Bürokratieabbau der Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12360)
der Abgeordneten Uwe Schulz, Leif-Erik Holm, Dr. Malte Kaufmann, Enrico Komning, Dr. Michael Espendiller, Sebastian Münzenmaier, Bernd Schattner, Kay-Uwe Ziegler und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/12177 ist nach Auffassung der Fragesteller nur teilweise eine Aufklärung zu den gestellten Fragen erfolgt, sodass Nachfragen zur Herstellung von Transparenz erforderlich sind, etwa zu den Bedingungen zur Umsetzung von Vorhaben zur Bürokratieentlastung und der Bürokratiebelastung durch EU-Recht.
Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 nach dem Zeitpunkt der Umsetzung des Once-Only-Prinzips besagt, dass die Umsetzung 2025 beginnt, sollten im kommenden Haushalt Mittel für dieses Vorhaben zur Verfügung stehen. Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 stellt die Abarbeitung der Ende-zu-Ende-Digitalisierung unter denselben Vorbehalt, dass hierfür Haushaltsmittel im kommenden Haushalt zur Verfügung stehen müssen. Aufgrund der Konditionierung des Beginns der Umsetzung der beiden Vorhaben zur Bürokratieentlastung ist den Fragestellern weiterhin unbekannt, wann mit dem Start zu rechnen ist und welche konkreten haushälterischen Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen. Mittlerweile sollte der Bundesregierung die Beantwortung der Fragen möglich sein. Der Regierungsentwurf zum Bundeshaushaltsgesetz 2025 wurde in überarbeiteter Fassung final am 16. August 2024 verabschiedet (www.nzz.ch/international/die-ampel-regierung-einigt-sich-auf-bundeshaushalt-fuer-2025-ld.1844147). Zudem sollte dem Deutschen Bundestag zur Vorbereitung der Beratungen des Regierungsentwurfs zum Bundeshaushaltsgesetz 2025 mitgeteilt werden, in welcher Höhe der Deutsche Bundestag Haushaltsmittel für die Umsetzung dieser beiden Vorhaben zur Bürokratieentlastung bereitstellen soll.
Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 nach der Anzahl der EU-Normen, die in Unternehmen Bürokratiekosten (beispielsweise durch Informationspflichten) verursachen, verweist lediglich auf ein Dokumentenregister der Internetseite des Rates der EU. Aus diesem Register geht nicht hervor, inwieweit sich aus den dort aufgeführten Rechtsnormen für Unternehmen Bürokratieaufwand ergibt. Den Fragestellern ist daher die Anzahl solcher EU-Normen weiterhin unbekannt, und der Deutsche Bundestag konnte sich kein Bild der Bürokratiebelastung deutscher Unternehmen durch EU-Rechtsakte machen. Auch geht aus der Antwort der Bundesregierung nicht hervor, ob sie Kenntnisse hierüber besitzt. Nach Ansicht der Fragesteller sollte die Bundesregierung hierüber Kenntnis besitzen, weil der Staatssekretärsausschuss für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau laut Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/12167 auch den Vorschlag in Betracht zieht, die Umsetzung von EU-Regulierungen in die Berechnung des Erfüllungsaufwands einzubeziehen. Notwendige Bedingung hierfür ist nach Ansicht der Fragesteller, zu wissen, welche EU-Rechtsakte Erfüllungsaufwand verursachen und folglich auch über einen Überblick oder zumindest Schätzungen zu verfügen, wie viele EU-Rechtsakte beispielsweise Informationspflichten für Unternehmen vorsehen und somit Bürokratiekosten verursachen.
Zudem möchten die Fragesteller die Bundesregierung auf ihre diesbezügliche Informationsbeschaffungspflicht gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2017 (2 BvE 2/11, Leitsatz Nummer 8) hinweisen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Haushaltsmittel sind nach Ansicht der Bundesregierung mindestens erforderlich, um das Once-Only-Prinzip im Jahr 2025 umzusetzen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
In welcher Höhe stehen im Regierungsentwurf Mittel zum Bundeshaushaltsgesetz 2025 für die Umsetzung des Once-Only-Prinzips in welchen Haushaltstiteln und Programmen zur Verfügung?
Wann, und in welcher Höhe ist mit der Umsetzung des Once-Only-Prinzips und mit einer spürbaren Entlastung von Bürgern und Unternehmen zu rechnen?
In welcher Höhe sind nach Ansicht der Bundesregierung Haushaltsmittel mindestens erforderlich, um die Ende-zu-Ende-Digitalisierung umzusetzen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
In welcher Höhe stehen im Regierungsentwurf zum Bundeshaushaltsgesetz 2025 Mittel für die Umsetzung der Ende-zu-Ende-Digitalisierung in welchen Haushaltstiteln und Programmen zur Verfügung?
Wann ist mit der Umsetzung der Ende-zu-Ende-Digitalisierung und mit einer spürbaren Entlastung von Bürgern und Unternehmen zu rechnen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche EU-Richtlinien und EU-Verordnungen Bürokratiekosten in deutschen Unternehmen (beispielsweise durch Informationspflichten) verursachen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wenn ja, von wie vielen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen sind deutsche Unternehmen insgesamt betroffen (bitte nach Rechtsakt aufschlüsseln)?
Wenn nein, wie will die Bundesregierung die Umsetzung von EU-Regulierungen in die Berechnung des Erfüllungsaufwands einbeziehen?
Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Indizes, die die Entwicklung der Bürokratiekosten durch EU-Rechtsakte beziffern, wenn ja, welche, und wie haben sie sich seit ihrer jeweiligen Einführung entwickelt?