Hintergründe zum CO2-Rechner des Umweltbundesamts
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Auf der Website des Umweltbundesamts (UBA), hier: der Unterseite „Der CO2-Rechner des Umweltbundesamtes“, ist es für Nutzer dieser Seite möglich, ihre aktuelle CO2-Bilanz zu berechnen und diese für die Zukunft optimieren zu lassen (uba.co2-rechner.de/de_DE/start#panel-calc). Hierzu fragt der CO2-Rechner verschiedene Parameter ab, z. B. zu den Themenkomplexen Wohnen (Wohnfläche, Anzahl Personen im Haushalt, Eigentumsverhältnisse etc.), Strom und Mobilität (Art und Alter des PKWs, jährliche Fahrleistung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Flug- und Schiffsreisen etc.) bis zu sehr persönlichen und datenschutzrechtlich relevanten Angaben, wie z. B. zum Alter, Geschlecht, Gewicht, Konsum von Fisch, Fleisch, Wurst, Milch etc. Ebenso wird auch auf das zur Verfügung stehende Haushaltseinkommen sowie den Betrag, der in „klimafreundliche Geldanlagen“ investiert wird, abgestellt.
Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Klimafreundliches Heizen und Förderung von Hybridheizungen“ der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/12502 hervorgeht, wurde der CO2-Rechner des UBA im letzten Jahr mehr als 400 000-mal verwendet. Daran wird die Bedeutung als Beratungs- und Entscheidungsinstrument für die Bürger deutlich, ebenso die datenschutzrechtliche Relevanz der erhobenen Daten. Im März 2024 wurde im UBA-CO2-Rechner eine Änderung vorgenommen, sodass seitdem für die energetische Holznutzung ein Emissionsfaktor hinterlegt ist (siehe www.welt.de/wirtschaft/plus252928592/Habeck-erteilt-CO2-Abgabe-auf-Holz-eine-Absage.html). Aufgrund der bislang nur rudimentär beantworteten Fragen ergeben sich aus Sicht der Fragesteller weitere Nachfragen zum CO2-Rechner des UBA.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die rechtliche Verantwortung für Handlungen als auch für Unterlassungen beim UBA-CO2-Rechner (das UBA als Bundesbehörde oder die KlimAktiv gGmbH)?
Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung rechtlich Eigentümer des UBA-CO2-Rechners, wer ist Besitzer?
Aus welchen Gründen bedient sich das UBA eines privatwirtschaftlichen Partners?
Warum spricht nach Kenntnis der Bundesregierung der verantwortliche Präsident des UBA auf der offiziellen Website der Bundesbehörde vom „UBA-CO2-Rechner“, wenn der auf der Website des UBA publizierte CO2-Rechner im Besitz oder Eigentum Dritter ist?
An wen müssen sich nach Kenntnis der Bundesregierung Bürger richten, die diesen CO2-Rechner des UBA oder von KlimAktiv gGmbH und bzw. oder von Projektpartner Ifeu nutzen und ihre Daten eingeben, wenn sie konkret einklagbare Sanktionierungen bei einem rechtlichen Fehlverhalten oder datenschutzrechtliche Ansprüche auf Auskunft bzw. Löschung geltend machen wollen?
Wie positioniert sich die Bundesregierung dazu, dass eine gemeinnützige GmbH (hier die KlimAktiv gGmbH) sowohl presserechtlich als auch datenschutzrechtlich für den CO2-Rechner des UBA auf der Website des UBA verantwortlich zeichnet?
Wie stellt die Bundesregierung den bei der Weiterleitung von persönlichen Daten zwingend erforderlichen Datenschutz einer Bundesbehörde bei der KlimAktiv gGmbH sicher (vgl. Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/12502)?
Sieht die Bundesregierung in dem unterlassenen Hinweis vor Eingabe persönlicher Daten, dass diese an eine externe gemeinnützige Gesellschaft weitergeleitet werden, einen presse- und datenschutzrechtlichen Verstoß einer Bundesbehörde, und wenn nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Link hinter „Projektseite KLIX3“ (uba.co2-rechner.de/de_DE/) nicht zu einer Projektseite des UBA auf dessen Website führt, sondern auf die Seite des eingetragenen Vereins „3 fürs Klima e. V.“ (klix3.de)?
Wie bewertet die Bundesregierung das Vorgehen des UBA, die Nutzer nicht explizit und unmissverständlich vor Eingabe der Daten bei einem Link darauf hingewiesen zu haben, dass sie den geschützten Bereich einer Website einer Bundesbehörde verlassen und zu einem eingetragenen Verein weitergeleitet werden?
Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Tätigkeit des UBA-Mitarbeiters Dr. Michel Bilharz, der sowohl Vorstandssprecher des Vereins „3 fürs Klima“ als auch innerhalb des UBA für den CO2-Rechner im Hauptamt und in Nebentätigkeit verantwortlich ist (www.michael-bilharz.de/), auf Interessenkonflikte geprüft?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Nebentätigkeit von Dr. Michael Bilharz genehmigt, und steht diese nach Ansicht der Bundesregierung im Einklang mit § 3 Satz 2 der Bundesnebentätigkeitsverordnung?
In welchem Umfang wird die Nebentätigkeit von Dr. Michael Bilharz ausgeübt?
Welche weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UBA sowie der Bundesregierung haben oder hatten eine genehmigte Nebentätigkeit im Kontext des UBA-CO2-Rechners, bzw. bei wie vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des UBA sowie der Bundesregierung im Kontext des UBA-CO2-Rechners wurde eine Nebentätigkeit nicht genehmigt?
Legt der Verein „3 fürs Klima“, der die „Projektseite des UBA“ verantwortet, über die Verwendung der eingenommenen Spendengelder Rechenschaft gegenüber der Bundesregierung bzw. der Bundesbehörde ab, und wenn nein, warum nicht?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durch Weiterleitung vom UBA-CO2-Rechner auf die Website des Vereins „3 fürs Klima“ eingegangenen Spenden bei „3 fürs Klima“?
Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung für die konkrete Spendenverwendung bei „3 fürs Klima“ verantwortlich?
Besteht aus Sicht der Bundesregierung ein Interessenkonflikt zwischen der gebotenen, wissenschaftlichen Ausrichtung des CO2-Rechners auf der einen Seite und der Idee des Spendenvereins „3 fürs Klima“, möglichst viele Spenden durch Kompensation des durch den CO2-Rechner ausgewiesenen, dann möglichst hohen CO2-Fußabdruck, Geld einzunehmen?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um einen Interessenkonflikt zwischen dem UBA-CO2-Rechner und dem Verein „3 fürs Klima“ zu vermeiden?
Wie bewertet die Bundesregierung die im März 2024 durchgeführte Änderung des UBA-CO2-Rechners vor dem Hintergrund anderslautender fachlicher Einschätzungen (siehe z. B. „Scientist Letter regarding the need for climate smart forest management“ unter www.fachverband-holzenergie.de/download_file/force/1141/201 oder „Klimaeffiziente Nutzung holzbasierter Ressourcen (KlimaHolz)“ unter sbe.cs.tum.de/wp-content/uploads/sites/31/2023/11/231121)?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Änderung vor dem Hintergrund der Spendentätigkeit des Vereins „3 fürs Klima“ des zuständigen UBA-Mitarbeiters Dr. Michael Bilharz?
Wie kann die Bundesregierung verhindern, dass diese neue Zuordnung des Energieträgers Holz – basierend auf einer UBA-Auftragsstudie an einen Projektpartner des CO2-Rechners (Ifeu gGmbH) – den CO2-Fußabdruck der Nutzer hochtreibt und ggf. zu höheren Spenden für die Kompensation auf das Konto eines eingetragenen Vereins sorgt, der von einem UBA-Mitarbeiter verantwortlich geleitet wird?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass direkte Werbung für vier Banken (vgl. S. 20 auf klix3.de/wp-content/uploads/2023/12/KliX3-Leitfaden-231204.pdf) auf einer angeblichen Projektseite des UBA zum gesetzlich festgelegten Aufgabengebiet des UBA gehört?
a) Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die Werbung?
b) Wenn nein, wie will die Bundesregierung dies zukünftig verhindern?
Werden durch die Empfehlung der vier Banken nach Kenntnis der Bundesregierung zusätzliche Einnahmen des Vereins erzielt, und gibt es eine Provision der Banken an Dr. Michael Bilharz oder andere im Verein tätige Personen?
Wurde die Datensicherheit des auf der Website des UBA beworbenen CO2-Rechners nach Kenntnis der Bundesregierung vom Bundesdatenschutzbeauftragten geprüft?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wie lautet die Einschätzung des Bundesdatenschutzbeauftragten?