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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Einhaltung des Neutralitätsgebots gegenüber der AfD durch die Staatsministerin für Kultur und Medien

(insgesamt 3 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Beauftr. der Bundesregierung für Kultur und Medien

Datum

04.03.2024

Aktualisiert

11.04.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1034416.02.2024

Einhaltung des Neutralitätsgebots gegenüber der AfD durch die Staatsministerin für Kultur und Medien

der Abgeordneten Martin Erwin Renner, Dr. Marc Jongen, Dr. Götz Frömming, Beatrix von Storch und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Anlässlich der Einladung der AfD-Mitglieder des fachpolitisch verantwortlichen Ausschusses für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages zur diesjährigen Berlinale wird ein namentlich nicht genannter Sprecher von der Staatsministerin für Kultur und Medien Claudia Roth in der Presse vom 5. Februar 2024 wie folgt wiedergegeben: „Roths Sprecher betonte in seiner Reaktion jedoch das ‚große Bedauern‘ der Grünenpolitikerin, dass die AfD überhaupt im Parlament vertreten ist: ‚Antidemokratische, rechtsstaatsfeindliche und rassistische politische Kräfte haben aus Sicht von Claudia Roth nichts im Deutschen Bundestag verloren‘“ (www.spiegel.de/kultur/kino/claudia-roth-verteidigt-berlinale-einladung-von-afd-abgeordneten-a-bcf268dd-fe21-4a66-b66d-b638b334aa35, www.tagesschau.de/inland/regional/berlin/rbb-kulturstaatsministerin-claudia-roth-verteidigt-berlinale-einladungen-fuer-afd-mitglieder-100.html, www.rbb24.de/kultur/berlinale/beitraege/2024/berlinale-afd-kulturstaatsministerin-claudia-roth-diskriminierung.html u. a. m.).

Da die Berlinale, die erhebliche Finanzmittel vom Bund erhält, in den Kompetenzbereich der Staatsministerin für Kultur und Medien bzw. der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien fällt und Staatsministerin Claudia Roth in den Presseberichten entsprechend als solche auftritt, ist es nach Ansicht der Fragesteller evident, dass sie die verbale Attacke auf die AfD in dieser offiziellen Funktion getätigt hat bzw. von ihrem Sprecher tätigen ließ.

Dies würde tatsächlich Fragen nach der Einhaltung grundsätzlicher demokratischer Spielregeln aufwerfen, aber in Bezug auf das Verhalten der Bundesregierung. Denn anders als Abgeordnete des Deutschen Bundestages sind Regierungsmitglieder an das staatliche Neutralitätsgebot gebunden, das verhindern soll, dass Amtsträger die ihnen vom deutschen Volk verliehenen staatlichen Machtmittel für ihre eigenen parteipolitischen Kampagnen missbrauchen.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte dazu in einer erfolgreichen Organklage der AfD 2020 gegen den damaligen Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer: „Demgemäß verstößt eine parteiergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amts fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen.“ Zwar müsse „nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles“ entschieden werden. Aber „ein solcher Rückgriff liegt regelmäßig vor, wenn ein Bundesminister bei einer Äußerung ausdrücklich auf sein Ministeramt Bezug nimmt oder die Äußerung ausschließlich Maßnahmen oder Vorhaben des von ihm geführten Ministeriums zum Gegenstand hat. Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Geschäftsbereichs erklärt“. Eine solche Anmaßung von Amtsautorität läge nach Auffassung der Fragesteller damit auch dann vor, wenn der besagte Angriff auf die demokratische Opposition nicht durch den Amtsinhaber selbst, sondern seinen amtlichen Sprecher vorgenommen wird, denn auch dieser fällt als Mitglied des staatlich finanzierten Amtsapparats unter die „spezifischen Möglichkeiten und Mittel des Ministeramtes“, die Oppositionsparteien schlechterdings nicht besitzen (BVerfGE 154, 320-353, www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/es20200609_2bve000119.html, Randnummern 56 bis 59).

Es handelt sich um den zweiten Fall innerhalb kurzer Zeit, in dem die Staatsministerin unter Ausnutzung ihres Staatsamts die AfD möglicherweise verfassungsrechtlich unzulässig attackiert (vgl. Bundestagsdrucksache 20/10185).

Angesichts des nur noch geringen Vertrauens der Wähler in die Amtskompetenz der Bundesregierung – die Rekordzahl von Dreivierteln der Deutschen ist mit ihrer Arbeit mittlerweile unzufrieden (www.tagesspiegel.de/politik/nur-20-prozent-mit-scholz-einverstanden-mehr-als-drei-viertel-der-deutschen-sind-mit-der-ampelkoalition-unzufrieden-11047810.html) –, befürchten die Fragesteller zunehmend illegitime Ablenkungsangriffe auf die demokratische Opposition und bitten zur Klärung der Motive der Bundesregierung darum, die nachfolgenden Fragen wie gestellt einzeln zu beantworten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen3

1

Hat Staatsministerin Claudia Roth die Aussage ihres Sprechers „Antidemokratische, rechtsstaatsfeindliche und rassistische politische Kräfte haben aus Sicht von Claudia Roth nichts im Deutschen Bundestag verloren“ mit Bezug auf die AfD getätigt, wie es in der Presse zu lesen ist (www.spiegel.de/kultur/kino/claudia-roth-verteidigt-berlinale-einladung-von-afd-abgeordneten-a-bcf268dd-fe21-4a66-b66d-b638b334aa35)?

2

Um welchen Sprecher von Staatsministerin Claudia Roth handelt es sich namentlich?

3

Ist dieser Sprecher (vgl. Frage 2) im Bundeskanzleramt bzw. bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien angesiedelt?

a) Wenn ja, hält die Bundesregierung seine Äußerung mit dem Gebot zur parteipolitischen Neutralität für Minister (s. Vorbemerkung der Fragesteller) vereinbar (bitte erläutern)?

b) Wenn ja, beabsichtigt die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um das aus der Sicht der Fragesteller mangelnde Amts- und Demokratieverständnis ihrer Staatsministerin für Kultur und Medien in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. Vorbemerkung der Fragesteller) zu bringen, wenn ja, welche, und wenn nein, wieso ergreift die Bundesregierung keine Maßnahmen?

c) Wenn ja, ist die Bundesregierung damit der Ansicht, dass die rund 4,7 Millionen Wähler, die die AfD bei der Bundestagswahl 2021 gewählt haben, „antidemokratisch“, „rechtsstaatsfeindlich“ oder „rassistisch“ sind (bitte erläutern), wenn nein, ist sie der Ansicht, dass diese Wähler nicht ihre eigenen Interessen an der Wahlurne artikulieren können?

d) Wenn ja, ist sie damit der Ansicht, dass die Wähler, die die AfD derzeit in den Umfragen zur zweitstärksten Partei im Deutschen Bundestag machen würden (vgl. www.wahlrecht.de/umfragen/), „antidemokratisch“, „rechtsstaatsfeindlich“ oder „rassistisch“ sind (bitte erläutern), und wenn nein, ist sie der Ansicht, dass diese Wähler nicht ihre eigenen Interessen an der Wahlurne artikulieren können?

e) Wenn nein, teilt Staatsministerin Claudia Roth auch in ihrer Funktion als Staatsministerin für Kultur und Medien bzw. als Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien die Ansicht der als ihr Sprecher eingeführten Person?

f) Wenn nein, hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass Äußerungen von Staatsministerin Claudia Roth oder ihrer Sprecher das Neutralitätsgebot durch einen verfassungsrechtlich unzulässigen Rückgriff auf „die Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen“ verletzen (Bundesverfassungsgericht 2020, Randnummer 58, s. Vorbemerkung der Fragesteller), wenn ja, welche, und wenn nein, wieso sind keine Maßnahmen ergriffen worden?

Berlin, den 14. Februar 2024

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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