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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Umsetzung EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur

(insgesamt 30 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Datum

15.10.2024

Aktualisiert

21.10.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1298625.09.2024

Umsetzung EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Am 18. August 2024 ist die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (Verordnung (EU) 2024/1991) in Kraft getreten. Vorausgegangen war eine mehrjährige intensiv geführte Debatte über die Ziele und Instrumente dieser zentralen umweltpolitischen Maßnahme der EU-Kommission. Mit dieser Verordnung als einem Element des „Green Deals“ der EU-Kommission sollen EU-weit bis 2030 auf 20 Prozent der Land- und Meeresflächen Vorhaben begonnen und umgesetzt werden, um Ökosysteme zu erhalten und zu stärken. Zusätzlich sollen stark geschädigte Lebensraumtypen bis 2030 zu mindestens 30 Prozent, bis 2040 zu 60 Prozent und bis 2050 zu 90 Prozent wiederhergestellt werden (vgl. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, S. 63 eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202401991).

Dabei können bereits bestehende Schutzgebiete miteinbezogen werden. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten angehalten, bis zum 1. September 2026 nationale Wiederherstellungspläne zu erarbeiten, in denen die Vorhaben und Projekte sowie die Kosten für die Umsetzung der Vorgaben der Verordnung in den Mitgliedstaaten aufgeführt werden (vgl. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, S. 103 eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202401991).

Die Umsetzung der EU-Verordnung verursacht Bedenken und Skepsis bei Eigentümern und Landnutzern, aber auch die kommunalen Akteure stehen der Umsetzung der Verordnung vielfach kritisch gegenüber. Es werden Flächenverluste und Einschränkung des Entwicklungspotenzials, Eingriffe in Besitzverhältnisse und Vorgaben für die Nutzung von unterschiedlichen Flächenarten befürchtet (table.media/climate/news/eu-renaturierungsgesetz-wie-es-nach-dem-ja-von-oesterreich-weitergeht/).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen30

1

Nach welchen Kriterien bewerteten die Bundesministerien und deren nachgeordnete Behörden die in der Bundesrepublik Deutschland für die Wiederherstellung vorgesehenen Flächen nach der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur?

2

Wie groß sind die bereits unter Schutz stehenden Naturflächen (Natura-2000-Gebiete, FFH (Fauna-Flora-Habitat)- und Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturparke nach §§ 23, 24, 25, 26, 27 und 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)) in der Bundesrepublik Deutschland in Summe (Anteil an den Land- und Meeresflächen in Prozent)?

3

Werden diese nach §§ 23, 24, 25, 26, 27 und 30 BNatSchG unter Schutz stehenden Natura-2000-Gebiete, FFH- und Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturparke bei der Ermittlung und Festlegung der nach der Wiederverstellungsverordnung wiederherzustellenden 30 Prozent Fläche komplett oder anteilig angerechnet (bitte die entsprechenden Flächen nach den jeweiligen Schutzgebieten nach §§ 23, 24, 25, 26, 27 und 30 BNatSchG mit Namen, Ortsangaben und der jeweiligen Anrechnung auf die Flächenziele der EU-Wiederherstellungsverordnung der Natur auflisten)?

4

a) Wie hoch ist der Anteil der bereits unter Naturschutz stehenden Moorflächen, Flusslandschaften, Fließgewässer und Auen?

b) Wie viel Prozent entsprechen diese Flächen bereits den Vorgaben der Wiederherstellungsverordnung?

5

Wie viele und welche der 231 Lebensraumtypen nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der EU sind in Deutschland nach der Definition der EU-Wiederherstellungsverordnung stark geschädigt (bitte die jeweiligen Gebiete mit Namen, Ortsangaben und Benennung des Schadenszustandes des jeweiligen Gebietes auflisten)?

6

Ist bei der Erstellung des Wiederherstellungsplans beabsichtigt, einen Teil der als wiederherzustellenden Fläche unter Prozessschutz zu stellen, und wenn ja, wie viel Prozent dieser Fläche sollen anteilig maximal unter Prozessschutz gestellt werden?

7

Welche zwei der drei in der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur vorgesehenen Ergebnisindikatoren „Index der Grünlandschmetterlinge“, „Organischer Kohlenstoffgehalt in mineralischen Ackerböden“ und „Flächenanteil von Landschaftselementen mit großer Vielfalt“ sollen aus Sicht der Bundesregierung für die Bundesrepublik Deutschland ausgewählt und verbessert werden (vgl. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, S. 82 eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202401991)?

8

Mit welchen rechtlichen Instrumenten sollen die beiden ausgewählten Indexe umgesetzt werden?

9

Wie plant die Bundesregierung die in der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur vorgesehenen verpflichtenden Indikatoren „Stopp Rückgang der Bestäuberpopulation bis 2030“ und „Verbesserung des Index häufiger Feldvogelarten bis 2050“ im Wiederherstellungsplan zu berücksichtigen (vgl. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, S. 80, 83 eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202401991)?

10

Mit welchen rechtlichen Instrumenten sollen die Ziele dieser beiden Indikatoren erreicht werden?

11

Ist im Zusammenhang mit geplanten Änderungen und möglicher Schaffung neuer Gesetze und Verordnungen zur Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur vorgesehen, bereits nach den §§ 23, 24, 25, 26, 27 und 30 BNatSchG bestehende Naturschutzgebiete zu erweitern?

12

Welche Gesetze und Verordnungen müssen nach Ansicht der Bundesregierung für die Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur geändert werden, und beabsichtigt die Bundesregierung, ein neues Gesetz zu schaffen (bitte die entsprechenden zu ändernden Gesetze und Verordnungen auflisten)?

13

Welche Bundesministerien und Bundesbehörden sind mit der Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans für Deutschland betraut?

14

Warum wird die rechtliche Umsetzung des nationalen Wiederherstellungsplans im Rahmen eines Forschungsprojektes des Bundesamtes für Naturschutz geprüft (ausschreibungen-deutschland.de/2178306_Deutschland__Forschungs-_und_Entwicklungsdienste_und_zugehoerige_Beratung__Unterstuetzung_2024_Bonn#google_vignette)?

a) Sind weitere Bundesbehörden an diesem Forschungsvorhaben beteiligt, und wenn ja, welche?

b) Sind andere Einrichtungen und Institutionen wie Verbände, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmensberatungen, Rechtsanwaltskanzleien etc. beteiligt, und wenn ja, welche (bitte um Auflistung)?

c) Werden die Länder an diesem Forschungsvorhaben beteiligt?

d) Wenn ja, wie werden die Länder einbezogen, und wenn nein, warum nicht?

e) Werden die Kommunen an diesem Forschungsvorhaben beteiligt?

f) Wenn ja, wie werden die Kommunen einbezogen, und wenn nein, warum nicht?

g) Welche Kosten fallen durch das Forschungsprojekt an?

15

Wird die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission sicherstellen, dass die Flächenziele der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur in den übrigen EU-Mitgliedstaaten nach einem gleichen Verfahren erstellt werden, so dass einheitliche und vergleichbare Flächenangaben für alle EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen werden?

16

Wie viele Planstellen sind in den beteiligten Bundesministerien und -behörden nach Planung bzw. Schätzung der Bundesregierung für die Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans notwendig bzw. eingeplant (bitte um Auflistung der Bundesministerien und -behörden mit Anzahl der Planstellen)?

17

Plant die Bundesregierung die Aufstockung der Planstellen in den beteiligten Bundesministerien und -behörden, sollte eine termingerechte Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans nicht möglich sein?

18

Wie werden die jeweils zuständigen Ministerien und Behörden der Länder bei der Erstellung des nationale Wiederherstellungsplanes einbezogen?

19

Welche Aufgaben fallen bei der Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans den Länderministerien und Landesbehörden zu?

20

Welche nicht-staatlichen Einrichtungen und Institutionen wie Verbände, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmensberatungen, Rechtsanwaltskanzleien etc. werden bei der Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplan beteiligt (bitte um Auflistung der beteiligen Einrichtungen)?

21

Welche Aufgaben bei der Erstellung übernehmen diese Einrichtungen und Institutionen?

22

Werden diese Einrichtungen und Institutionen für ihre Beteiligung finanziell vergütet (wenn ja: bitte um Auflistung der vergüteten Einrichtungen und der Höhe der jeweiligen Vergütungen)?

23

Wie wird die Beteiligung der Kommunen bei der Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans gewährleistet u. a. bei der Bestimmung und Kartierung der städtischen Ökosystemgebiete sowie kleinerer Städte und Vororte (vgl. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, S. 90 eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202401991)?

24

Wie sollen bei grenzüberschreitenden Ökosystemen Synergien mit den Wiederherstellungsplänen anderer Mitgliedstaaten hergestellt werden (bitte die infrage kommenden grenzüberschreitenden Ökosysteme und die Synergien der neun direkten Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschlands auflisten (vgl. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, S. 95 eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202401991))?

25

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass es im Rahmen der Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur zu keiner Enteignung von Grundstückseigentümern kommt?

26

Mit welchen Anreizsystemen wie zum Beispiel Förderprogrammen beabsichtigt die Bundesregierung, Landbesitzern und Landwirten Flächen für Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen (bitte die entsprechenden Vorhaben auflisten)?

27

Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, sollten die geplanten Anreizsysteme nicht greifen, um die vorgegebenen Flächenziele zu erreichen, und wird die Bundesregierung entsprechende Maßnahmen für den Wiederherstellungsplan berücksichtigen und entwerfen?

28

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass weiterhin ausreichend Flächen zur Produktion heimischer Nahrungsmittel zur Verfügung stehen?

29

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass weiterhin ausreichend Flächen zur Errichtung beispielsweise von Wohnraum und dazugehöriger Infrastruktur sowie zur Entwicklung von Gewerbegebieten zur Verfügung stehen?

30

Welche Mittel des Bundeshaushalts sind für die Umsetzung der Ziele der EU-Verordnung vorgesehen, und gibt es hier Überschneidungen mit den Mitteln für das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK)?

Berlin, den 24. September 2024

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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