Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen durch den Reisesicherungsfonds
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Seit dem 1. November 2021 erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen in Deutschland vor allem über die Deutsche Reisesicherungsfonds GmbH (DRSF). Reiseveranstalter müssen sicherstellen, dass bei einer Absage einer Pauschalreise wegen Insolvenz des Reiseveranstalters oder bei dem Ausfall von Reiseleistungen der gezahlte Reisepreis erstattet wird und, sofern die Pauschalreise auch die Beförderung zum Urlaubsort umfasst, auch der Rücktransport der Reisenden gewährleistet ist.
Größere Reiseveranstalter, die im letzten Geschäftsjahr mit Pauschalreisen einen Umsatz von über 10 Mio. Euro erzielt haben, sind verpflichtet, die Insolvenzabsicherung über die DRSF vorzunehmen. Kleinere Reiseveranstalter können die Insolvenzabsicherung ebenfalls über die DRSF, wahlweise aber auch über eine Versicherung oder das Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts sicherstellen.
Die DRSF wird vom Bundesministerium der Justiz beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde hat u. a. Missständen beim Reisesicherungsfonds entgegenzuwirken, die einzelne Reiseanbieter benachteiligen können.
Der Fonds speist sich aus drei Quellen: Zunächst muss jedes abgesicherte Unternehmen eine bonitätsabhängige Sicherheitsleistung in Form einer Kautionsversicherung oder eines Zahlungsversprechens einer Bank in Höhe von gegenwärtig 5 bis 9 Prozent des absicherungspflichtigen Jahresumsatzes stellen, die im Insolvenzfall vorrangig verwertet wird. Die zweite Quelle ist das sogenannte Fondsvermögen, dass sich aus den zu leistenden Entgelten der Unternehmen von jährlich 1 Prozent des absicherungspflichtigen Jahresumsatzes speist. Die dritte Finanzierungsquelle ist eine Kreditmittellinie.
Der Fonds hat am 30. Oktober 2023 und damit deutlich früher als geplant die gesetzlich vorgeschriebene erste Zielkapitalmarke von 750 Mio. Euro erreicht. Die gesetzliche Vorgabe lag beim 31. Oktober 2027. Damit endete Ende Oktober 2023 die staatliche Bürgschaft für die Aufbauphase.
Die Zielmarke von 750 Mio. Euro war aber nur ein Zwischenziel zum Aufbau des Fonds. Das Zielkapital muss nunmehr 22 Prozent vom aktuellen Umsatz des größten und eines mittleren Veranstalters betragen.
Viele Reiseveranstalter kritisieren die mit der Absicherung verbundenen hohen Kosten. Angesichts der schnelleren als erwarteten Erreichung der ersten Zielkapitalmarke und der erwarteten weiteren deutlichen Erhöhung des Fondsvermögens scheinen niedrigere Entgelte realistisch, die möglicherweise außerdem wie die Sicherheitsleistung bonitätsabhängig gestaffelt sein könnten (www.fvw.de/touristik/vertrieb/entgeltzahlung-an-sicherungsfonds-tui-dertour--co.-machen-druck-beim-drsf-247430).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Welche Höhe hat gegenwärtig das Fondsvolumen der DRSF, und wie teilt sich diese Summe auf in Vermögen aus Entgelten, Sicherheiten und Kreditlinien?
Wie hoch ist die gegenwärtige gesetzliche Vorgabe der Höhe des Fondsvolumens nach dem schnellen Erreichen der ersten Zielkapitalmarke von 750 Mio. Euro?
In welcher Höhe liegt der voraussichtliche finanzielle Schaden durch die Insolvenz des Reiseveranstalters FTI?
In welcher Höhe wird dadurch das Fondsvolumen der DRSF belastet, weil die hinterlegte Sicherheitsleistung von FTI nicht ausreicht?
Warum gab es vor Erreichen der ersten Zielkapitalmarke von 750 Mio. Euro für einzelne Reiseveranstalter Erhöhungen der Sicherheitsleistungen über den gesetzlich zulässigen Rahmen hinaus, der bis dahin 7 Prozent betrug, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Gesetzesverstoß (www.fvw.de/touristik/veranstalter/vorwurf-zu-hoher-drsf-zahlung-tui-und-dertour-verklagen-reisesicherungsfonds-244018)?
Warum gibt es teilweise eine Doppelbelastung von Reiseveranstaltern bei erstmaliger notwendiger Aufnahme in den Fonds, z. B. durch Erreichen der Umsatzgrenze, aufgrund der fehlenden Anerkennung von bereits abgesicherten Umsätzen durch einen anderen Insolvenzversicherer?
Trifft es zu, dass bei einer solchen Doppelabsicherung von Veranstaltern aufgrund fehlender Anerkennung von bereits abgesicherten Umsätzen durch einen anderen Insolvenzversicherer die DRSF zwar die Prämien und Sicherheitsleistungen einfordert, aber gleichzeitig schon vorsorglich etwaige Zahlungen aus dem Fonds verweigert, weil es eine andere Absicherung gibt, und wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung dieses Vorgehen?
Plant die DRSF, aufgrund einer Übererfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Vorgaben für das Fondsvolumen die zu leistenden Entgelte der Reiseveranstalter zu senken bzw. auf welche Höhe, und wenn ja, wann?
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die zu leistenden Entgelte der Reiseveranstalter künftig wie die Sicherheitsleistungen nach Bonität der Unternehmen zu staffeln und dabei insbesondere als Pauschalreiseveranstalter geltende Unternehmen wie Hotels oder Freizeitparks zu entlasten, deren Angebote keine Beförderungsleistung beinhalten und bei denen somit keine Kosten zum Rücktransport der Reisenden im Insolvenzfall abgesichert werden müssen, und wenn ja, welche?