Gerichtsverfahren am Bundesverfassungsgericht)?
Wie viele Unterlagen des Bundesverfassungsgerichts, deren Gegenstand ein Gerichtsverfahren war (im Folgenden nur noch als Verfahrensakten bezeichnet), wurden dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten (bitte aufgegliedert nach Jahr des Abschlusses der Gerichtsverfahren am Bundesverfassungsgericht)?
Wurden dem Bundesarchiv gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGGO) und entgegen § 2 Absatz 1 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) nicht alle Unterlagen, sondern ausschließlich Verfahrensakten zu Senatsentscheidungen angeboten?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Regelung im BArchG?
Wurden dem Bundesarchiv auch die der Verfahrensakte beigeigefügten Sonderhefte (vgl. Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar, § 35a Rn. 11; dort als „Nichtakten“ bezeichnet), in denen Entscheidungsentwürfe, Voten, Änderungs- und Formulierungsvorschläge sowie Notizen des Berichterstatters verwahrt werden, angeboten?
Wenn nein, wie wird dies im Hinblick auf § 2 Absatz 8 BArchG begründet, wonach der Unterlagenbegriff deutlich weitergehender als der Aktenbegriff ist, so dass zu den anzubietenden Unterlagen jedenfalls auch sonstige Schriftstücke gehören, die einem Vorgang zugeordnet wurden, um dem Einwand entgegenzutreten, dass derartige Teile einer solchen Sachgesamtheit nicht der Anbietungspflicht unterlägen, und wie bewertet die Bundesregierung diese Begründung?
Wie viele dieser Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts wurden als Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne von § 3 BArchG eingestuft, zum Archivgut gewidmet und dem Bundesarchiv übergeben (bitte aufgegliedert nach Jahr des Abschlusses der Gerichtsverfahren am Bundesverfassungsgericht)?
Wie groß ist der durchschnittliche zeitliche Abstand zwischen Abschluss des Gerichtsverfahrens am Bundesverfassungsgericht und
dem Angebot zur Übernahme der Verfahrensakten an das Bundesarchiv,
der Widmung zum Archivgut und der tatsächlichen Übergabe an das Bundesarchiv (jeweils bereinigt um die Abweichung, die sich aus dem späteren Inkrafttreten des BArchG im Jahr 1988 ergibt)?
Wie viele Anträge auf Benutzung dieses Archivgutes wurden bisher gestellt (soweit erfasst, bitte aufgegliedert nach Zweck und Begründung des Antrages: zu wissenschaftlichen Forschungsvorhaben, journalistischer Aufarbeitung und sonstigen Gründen)?
Wie vielen Anträgen nach Frage 5 wurde vollständig oder teilweise stattgegeben, und in wie vielen dieser Fälle wurde der Benutzung nach Verkürzung der Sperrfrist stattgegeben (bitte aufgegliedert nach Rechtsgrundlage der Verkürzung)?
a) Wie viele Anträge nach Frage 5 wurden versagt, und welche Versagungsgründe wurden in wie vielen Fällen herangezogen (bitte aufgegliedert nach Rechtsgrundlage der Versagung)?
b) Wie viele Widersprüche und Klagen wurden gegen die Versagung erhoben, und wie sind diese – soweit sie abgeschlossen sind – ausgegangen?
Für wie viele Verfahrensakten wurde die Sperrfrist aus öffentlichem Interesse verlängert?
Befindet sich die Verfahrensakte zum KPD-Verbotsverfahren (BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51 –, = BVerfGE 5, 85-393) im Archivgut des Bundesarchivs?
Wenn ja,
welche Sperrfrist gilt für dieses Archivgut und warum,
wie viele Anträge auf Benutzung dieses Archivgutes wurden bisher gestellt (soweit erfasst, bitte aufgegliedert nach Zweck und Begründung des Antrages: zu wissenschaftlichen Forschungsvorhaben, journalistischer Aufarbeitung und aus sonstigen Gründen),
wie vielen dieser Anträge wurde vollständig oder teilweise stattgegeben,
wie viele dieser Anträge wurden versagt (bitte aufgegliedert nach Rechtsgrundlage der Versagung),
wie viele Widersprüche und Klagen wurden gegen die Versagung erhoben, und wie sind diese – soweit sie abgeschlossen sind – ausgegangen?
Wenn nein, warum nicht?
Befindet sich die Verfahrensakte zum SRP-Verbotsverfahren (BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 –, = BVerfGE 2, 1-79) im Archivgut des Bundesarchivs?
Wenn ja,
welche Sperrfrist gilt für dieses Archivgut und warum,
wie viele Anträge auf Benutzung dieses Archivgutes wurden bisher gestellt (soweit erfasst, bitte aufgegliedert nach Zweck und Begründung des Antrages: zu wissenschaftlichen Forschungsvorhaben, journalistischer Aufarbeitung und aus sonstigen Gründen),
wie vielen dieser Anträge wurde vollständig oder teilweise stattgegeben,
wie viele dieser Anträge wurden versagt (bitte aufgegliedert nach Rechtsgrundlage der Versagung),
wie viele Widersprüche und Klagen wurden gegen die Versagung erhoben, und wie sind diese – soweit sie abgeschlossen sind – ausgegangen?
Wenn nein, warum nicht?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Ansicht, § 35a ff. BVerfGG sei lex specialis insbesondere zu § 5 BArchG (Sennekamp, a. a. O., § 35a Rn. 7), und wie steht dies im Einklang mit den Rechtsfolgen einer Widmung von Unterlagen zum Archivgut des Bundes, wodurch die alleinige Verfügungsgewalt über die Unterlagen dem Bundesarchiv zusteht und sich Ansprüche auf Benutzung des Archivgutes allein nach dem BArchG richten?
b) Findet diese Ansicht Berücksichtigung bei der Behandlung von Anträgen zur Benutzung dieses Archivgutes beim Bundesarchiv?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Wie ist in diesem Fall der konkrete Verfahrensgang für die Nutzung dieses Archivgutes?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um die daraus folgende Sonderstellung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Bundesarchiv und den Benutzern aufzuheben?
c) Wie bewertet die Bundesregierung, dass das Bundesverfassungsgericht entgegen § 2 Absatz 1 BArchG seine Unterlagen nicht schon dann anbietet, wenn es die Unterlagen zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, sondern gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 BVerfGGO frühestens nach 10 Jahren aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bundesarchiv?
Welchen Inhalt haben diese Vereinbarungen mit dem Bundesarchiv?
d) Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung von Fristen zur Anbietung und Übergabe in § 2 Absatz 1 BArchG im Hinblick auf Unterlagen der Gerichte des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts, die regelmäßig mit rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, so dass entgegen der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 11/498, S. 8) in diesen Fällen eine Fristenregelung daran angeknüpft werden könnte?
Hält die Bundesregierung die rudimentären Regelungen des § 35a ff. BVerfGG – insbesondere im Hinblick auf fehlende gesetzliche Regelungen zu Sperrfristen und deren Verkürzung – für ausreichend, um der besonderen Bedeutung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für die wissenschaftliche und journalistische Auswertung gerecht zu werden?
a) Wenn nein, gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung zur Neuregelung des Akteneinsichtsrechts beim Bundesverfassungsgericht, und falls ja, wann ist mit einem Gesetzentwurf zu rechnen?
b) Folgt die Bundesregierung der Ansicht, dass die in der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts geregelten Sperrfristen aufgrund der Rechtsnatur der Geschäftsordnung im Verhältnis zu § 35a BVerfGG nicht geeignet seien, Akteneinsichtsbegehren zurückzuweisen (vgl. Sennekamp, a. a. O, § 35a Rn. 15 a. E.)?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Pläne, die lediglich in der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts geregelten Sperrfristen, vgl. § 36 BVerfGGO, auf bis zu 90 Jahre zu verlängern?
d) Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts als reine Ermessensentscheidung des Bundesverfassungsgerichts und im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes die Ansicht, gegen die Ablehnung von Anträgen auf Akteneinsicht nach § 35b BVerfGG seien keine förmlichen Rechtsbehelfe gegeben (vgl. Sennekamp, a. a. O, § 35a Rn. 16)?
Gab es Verfahren vor anderen Gerichten als dem Bundesverfassungsgericht, um ein Akteneinsichtsbegehren nach § 35b BVerfGG durchzusetzen (wenn ja, bitte Nennung von Gericht, Aktenzeichen und Fundstelle)?