Visumerteilung für Taliban-Führer nach Deutschland
der Abgeordneten Stefan Keuter, Matthias Moosdorf, Joachim Wundrak, Eugen Schmidt, Steffen Kotré, Tino Chrupalla, Petr Bystron, Dr. Alexander Gauland, Markus Frohnmaier, René Springer und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Am Donnerstagabend des 16. November 2023 soll Medienberichten zufolge ein hochrangiger Taliban-Funktionär, der Leiter der Nationalen Arzneimittelbehörde und frühere Minister für öffentliche Gesundheit des Taliban-Regimes namens Abdul Bari Omar, in der DITIB-Moschee in Köln (Ortsteil Chorweiler) aufgetreten sein (https://m.bild.de/politik/ausland/politik-ausland/wie-kam-der-denn-hier-rein-taliban-propagieren-mitten-in-deutschland-86132910.bildMobile.html?t_ref=https%3A%2F%2Fwww.bild.de%2Fpolitik%2Fausland%2Fpolitik-ausland%2Fwie-kam-der-denn-hier-rein-taliban-propagieren-mitten-in-deutschland-86132910.bild.html). Hierbei soll er darüber referiert haben, wie „erfolgreich, prosperierend und sicher“ das „Islamische Emirat“ Afghanistan sei (ebd.).
Hierbei sei DITIB lediglich als Raumgeber für den „Afghanischen Kulturverein Köln Meschenich e. V.“ aufgetreten (ebd.). DITIB distanziert sich inhaltlich von dem vorgenannten Redner (ebd.).
Medienberichten zufolge hatte das Auswärtige Amt zunächst erklärt, keine Kenntnis über den Aufenthalt von Abdul Bari Omar zu haben. Es läge keine Visumerteilung durch eine deutsche Stelle vor. Auch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) habe keine Kenntnis vom Aufenthalt der vorbezeichneten Person gehabt (vgl. https://m.bild.de/politik/ausland/politik-ausland/wie-kam-der-denn-hier-rein-taliban-propagieren-mitten-in-deutschland-86132910.bildMobile.html?t_ref=https%3A%2F%2Fwww.bild.de%2Fpolitik%2Fa usland%2Fpolitik-ausland%2Fwie-kam-der-denn-hier-rein-taliban-propagiere n-mitten-in-deutschland-86132910.bild.html; zuletzt abgerufen am 21. November 2023).
Zwischenzeitlich wurde bekannt, dass die vorbezeichnete Person mittels eines niederländischen Schengen-Visums eingereist sei (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/taliban-auftritt-102.html; abgerufen am 22. November 2023)
Gemäß § 7 AufenthG sind für die Erteilung eines einheitlichen Visums nach Artikel 21 des Visakodex (VK) die Einreisevoraussetzungen zu prüfen und zu beurteilen, ob das Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, eine Gefahr für die Sicherheit in den Mitgliedstaaten darstellt und ob die Absicht besteht, das Gebiet vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen. Es ist zu prüfen, ob der Antragsteller des Visums nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aufgeschrieben ist. Die Abfragen im Ausländerzentralregister (AZR) und im Schengener Informationssystem (SIS) sind obligatorisch.
Die im Visumverfahren für die Entgegennahme des Visumantrages zuständige Auslandsvertretung eines Schengen-Staates erhobenen Daten des Visum-Antragstellers können zur Feststellung von Versagensgründen an den Bundesnachrichtendienst (BND), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), den Militärischen Abschirmdienst (MAD), das Bundeskriminalamt (BKA) und das Zollkriminalamt (ZKA) übermittelt werden.
Nach Kenntnis der Fragesteller werden im ZKA im Konsultationsverfahren Zentraler Behörden (KZB-Verfahren) die Daten zum Visumvorgang nach elektronischem Eingang mittels der IT-Verfahren Allgemeiner Datenabgleich (ADA) und Zentrale Sicherheitsanfragen-Konsultationsanwendung (ZSKA) im automatischen Verfahren abgeglichen.
Ein Mitgliedsstaat kann verlangen, dass die Behörden anderer Mitgliedstaaten seine Behörden bei der Prüfung von Staatsangehörigen spezifischer Drittländer oder von spezifischen Gruppen von Staatsangehörigen dieser Länder konsultieren (vgl. https://www.migrationsrecht.net/kommentar-aufenthaltsgesetz-aufenthg-gesetz-aufenthalt-erwerbstaetigkeit-aufenthaltserlaubnis-niederlassungserlaubnis-aufenthg/paragraph-73-sonstige-beteiligungserfordernisse-im-visumverfahr en-und-bei.html; zuletzt abgerufen am 21. November 2023).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Ist der Bundesregierung bekannt, welche Auslandsvertretung der Niederlande oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates das Schengen-Visum für den Taliban-Funktionär ausgestellt hat?
Hat der Leiter der niederländischen (o. a.) Visastelle dieser Auslandsvertretung den Leiter der deutschen Visastelle vor Ort über die Ausstellung dieses Visums im Rahmen der Zusammenarbeit der Schengen-Partner vor Ort unterrichtet?
Hat der Verbindungsbeamte der niederländischen Polizei bzw. des niederländischen Nachrichtendienstes der ausstellenden niederländischen Auslandsvertretung seinen deutschen Kollegen, einen Verbindungsbeamten des BND, des BKA oder der Bundespolizei (BPol) über die Visaerteilung unterrichtet?
Wurden in diesem Zusammenhang von ggf. welchen Stellen des bearbeitenden Schengen-Mitgliedstaates deutsche Bundesbehörden konsultiert, und wenn ja, welche Stellen und welche Bundesbehörden waren dies?
Welche deutschen Bundesbehörden haben hierbei, wenn die Frage 4 bejaht wurde, Zustimmung ggf. auch durch Verschweigen signalisiert?
Welche deutschen Bundesbehörden haben der Erteilung des Schengen-Visums ggf. widersprochen?
Verlangt Deutschland von den anderen Schengen-Mitgliedstaaten vor Erteilung eines Schengen-Visums an afghanische Antragsteller oder Vertreter des Taliban-Regimes regelmäßig die Konsultation der deutschen Behörden?
Haben deutsche Regierungsstellen die Speicherung der Mitglieder der Taliban-Regierung im Ausländerzentralregister veranlasst, sodass eine Visabeantragung im KZB-Verfahren auffallen und eine Visaerteilung verhindert würde, und wenn nein, warum nicht?
Welche afghanischen Ausweisdokumente sind aktuell visierfähig?
Mit welchem dieser Dokumente (vgl. Frage 9) ist der Taliban-Funktionär nach Kenntnis der Bundesregierung in den Schengen-Raum eingereist?
Unterhält der BND zwischenzeitlich wieder eine Residentur bzw. sind Mitarbeiter des BND in Afghanistan tätig, und wenn ja, wussten diese Mitarbeiter von der bevorstehenden Reise?