Notifizierungsverfahren nach Richtlinie (EU) 2015/1535
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 (RL-2015/1535) sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet, technische Vorschriften und Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft gegenüber der Europäischen Kommission bekannt zu machen und darüber hinaus Auskunft zu geben, welche Gründe für die Festlegung jener Vorschriften bestehen. Sobald diese Bekanntmachung, Notifizierung genannt, erfolgt ist, tritt eine Stillhaltefrist von mindestens drei Monaten ein, in denen es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt ist, den betreffenden Entwurf anzunehmen. Eine Missachtung des Notifizierungsverfahrens bedingt gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschrift (vgl. curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=174105 &pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=637 9407).
In Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) als nationale Kontaktstelle benannt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen37
Welche Abteilungen sind innerhalb des BWMK für die Notifizierung verantwortlich (bitte einzeln nach Verantwortlichkeit auflisten)?
Welche Informationsunterlagen werden durch das BMWK als nationale Kontaktstelle bereitgestellt, sind diese öffentlich zugänglich, wenn ja, wo sind diese hinterlegt, und wenn nein, welche Gründe sprechen gegen eine öffentliche Zugänglichkeit?
Zu welchen Regelungsentwürfen wurde das BMWK in der laufenden Wahlperiode durch die federführenden Arbeitseinheiten um fachlichen Rat gebeten, sind die entsprechenden Anfragen und Antworten öffentlich zugänglich, wenn ja, wo sind diese hinterlegt, und wenn nein, welche Gründe sprechen gegen eine öffentliche Zugänglichkeit?
Welche Abteilungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei der EU-Kommission für die Notifizierung verantwortlich (bitte einzeln nach Verantwortlichkeit auflisten)?
Welche Abteilung ist bzw. welche Abteilungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei der EU-Kommission für deutsche Notifizierungsverfahren zuständig (bitte einzeln nach Verantwortlichkeit auflisten)?
Sind die Mitteilungen der EU-Kommission an die Mitgliedstaaten über das Technical Regulations Information System (TRIS) zu den Notifizierungsverfahren öffentlich zugänglich, wenn ja, wo sind diese hinterlegt, und wenn nein, welche Gründe sprechen gegen eine öffentliche Zugänglichkeit?
Wer bzw. welche Stelle innerhalb der Bundesregierung überwacht die gemäß RL-2015/1535 von anderen EU-Mitgliedstaaten neu eingegangenen Notifizierungsersuchen auf Interventionsbedarf seitens der Bundesregierung?
Wie viel Zeit benötigt die Bundesregierung in der Regel zur Prüfung, ob eine Intervention oder ggf. sogar Anstrengung eines Vertragsverletzungsverfahren nötig ist?
Welche Gründe müssen nach Einschätzung der Bundesregierung vorliegen, damit ein Notifizierungsverfahren als Dringlichkeitsverfahren eingestuft wird?
Wie, und von wem wird in Deutschland ein Dringlichkeitsverfahren bei der EU-Kommission beantragt?
Wer entscheidet nach welcher Regel bei der EU-Kommission über die Anwendung eines Dringlichkeitsverfahren?
Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anträge der Mitgliedstaaten der EU und die Bescheide der EU-Kommission zu der Anwendung eines Dringlichkeitsverfahren öffentlich zugänglich, wenn ja, wo sind diese hinterlegt, und wenn nein, welche Gründe sprechen gegen eine öffentliche Zugänglichkeit?
Wurde in der laufenden Wahlperiode seitens der Bundesregierung von einem Dringlichkeitsverfahren bei der Notifizierung einer oder mehrerer Vorschriften Gebrauch gemacht, und wenn ja, aus welchen Gründen, und für welche Vorschrift bzw. welche Vorschriften (bitte tabellarisch nach Verfahren und Dringlichkeitsgrund aufschlüsseln)?
Wie häufig wurde in den vergangenen drei Wahlperioden jeweils ein Dringlichkeitsverfahren seitens der Bundesregierung beantragt (bitte tabellarisch pro Wahlperiode nach Themen aufschlüsseln), und welche Anträge wurden aus welchen Gründen positiv und welche negativ beschieden?
Wie viele Dringlichkeitsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in dieser Legislatur von den übrigen Mitgliedstaaten beantragt (bitte nach Mitgliedstaat aufschlüsseln)?
Wie viele wurden davon jeweils positiv und negativ beschieden (bitte ohne Angabe von Gründen aufschlüsseln)?
Kennt die Bundesregierung das Ergebnis der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zu der Frage, ob es mit der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Richtlinie 2015/1535) vereinbar ist, ein notifizierungspflichtiges Gesetzgebungsvorhaben vor Ablauf der Stillhaltefrist im Ausschuss abzuschließen, wenn ein Abschluss im Plenum erst nach Ablauf der Stillhaltefrist erfolgt, und hat sie eine Position dazu (vgl. www.bundestag.de/resource/blob/887486/57531a5020276481beba39b13b41d5a 0/PE-6-025-21-pdf-data.pdf)?
Welchen Zeitraum hat die Bundesregierung bei der Notifizierung der zweiten GEG (Gebäudeenergiegesetz)-Novelle (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung) als Prüfungszeitraum für die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Erwägungsgrund Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2015/1535 eingeplant?
Handelte es sich dabei um den vergleichsweise kurzen Zeitraum von der zweiten Notifizierung am 29. Juni 2023 durch das BWMK bis zur geplanten Verabschiedung des Gesetzes am 7. Juli 2023?
Welche Auswirkungen hätte es nach Ansicht der Bunderegierung gehabt, dass eine Verabschiedung der zweite GEG-Novelle am 7. Juli 2023 ohne den Bescheid der EU-Kommission zu einem möglichen Aussetzen der Stillhaltepflicht bzw. dem Einleiten eines Dringlichkeitsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zur Unanwendbarkeit der betreffenden Novelle (vgl. insbesondere Urteil Ivansson u. a., Rechtssache C‑307/13, Urteil vum 10. Juli 2014, EU:C:2014:2058, Randnummer 48 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie zuletzt EuGH Ince, Rechtssache C‑336/14, Urteil vum 4. Februar 2016, ECLI:EU:C:2016:72, Randnummern 66 f.) geführt hätte?
Ist die Bunderegierung darüber in Kenntnis, dass mit E-Mail vom 3. Juli 2023 ein Angehöriger des BMWK-Referates EB3 seine Kollegen der Referate IIC4 sowie IIC2 (Betreff: WG: TRIS 20231985.DE 2023/0406//DE 001 – (EC)2015/1535) u. a. dazu informierte, dass eine Missachtung der Stillhaltefrist durch eine vorzeitige Annahme des Entwurfs durch den Deutschen Bundestag ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen könnte?
Hat die Bundesregierung folgerichtig auch den Gesetzgeber, hier also den gesamten Deutschen Bundestag, über diese Rechtslage, demnach er mit dem Beschluss des Gesetzes ein europarechtswidriges Verfahren durchführen würde, das möglicherweise ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen könnte, informiert?
Warum hat die Bundesregierung die beteiligten Ausschüsse vor deren abschließenden Beratungen nicht informiert?
Aus welchen Erwägungen hat die Bundesregierung geplant bzw. umgesetzt, welche Stellen über den jeweiligen Stand der Notifizierung in Kenntnis zu setzen sind?
Hat hatte die Bundesregierung Abgeordnete aus den Koalitionsfraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP über das Problem informiert?
Wie haben diese auf die Problematik reagiert?
Wurde vonseiten der Abgeordneten erwogen, das Gesetzgebungsverfahren zu verlängern, sollte die Entscheidung der EU-Kommission nicht bis zum 7. Juli 2023 vorliegen?
Wäre es zu einer längeren Prüfung durch die EU-Kommission oder andere Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie (EU) 2015/1535 gekommen, hätte die Bundesregierung dann dem Deutschen Bundestag empfohlen, die Verabschiedung des Gesetzes zu verschieben, wie sie europarechtlich verpflichtet gewesen wäre, um ein europarechtswidriges Gesetz und ein denkbares, auch durch das BMWK in Betracht gezogenes Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden?
Ist es nach Ansicht, der Bundregierung möglich gewesen, dass, falls ein anderer Mitgliedstaat oder die EU-Kommission eine Stellungnahme abgegeben hätte, sich nach Artikel 6 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie (EU) 2015/1535 die Stillhaltefrist des GEG auf 4, 6, 12 bzw. 18 Monate verlängern hätte können?
Wenn ja, welche Folgen hätte dies aus Sicht der Bundesregierung gehabt?
Wäre dadurch das Erreichen von Klimazielen in Gefahr geraten, und wenn ja, inwiefern?
Wäre die Stabilität oder die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung auf diese Weise durch eine europarechtlich bedingte Stillhaltepflicht gefährdet gewesen?
Sieht die Bundesregierung sich generell durch europarechtliche Vorgaben in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt (bitte alle Fragen konkret und im Einzelnen beantworten)?
Wer stand vonseiten der Bundesregierung bezüglich des Notifizierungsverfahrens der zweiten GEG-Novelle mit der EU-Kommission wann in Kontakt?
Gab es das Notifizierungsverfahren betreffende Gespräche auf der Leitungsebene der Bundesministerien (bitte beides, falls nötig, tabellarisch aufschlüsseln)?
Auf welcher Grundlage traf die Bundesregierung die Entscheidung, gegenüber der EU-Kommission, ein beschleunigtes Notifizierungsverfahren damit einzuleiten, dass „die Verabschiedung des Gesetzes mit Abschluss des parlamentarischen Verfahrens noch vor der Sommerpause ermöglicht ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2024” und weil „die Verfügbarkeit von Gas angesichts der aktuellen Mangellage begrenzt ist” (Notifizierungsmitteilung 2023/0406/DE (technical-regulation-information-system.ec.europa.eu/de/notification/23979) in Verbindung mit Notifizierungsmitteilung 2023/0198/D (technical-regulation-information-system.ec.europa.eu/de/notification/23693), obwohl eine Verabschiedung des Gesetzes auch nach der Sommerpause insbesondere auch trotz der regulären dreimonatigen Stillhaltefrist zum 1. Januar 2024 möglich gewesen wäre und die Gasmangellage bereits Ende März 2023 durch die Bundesnetzagentur als unwahrscheinlich eingestuft wurde (www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/energie-gas-speicher-netzagentur-mueller-100.html), besonders aber Ende Juli 2023 eine Gasmangellage nach Ansicht der Fragesteller praktisch ausgeschlossen war?
Ist der Bundesregierung bewusst, dass von allen von Deutschland bei der EU-Kommission eingereichten Notifizierungsverfahren im Jahr 2023 das der zweiten GEG-Novelle mit nur drei Tagen Stillhaltefrist deutlich am kürzesten war?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine dreitägige Stillhaltefrist (über das Wochenende) dem Regelungsgehalt und der Komplexität des Entwurfes angemessen ist?
Hält es die Bundesregierung für möglich, dass ein Prüfungszeitraum für die EU-Kommission und alle 27 EU-Mitgliedstaaten von mehr als drei Tagen (über das Wochenende) seit der zweiten Notifizierung unter Umständen auch für mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf die Europarechtskonformität der zweiten GEG-Novelle (Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung) hätte sorgen können?
Warum ging die Bundesregierung wohl selbst davon aus, dass es sich um „wesentliche Änderungen” i. S. v. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/1535 handelte (vgl. Notifizierungsmitteilung 2023/0406/DE: „Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert Deutschland diesen geänderten Entwurf des Gesetzes hiermit erneut”), was eine erneute Notifizierung notwendig machte?
Warum werden in der Notifizierungsmitteilung Nummer 2023/0198/D Änderungen nur beispielhaft aufgelistet („Deutschland hat den ursprünglichen Gesetzesentwurf im April 2023 notifiziert, Notifizierung mit der Nr. 2023/0198/D. Diese Notifizierung zieht Deutschland zurück, da Änderungen am Entwurf vorgenommen wurden. Änderungen sind bswp.:“)?
Geht die Bundesregierung davon aus, mit dieser beispielhaften Aufzählung sämtliche technischen Aspekte der zweiten GEG-Novelle abschließend erfasst und der EU-Kommission angemessen beschrieben zu haben?
Kam es infolge der Notifizierung zu Änderungsvorschlägen der EU-Kommission oder anderer Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/1535 an den geplanten Regelungen?
Kommt es generell – mit Blick auf vergleichbare Notifizierungen bei anderen Gesetzgebungsverfahren – zu solchen Änderungsvorschlägen (bitte in tabellarischer Übersicht auflisten)?
Falls es zu solchen Änderungsvorschlägen bei der Verabschiedung der zweiten GEG-Novelle gekommen ist – wie wurden diese Änderungsvorschläge berücksichtigt und im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt?
Wie war es angesichts der fortlaufenden, grundlegenden Überarbeitung der zweiten GEG-Novelle parallel zum bereits angestoßenen Gesetzgebungsverfahren möglich, die Europarechtskonformität der Maßnahmen zu prüfen und dabei insbesondere die Kompatibilität mit EU-Grundfreiheiten sicherzustellen?
Durch wen wurde diese Prüfung wann geleistet (bitte hierzu das genaue Datum bzw. den Zeitraum angeben sowie das jeweilige Prüfungsergebnisses tabellarisch darstellen)?
Kann die Bundesregierung sicher ausschließen, dass der verabschiedete Gesetzentwurf einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit aus Artikel 28 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. die Dienstleistungsfreiheit aus Artikel 56 ff. AEUV mit sich bringt?
Hat die Bundesregierung dabei in ihre Prüfung einbezogen, dass vom Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit aus Artikel 28 ff. AEUV nach der Dassonville-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch faktische Behinderungen ausländischer Waren erfasst werden, insbesondere wenn sie zwar nicht beabsichtigt sind, sich aber faktisch stärker auf ausländische Waren auswirken als auf inländische (vgl. EuGH, Rechtssache C-108/09 (Ker-Optika/ÀNTSZ), Urteil vom 2. Dezember 2010, Randnummer 51; EuGH, Rechtssache C-148/15 (Deutsche Parkinson), ECLI:EU:C:2016:776, Randnummern 24 bis 27), insbesondere wenn die Waren in anderen EU-Mitgliedstaaten erlaubt bzw. uneingeschränkt verkehrsfähig sind, während Beschränkungen im Inland geplant sind (vgl. EuGH, Rechtssache C-169/89 (Van den Burg), Urteil vom 23. Mai 1990, ECLI:EU:C:1990:227, Randnummern 7, 16)?
Was war die leitende Erwägung der Bundesregierung, um angesichts der Vorgaben in den vorgenannten Rechtssachen – Ker-Optika/ÀNTSZ, Deutsche Parkinson, Van den Burg –, einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit aus Artikel 28 ff. AEUV durch die zweite GEG-Novelle sicher auszuschließen?
Warum kann die Bundesregierung auch einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Artikel 56 ff. AEUV sicher ausschließen, sollten durch ungleiche Vorgaben zum Heizungseinbau diesseits und jenseits der Grenze die Tätigkeit von hierauf spezialisierten Betrieben im EU-Ausland aufgrund der zweiten GEG-Novelle (Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung) faktisch behindert oder erschwert werden (vgl. EuGH, Rechtssache C-215/01 (Schmitzer), Urteil vom 11. Dezember 2001, ECLI:EU:C:2003:662, Randnummer 40)?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass mit der verkürzten Prüfung der EU-Kommission die vorgenannten Fragen abschließend beantwortet wurden?
Oder hält die Bundesregierung es umgekehrt für möglich, dass Hersteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten sich unter den zu den vorangegangenen Fragen vorgetragenen Argumenten an deutsche Gerichte wenden, um einen Einbau von nicht den Vorgaben der zweiten GEG-Novelle entsprechenden Geräten (z. B. konventionelle Öl- und Gasheizungen) durchzusetzen?
Wie würde die Bundesregierung – im Falle eines Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit – einer denkbaren daraus folgenden Ungleichbehandlung von ausländischen und inländischen Herstellern (Inländerdiskriminierung) mit entsprechenden Folgen auf Verbraucherseite begegnen?