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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

EU-Richtlinie über den Schutz vor sogenannten SLAPP-Klagen

(insgesamt 4 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

01.10.2024

Aktualisiert

16.10.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1288316.09.2024

EU-Richtlinie über den Schutz vor sogenannten SLAPP-Klagen

der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Fabian Jacobi und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Am 11. April 2024 wurde die EU-Richtlinie über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) verabschiedet (RL-EU 2024/1069, nachfolgend „Richtlinie“). Die Richtlinie (RL) bezweckt den „Schutz natürlicher und juristischer Personen, die sich in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse öffentlich beteiligen, darunter Journalisten, Verleger, Medienorganisationen, Hinweisgeber und Menschenrechtsverteidiger sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Künstler, Forscher und Wissenschaftler, vor Gerichtsverfahren, die gegen sie angestrengt werden, um sie von öffentlicher Beteiligung abzuhalten“ (Ewgr. 6).

Diese sog. SLAPP (Strategic Lawsuit against Public Participation)-Klagen sollen üblicherweise von einflussreichen Einrichtungen angestrengt werden, zum Beispiel von Einzelpersonen, Lobbygruppen, Unternehmen, Politikern und staatlichen Organen, „um die öffentliche Debatte zum Erliegen zu bringen“ (Ewgr. 15). Als öffentliche Beteiligung gilt jede Aussage oder Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die in Ausübung von Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit, und in Bezug auf eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse erfolgt (Artikel 4 Nummer 1 RL). Als „Angelegenheit öffentlichen Interesses“ definiert die Richtlinie Themen im Zusammenhang u. a. mit Grundrechten, Sicherheit, Umwelt und Klima sowie ausdrücklich die „Bekämpfung von Desinformation“ (Artikel 4 Nummer 2 RL).

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, in ihrem nationalen Prozessrecht „Abhilfemaßnahmen gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung“ zur Verfügung zu stellen (Artikel 6 Absatz 1 RL). Als missbräuchlich gelten gemäß der Richtlinie solche Gerichtsverfahren, „die nicht angestrengt werden, um tatsächlich ein Recht geltend zu machen oder auszuüben, sondern deren Hauptzweck darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren, mit denen häufig ein Machtungleichgewicht zwischen den Parteien ausgenutzt wird und mit denen unbegründete Ansprüche verfolgt werden“ (Artikel 4 Nummer 3 RL). Als Abhilfemaßnahmen sieht die Richtlinie neben einer Verpflichtung zur Kostenerstattung (auch über die Honorartabelle hinaus, Artikel 14 Absatz 2 RL) „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen“ gegen die Partei vor, die das Verfahren angestrengt hat (Artikel 15 RL).

Das Anliegen, Personen, die sich der „Bekämpfung von Desinformation“ widmen („Faktenchecker“), vor Gerichtsprozessen zu schützen, ist nach Auffassung der Fragesteller problematisch. Bekanntlich ist die Realität komplex, während die menschliche Wahrnehmung fehleranfällig und die Verstandeskräfte endlich sind. Hinzu kommt, dass bei Aussagen von „Faktencheckern“ häufig nicht trennscharf zwischen Tatsachen und Meinungen unterschieden wird. Deshalb beinhaltet der Schutz von „Faktencheckern“ vor Gerichtsprozessen nach Auffassung der Fragesteller die Gefahr, dass „Desinformation“, welche wiederum von Personen verbreitet wird, die vorgeben, „Desinformation“ zu bekämpfen, nicht wirksam gerichtlich untersagt werden kann.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Sind der Bundesregierung Beispiele von Klagen vor deutschen Gerichten bekannt, die „einflussreiche Einrichtungen“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) unter Ausnutzung eines Machtungleichgewichts gegen natürliche oder juristische Personen angestrengt haben, um diese davon abzuhalten, sich in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gemäß der Richtlinie öffentlich zu Wort zu melden, und in denen ein Gericht festgestellt hat, dass die geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind (wenn ja, bitte die zehn bekanntesten Verfahren in Deutschland aufführen)?

2

Hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ausführungen in Erwägungsgrund 29 der Richtlinie, wonach auch teilweise begründete Klagen als missbräuchlich angesehen werden können, mit der Gefahr beschäftigt, dass der Betroffene einer sachlich unzutreffenden Aussage deren Verbreitung durch Personen, die sich in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse öffentlich beteiligen, auf der Grundlage der SLAPP-Richtlinie gerichtlich nicht untersagen lassen kann, weil seine Klage als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie angesehen wird, und wenn ja, hat sie sich dazu eine eigene Auffassung erarbeitet, und wie lautet diese, und durch welche Maßnahmen in der Umsetzung der Richtlinie will die Bundesregierung der Gefahr rechtlich unangreifbarer Desinformation begegnen?

3

Hat sich die Bundesregierung mit der in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Gefahr beschäftigt, dass Desinformation, die von Personen verbreitet wird, welche vorgeben, Desinformation zu bekämpfen, auf dem Gerichtsweg nicht mehr effektiv untersagt werden kann, und wenn ja, durch welche Maßnahmen in der Umsetzung der Richtlinie will die Bundesregierung dieser Gefahr ggf. begegnen?

4

Welche „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) beabsichtigt die Bundesregierung in der Umsetzung der Richtlinie als Abhilfemaßnahmen gegen missbräuchliche Klagen festzuschreiben?

Berlin, den 13. September 2024

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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