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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung des so genannten Selbstbestimmungsgesetzes
(insgesamt 92 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Datum
18.01.2024
Aktualisiert
11.03.2024
BT20/988520.12.2023
Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung des so genannten Selbstbestimmungsgesetzes
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung des sogenannten
Selbstbestimmungsgesetzes
Teile des Transsexuellengesetzes (TSG) wurden vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und werden nicht mehr
angewendet. Dennoch bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
derzeitigen Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07
– Randnummern 66 und 67, www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/En
tscheidungen/DE/2011/01/rs20110111_1bvr329507.html). Die aktuelle
Regierung hat im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP vereinbart, das TSG durch ein „Selbstbestimmungsgesetz“ (SBGG) zu
ersetzen. Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den
Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG-E) vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium
der Justiz soll am 1. November 2024 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes soll sein,
transgeschlechtlichen Personen zu ermöglichen, ein weniger einschneidendes
Verfahren zur Änderung ihres personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags
durchlaufen zu müssen. Tatsächlich wird in § 1 Absatz 1 Nummer 1 SBGG-E
als Ziel definiert, „die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die
Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen“. Nach
Auffassung der Fragesteller führt die Möglichkeit, dass beinahe ausnahmslos jede
Person „auf Zuruf“ ihren Geschlechtseintrag ändern kann, zu einer Fülle an
Folgeproblemen, die rechtlich nicht gelöst werden können. So offenbart der
Gesetzentwurf selbst an vielen Stellen, dass es insbesondere im Rechtsverkehr auch
weiterhin auf das biologische Geschlecht ankommt und nicht auf die
„Geschlechtsidentität“.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Was sind die Folgen, die in § 2 Absatz 2 Nummer 2 SBGG-E
angesprochen werden, und welche Tragweite haben nach Auffassung der
Bundesregierung diese?
2. Erfolgt nach Auffassung der Bundesregierung vor der Transition eine
staatlich kontrollierte Aufklärung über die in § 2 Absatz 2 Nummer 2
SBGG-E angesprochenen Folgen, und wenn nein, warum nicht?
3. Woher kennt nach Auffassung der Bundesregierung die Person diese
angesprochenen Folgen, und wer klärt hierüber auf?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9885
20. Wahlperiode 20.12.2023
4. Hat die Bundesregierung bei der Erstellung des Gesetzentwurfs darüber
beraten, ob es eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Kindern und
Jugendlichen und ihren Eltern gibt, der durch gesetzgeberische
Maßnahmen nachgekommen werden sollte, wie etwa eine gesetzliche
vorgeschriebene Beratung oder Begutachtung?
5. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Ärzte bereit sind, an
Kindern und Jugendlichen geschlechtsverändernde Operationen
vorzunehmen, wenn diese in ihrem jeweiligen Geburtsgeschlecht leben?
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Ärzte einem
minderjährigen Jungen, der einen männlichen Geschlechtseintrag hat,
gegengeschlechtliche Hormone verabreichen würden, um dem weiblichen
Geschlecht näherzukommen?
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Ärzte unter
Berücksichtigung der Frage 6 dies im umgekehrten Fall tun würden, also einem
Mädchen männliche Geschlechtshormone verabreichen, wenn dies auch einen
weiblichen Geschlechtseintrag hat?
8. Bestehen seitens der Bundesregierung Bedenken, dass medizinische
Maßnahmen schneller eingeleitet werden, sofern ein Kind bereits den
personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag geändert hat, gegenüber den
Kindern, die nicht rechtlich transitioniert sind?
9. Schließt die Bundesregierung aus, dass es aufgrund der vorgesehenen
vereinfachten Änderung des Geschlechtseintrags zu verfrühten
Entscheidungen bezüglich einer medizinischen Transition kommen wird, und wenn ja,
worauf stützt die Bundesregierung ihre Auffassung?
10. Warum hat die Bundesregierung im Gesetzentwurf zum SBGG keine
einfache verpflichtende Beratung mehr für Minderjährige vorgesehen,
obwohl im Gesetzentwurf zu lesen ist, dass in Bezug auf den Wechsel des
Geschlechtseintrags eine „Beratung für minderjährige Personen von
zentraler Bedeutung“ (SBGG-E, S. 35) sei?
11. Für welche Beratungsangebote hat der Bund die Kompetenz, und in
welcher Höhe sollen Haushaltsmittel in welchen Einzelplan eingestellt
werden, um die Minderjährigen zu beraten (bitte konkret aufschlüsseln sowie
Einzelplan, Kapitel und Titel benennen)?
12. Liegen der Bundesregierung fachmedizinische Stellungnahmen vor, die
eine Beratung oder Begutachtung von Kindern und Jugendlichen fordern,
bevor diese ihren Geschlechtseintrag ändern dürfen?
a) Wenn ja, was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen eine solche
Beratung oder fachmedizinische Begutachtung?
b) Wenn nein, warum hat die Bundesregierung es nicht für erforderlich
gehalten, entsprechende Fachverbände in die Verbändeanhörung
einzubeziehen?
13. Nach welchen Kriterien sollen Schulen aus Sicht der Bundesregierung
eine Leistungsdifferenzierung im Fach Sport vornehmen, soweit die
Begründung zu § 6 Absatz 3 SBGG-E darauf verweist, dass die Länder dies
prüfen sollen?
a) Soweit die Bundesregierung den Ländern noch keine Vorschläge
unterbreitet hat, welche Vorschläge möchte die Bundesregierung hier
unterbreiten?
b) Haben die Länder, und wenn ja, inwiefern schon Vorschläge
unterbreitet oder beim Bund Rat eingeholt, oder wurde der Bundesregierung
angetragen, dass eine Leistungsbewertung in diesen Fällen
Schwierigkeiten bereiten könnte?
14. Stellt die Bundesregierung im Hinblick auf § 6 Absatz 3 SBGG-E sicher,
dass künftig Schulen, andere Bildungseinrichtungen und Sportvereine
nicht einen Hormontest verlangen, bevor Kinder und Jugendliche dort an
Wettkämpfen teilnehmen, und wenn ja, wie?
15. Hat die Bundesregierung bezüglich Frage 13 in dieser Legislaturperiode
ein Arbeitstreffen mit Vertretern der Länder initiiert?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Falls ein solches Treffen in Planung ist, wann soll dieses stattfinden?
16. Nach welchen Kriterien sollen nach Auffassung der Bundesregierung
Einstellungstests bei der Bundespolizei durchgeführt werden?
17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die Länder
hinsichtlich der Sporttests, die für die Einstellung in den Polizeidienst eines
Landes abzulegen sind, Maßnahmen ergriffen haben, wie die Begründung
zum Gesetzentwurf nahelegt?
18. Können Kriterien nach Auffassung der Bundesregierung für eine
Leistungsdifferenzierung innerhalb eines Einstellungstests aufgestellt werden,
wenn ein Offenbarungsverbot untersagt, dass frühere Vornamen und
Geschlechtseintrag mitgeteilt werden dürfen, und wie weit wirkt das
Offenbarungsverbot in diesem Fall?
19. Wenn eine Person vor einem Einstellungstest nicht zustimmt, dass frühere
Vornamen und Geschlechtseintrag offenbart werden – kann diese Person
dann nach Auffassung der Bundesregierung an solchen Einstellungstests
nicht teilnehmen, wenn eine Offenbarung nicht ausgeschlossen werden
kann?
20. Hat die Bundesregierung im Lichte des Gesetzentwurfs rechtliche
Erhebungen angestellt, ob es insbesonder im Hinblick auf das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) legitim ist, die Teilnahme an
Einstellungstests zu versagen, wenn die Veranstalter fürchten müssen, eine
Offenbarung des früheren Geschlechtseintrags und Vornamens nicht
verhindern zu können, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
21. Sollen sich nach Auffassung der Bundesregierung die im
Koalitionsvertrag vorgesehenen Aufklärungs- und Beratungsangebote auf
Minderjährige oder junge Erwachsene beziehen?
a) Welches Konzept liegt hierfür zugrunde?
Welche Inhalte werden vermittelt?
b) Wie viele Personen möchte die Bundesregierung hierfür zusätzlich
einstellen, und wie werden diese Personen angestellt und bezahlt?
c) Falls diese Beratungsstellen von den Ländern eingesetzt werden
sollen, hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche
finanziellen Mittel in den Ländern hierfür bereitstehen, und welche
Qualifikation müssen die Beratungsstellen aufweisen?
Welche Mittel stehen hierfür beim Bund, insbesondere in Anbetracht
der angespannten Haushaltslage, zur Verfügung (bitte einzeln
aufschlüsseln und Einzelplan, Kapitel und Titel konkret benennen)?
22. Hat die Bundesregierung erwogen, schon bestehende Strukturen wie etwa
Amtsgerichte zu nutzen, um über die Anträge der vom Gesetzentwurf
erwarteten 4 000 Personen (S. 28) zu entscheiden, anstatt neue
Beratungsstellen bundesweit zu etablieren, und wenn nein, warum nicht?
23. Wer kontrolliert nach Auffassung der Bundesregierung die
Aufklärungsangebote, und was ist Gegenstand der Aufklärung?
24. Ist der Bundesregierung bekannt, was eine Aufklärungseinheit kostet, und
wird die Aufklärung dokumentiert?
25. Wer haftet nach Auffassung der Bundesregierung für eine
Falschberatung?
26. Plant die Bundesregierung eine Broschüre oder ähnliches
Aufklärungsmaterial?
a) Wenn ja, was ist Inhalt der Broschüre, und wer erstellt diese aufgrund
welcher medizinischen Leitlinien?
b) Wenn nein, warum nicht?
27. Warum wurde aus Sicht der Bundesregierung im Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN und FDP die Übernahme der
Kosten vereinbart, wenn bisher geschlechtsangleichende Operationen in
bestimmten Fällen von der Krankenkasse übernommen wurden, und
stimmt es, dass die gesetzlichen Krankenkassen nur Kosten für
medizinisch angezeigte Behandlungen übernehmen?
28. Wurden die Gutachten zum TSG nach Erkenntnissen der Bundesregierung
für die späteren medizinischen Behandlungen herangezogen?
29. Fand vor oder bei Erstellung des Gesetzentwurfs eine Auseinandersetzung
und Auswertung mit den Vorkommnissen der Tavistock-Klinik statt
(s. u. a.: taz.de/Londoner-Gender-Klinik-wird-geschlossen/!5871272/),
und gab es vor oder bei Erstellung des Gesetzentwurfs eine
Auseinandersetzung und Auswertung mit den Vorkommnissen rund um die Dutch
Protocols (Hormone für Trans-Jugendliche: So fragwürdig ist das „Dutch
Protocol“ – WELT und www.welt.de/debatte/kommentare/plus24311662
5/Hormone-fuer-Trans-Jugendliche-So-fragwuerdig-ist-das-Dutch-Protoc
ol.html)?
30. Woran erkennen nach Auffassung der Bundesregierung Eltern eines
einjährigen Kindes, dass ihr Kind eine andere Geschlechtsidentität hat als das
Geschlecht, das die Hebamme bei der Geburt festgestellt hat, und hat die
Bundesregierung Erkenntnisse hierüber (ausgenommen hiervon sind
Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung)?
31. Aus welchem Grund soll die nach Wegfall des § 8 TSG geltende
Regelung, dass ein (geschäftsunfähiges) Kind unter 14 Jahren und auch dessen
Eltern einen Wechsel des Vornamens und des Geschlechtseintrags nicht
herbeiführen können, geändert werden, und wieso soll die
Antragsmöglichkeit auf Kinder bis 13 Jahre erweitert werden?
32. Woran erkennen nach Auffassung der Bundesregierung Eltern eines
achtjährigen Kindes eine andere Geschlechtsidentität als das
Geburtsgeschlecht, das bei der Geburt dokumentiert wurde, und was sind die
ausschlaggebenden Faktoren (ausgenommen hiervon sind Personen, die
verschiedene Varianten in der Geschlechtsentwicklung aufweisen)?
33. Plant die Bundesregierung eine deutschlandweite statistische Erfassung
von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen die von Genderdysphorie
bzw. Genderinkongruenz betroffen sind, um klare Aussagen hinsichtlich
des deutlichen Anstiegs der Behandlungs- und Beratungssuchenden
treffen zu können (www.focus.de/perspektiven/jugendpsychiater-im-intervie
w-transgender-hype-warum-wollen-immer-mehr-kinder-ihr-geschlecht-we
chseln_id_16361283.html)?
34. Hat die Bundesregierung Forschungsprojekte veranlasst, um die Ursachen
des deutlichen Anstiegs der Zahl der Behandlungs- und
Beratungssuchenden, worunter ein sehr hoher Anteil von (nach ihrem Geburtsgeschlecht)
weiblichen Jugendlichen ist, zu klären, und wenn nein warum nicht?
35. Welche Projekte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bzw.
sind projektiert, in denen zu den Ursachen und den Behandlungsoptionen
von Genderdysphorie bzw. Genderinkongruenz bei Jugendlichen bzw.
jungen Erwachsenen geforscht wird?
36. Plant die Bundesregierung Schutzmaßnahmen, um die Selbstmedikation
mit Pubertätsblockern bzw. gegengeschlechtlichen Hormonen von
Jugendlichen oder jungen Erwachsenen bzw. die Onlinerezeptpraxis bei
Genderdysphorie bzw. Genderinkongruenz einzudämmen, und wenn ja,
welche?
37. Falls keine Maßnahmen geplant sind, wann und wie wird die
Bundesregierung dieses Thema angehen?
38. Warum wurde dem Regierungsentwurf § 1 Absatz 3 SBGG-E zugeführt,
und was soll aus Sicht der Bundesregierung damit bezweckt werden?
39. Hält die Bundesregierung den Entzug des Sorgerechts für angemessen,
wenn ein Elternteil der Änderung des Geschlechtseintrags seines Kindes
nicht zustimmt (siehe Begründung zum Gesetzentwurf)?
40. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der Entzug des Sorgerechts
eines Elternteils nach dem SBGG möglich, wenn ein Elternteil der
Änderung des Geschlechtseintrags seines Kindes nicht zustimmt?
41. Soll es nach Auffassung der Bundesregierung bei dem Entzug des
Sorgerechts verbleiben, wenn eine in Zukunft liegende gemeinsame
Entscheidungsfindung der Eltern zum Thema SBGG nicht zu erwarten ist?
Gilt dies auch für mögliche weitere Entscheidungen (z. B. medizinische
Behandlung)?
42. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung auch Fälle, in welchem dem
Elternteil die Sorge ganz oder teilweise allein übertragen wird, der sich
kritisch zur Änderung des Geschlechtseintrags äußert oder gilt dies nur für
den befürwortenden Elternteil (Beispiel, S. 36 2. Absatz)?
43. Was bezweckt die Bundesregierung mit der Einführung von § 2 Absatz 4
SBGG-E?
44. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, dass Personen, die
über einen gemäß § 1 Absatz 3 SBGG-E entsprechenden Titel verfügen,
eine Erklärung gemäß § 2 Absatz 1 SBGG-E abgeben, den
Aufenthaltstitel später verlieren, aber aufgrund ihrer abgegebenen Erklärung nach § 2
Absatz 1 SBGG-E nicht abgeschoben werden können, weil sie entweder
im Heimatstaat aufgrund der Identitätsänderung nicht zugeordnet werden
können oder weil ihnen aufgrund ihrer Transsexualität Strafe droht?
45. Wenn eine Person direkt nach Erhalt eines dauerhaften Aufenthaltstitels
ihren Personenstandseintrag ändern lässt, aber noch keinen deutschen
Personenstandsregistereintrag hat – wo erfolgt nach Auffassung der
Bundesregierung die Eintragung, und wer erfährt hiervon?
46. Wird unter Bezugnahme auf Frage 45 diese Änderung an das
Ausländerzentralregister übermittelt, und wenn ja, wie wird diese Änderung
übermittelt (per Post oder digital), und aufgrund welcher schon in Kraft
gesetzten Rechtsvorschrift (bitte konkret benennen)?
47. Werden nach Auffassung der Bundesregierung bei Personen mit einem
ausländischen Pass, die in Deutschland die Erklärung nach § 2 Absatz 1
SBGG-E abgeben, fortan hinkende Identitäten entstehen (bitte jeweils
begründen)?
48. Bestehen seitens der Bundesregierung keine sicherheitsrechtlichen
Bedenken, wenn hinkende Identitäten „auf Zuruf“ gegenüber einem
Standesbeamten, der eine Erklärung nicht ablehnen darf, entstehen können und
Personen fortan einen anderen heimatstaatlichen Pass führen, der eine andere
Identität ausweist als die, die ein deutscher Personenstandseintrag
vorsieht?
49. Wie erfolgen nach Auffassung der Bundesregierung die Übermittlungen
gemäß § 13 Absatz 5 Nummer 5 und 6 SBGG-E von Meldebehörden an
das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundesamt für den
militärischen Abschirmdienst?
50. Wie erfolgen nach Auffassung der Bundesregierung die Übermittlungen
gemäß § 13 Absatz 5 Nummer 8, 9 und 10 SBGG-E?
51. Wie erfolgen nach Auffassung der Bundesregierung die Übermittlungen
gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 SBGG-E?
52. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich Kelber, in
seiner Stellungnahme zum Selbstbestimmungsgesetz (www.bfdi.bund.de/
SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungn...) äußert, dass
bezüglich der Regelungen in § 13 Absatz 3 und Absatz 5 SBGG-E
„erhebliche rechtliche Bedenken“ bestehen?
53. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, auf die Regelungen
in § 13 Absatz 3 und Absatz 5 SBGG-E zu verzichten, ohne dass es
infolge von Erklärungen gemäß § 2 Absatz 2 SBGG-E zu Sicherheitslücken
kommt?
54. Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die Bedenken des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den
weiteren Gesetzgebungsprozess zum SBGG einfließen zu lassen, und wenn
ja, welcher Änderung bedarf es aus Sicht der Bundesregierung konkret?
55. Welche Gesetze und Verordnungen, die Regelungen zu Schwangerschaft,
Gebärfähigkeit, künstlicher Befruchtung sowie zu Entnahme oder
Übertragung von Eizellen oder Embryonen treffen, sind nach Auffassung der
Bundesregierung in § 8 SBGG-E konkret gemeint?
56. Referiert § 8 Absatz 1 SBGG-E nach Auffassung der Bundesregierung auf
das biologische Geschlecht?
57. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, den
Geschlechtseintrag vom persönlichen Empfinden abhängig zu machen und rechtliche
Folgewirkungen daran anzuknüpfen, obwohl viele rechtliche Regelungen,
z. B. die in § 8 SBGG-E, an das biologische Geschlecht anknüpfen?
58. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Artikel 3
Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) biologische Männer und Frauen meint,
und wenn nein, warum nicht?
59. Wie beurteilt die Bundesregierung – sofern Frage 58 verneint wurde – im
Hinblick auf Artikel 3 Absatz 2 GG den Umstand, dass sich eine Person
durch Selbsterklärung zu einer Frau gemäß Artikel 3 Absatz 2 GG
erklären kann?
60. Teilt die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen Bedenken der
Fragesteller, wenn die von Artikel 3 Absatz 2 GG gewünschte und geforderte
Gleichberechtigung durch die Aufgabe des Geschlechts als Kategorie
aufgegeben wird, und wenn nein, warum nicht?
61. Sieht die Bundesregierung einen Unterschied in der Referenzierung in
Artikel 3 Absatz 2 GG auf „Mann und Frau“ gegenüber der Begrifflichkeit
„Geschlecht“ in Artikel 3 Absatz 3 GG?
62. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Verwendung des Begriffs
„Geschlechtsidentität“ im SBGG-E statt „Geschlecht“ auf die Auslegung
des Begriffs „Geschlecht“ in einfachgesetzlichen Regelungen (z. B. § 1
AGG) Auswirkungen hat, und wenn ja, welche?
63. Beurteilt die Bundesregierung die Lage der Frauen und Mädchen und die
wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen, die an sie regelmäßig
gestellt werden, mit Blick auf diesen Gesetzentwurf nunmehr anders als
auf der Konferenz der G7-Gleichstellungsministerinnen und G7-
Gleichstellungsminister, die feststellte, dass Frauen und Mütter besonders
von geschlechterspezifischer Verteilung unbezahlter Sorgearbeit und
geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind?
64. Bezog sich die Äußerung der Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, Lisa Paus, „(d)ie COVID-19-Pandemie hat gezeigt,
wie unterschiedlich die Lage für Männer und Frauen auf dem
Arbeitsmarkt ist und wo wir ansetzen müssen. Wir wollen die wirtschaftliche
Selbstbestimmung und Unabhängigkeit von Frauen nachhaltig fördern
und krisenfest machen“, auf biologische Frauen und Männer (www.bmfsf
j.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/lisa-paus-wirtschaftliche-g
leichstellung-von-frauen-weiterhin-foerdern-227616)?
65. Plant die Bundesregierung, die Förderrichtlinie des Bundes zu
gleichstellungspolitischen Vorhaben fortzusetzen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, sind hiermit biologische Frauen und Männer gemeint oder
Frauen und Männer nach Selbstdefinition?
66. Hatte die Bundesregierung im Rahmen der Erarbeitung des
Referentenentwurfs im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 2 oder 3 GG verfassungsrechtliche
Bedenken oder die Norm geprüft, und wenn ja, welche Bedenken waren
das, und sind diese ausgeräumt?
67. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der Gleichstellung zwischen
Frauen und Männern gedient, wenn die gesetzliche Frauenquote in einem
Gremium dadurch erreicht wird, dass eine Person vor der Berufung in das
Gremium ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich ändert?
68. Wie gedenkt die Bundesregierung nach Einführung des SBGG den
staatlichen Gleichstellungsauftrag aus Artikel 3 Absatz 2 GG valide
umzusetzen?
69. Beziehen sich die geschlechtsspezifischen Formulierungen im AGG auf
das biologische Geschlecht, und wenn nein, warum nicht?“
70. Ist die Bundesregierung auch in Anbetracht der öffentlichen Diskussion
um einen Vergewaltiger, der in Schottland in einem Frauengefängnis
untergebracht werden wollte, der Auffassung, dass Strafgefangene künftig
selbst entscheiden können, in welches Gefängnis sie möchten (www.bil
d.de/politik/inland/politik-inland/fdp-forderung-trans-kriminelle-sollen-sel
bst-ueber-knast-entscheiden-85002262.bild.html), sofern der
Gesetzentwurf davon ausgeht, dass die Unterbringung von Strafgefangenen sich
nicht allein am Geschlechtseintrag orientieren muss (S. 44)?
71. Plant die Bundesregierung infolge des SBGG gesetzliche Anpassungen in
Bezug auf die Unterbringung im Strafvollzug?
72. Wie definiert die Bundesregierung die Begrifflichkeit „Personenstand“, im
Sinne von § 1 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes?
73. Sieht die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht anerkannte
Dauerhaftigkeit eines Personenstandsmerkmals als gegeben an, wenn
Vorname und Geschlechtseintrag im Abstand von einem Jahr gewechselt
werden können?
74. Erachtet die Bundesregierung eine Änderung von § 1 Absatz 1 des
Personenstandsgesetzes als erforderlich, sofern Vorname und
Geschlechtseintrag in jährlichem Abstand auf Zuruf geändert werden können?
75. Wie definiert die Bundesregierung die „Geschlechtsidentität“ gemäß § 2
Absatz 1 SBGG-E?
76. Auf welche Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die
Ermächtigung für Standesbeamte, personenstandsrechtliche Einträge zu ändern und
zu beurkunden, die nicht auf eine nach außen wahrnehmbare Tatsache,
sondern auf ein Gefühl zurückzuführen sind?
77. Ist der Bundesregierung die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekannt, nach der die
Selbstdefinition als Frau „eindeutig, nicht selektiv und nicht nur vorübergehend“ sein
muss (taz.de/Gruener-kandidiert-als-Frau/!5919837/), und wenn ja,
inwiefern wurde diese im Hinblick auf § 7 Absatz 1 SBGG-E ggf.
berücksichtigt?
78. Welche Kriterien sind nach Auffassung der Bundesregierung bei der
Beurteilung hinsichtlich der Frage zugrunde zu legen, ob eine Person
berechtigt ist, einen Frauenparkplatz zu nutzen, um die Wahrscheinlichkeit zu
minimieren, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu
werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 47)?
79. Warum erfolgt nach Auffassung der Bundesregierung eine Änderung von
§ 27 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes dergestalt, dass fortan die
Eltern nicht mehr mit dem Namen und Geschlechtseintrag geführt werden,
den sie zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes hatten, obwohl ein
Geburtenregister Auskunft über die Umstände zum Zeitpunkt der Geburt geben
muss, und wie ist dieser Umstand aus Sicht der Bundesregierung mit dem
Grundsatz der Wahrheit und Klarheit der Personenstandsregister
vereinbar?
80. Warum wurde im Rahmen des Erfüllungsaufwands für die kommunale
Verwaltung bei den Standesämtern kein Betrag angesetzt, obwohl hier bei
den Standesämtern gänzlich neue Aufgaben entstehen hinsichtlich der
Termine bei den Standesämtern vor Ort und bei den Meldeämtern
hinsichtlich der zusätzlichen digitalen Übertragungswege gemäß § 13
Absatz 5 SBGG-E?
81. Warum sieht die Bundesregierung unter Bezugnahme auf Frage 80 hier
keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand in den Kommunen, während im
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und
Geburtsnamensrechts Aufwände für Schulungen der Standesbeamten mit
2 250 000 Euro angesetzt sind, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus der Stellungnahme des
Deutschen Landkreistages zum Selbstbestimmungsgesetz (www.bmfsfj.de/reso
urce/blob/227142/f0bf214a30f45fe6624e7193c1478...), in der es heißt,
dass „der Einschätzung des Bundes, dass der Erfüllungsaufwand der
Kommunen bei null liege (S. 3 des Entwurfs), [...] mit Entschiedenheit
entgegenzutreten“ sei?
82. Rechnet die Bundesregierung nach Inkrafttreten des Gesetzes mit höheren
Fallzahlen, also mehr Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Absatz 1
SBGG-E abgeben werden?
83. Nach welchen Kriterien sollen nach Auffassung der Bundesregierung
Einstellungstests bei der Bundeswehr durchgeführt werden?
84. Wie soll nach Bewertung der Bundesregierung die Geschlechtertrennung
bei Soldaten erfolgen, welche der Pflicht zur Gemeinschaftsunterkunft
unterliegen?
85. Welche Folgen erwartet die Bundesregierung für die Unterkunftskonzepte
bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr?
86. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung an die Akzeptanz des
Gesetzes durch multinationale Partner bei Anerkennung der
Geschlechtseinträge und den erwartbaren Folgen, z. B. bei Auslandseinsätzen,
Übungsvorhaben, Personenkontrollen und im Kriegsgefangenenwesen?
87. Erachtet es die Bundesregierung als sinnvoll und erhaltenswert, dass die
Wehrplicht im Spannungs- und Verteidigungsfall nach dem
Wehrpflichtgesetz (WPflG) ausschließlich Männer betrifft und somit nach dem
Geschlecht ausgerichtet ist?
88. Ist mit der geschlechtsspezifischen Bezeichnung „Männer“ im WPflG
nach Auffassung der Bundesregierung das biologische Geschlecht
gemeint, und wenn ja, warum?
89. Welche Personengruppen unterlägen nach Auffassung der
Bundesregierung zukünftig dem WPflG?
90. Wäre – sofern der Bundesregierung entsprechende Prognosen vorliegen –
nach Einschätzung der Bundesregierung nach Inkrafttreten des SBGG mit
einer erheblichen Anzahl an missbräuchlichen Änderungen des
Geschlechtseintrags im Spannungs- und Verteidigungsfall zu rechnen, wenn
der Geschlechtswechsel im Spannungs- und Verteidigungsfall im SBGG
nicht gesetzlich eingeschränkt würde, und wenn nein, warum wurde § 9
SBGG in das Gesetz aufgenommen?
91. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung Ziel der in Artikel 12
geplanten Evaluation?
Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung vorgesehen, auch
aufzunehmen, wie alt die Antragssteller sind und welches Geschlecht sie haben?
92. Sind weiteren Reformen seitens Bundesregierung im inhaltlichen
Anschluss an die Umsetzung des SBGG geplant, und wenn ja, welche?
Berlin, den 7. Dezember 2023
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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