Evakuierung afghanischer Staatsangehöriger
der Abgeordneten Stefan Keuter, René Springer und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren wiederholt militärische Evakuierungsoperationen im Ausland durchgeführt, so auch im August 2021 in Afghanistan. Dabei wurden mehr afghanische als deutsche Staatsangehörige ausgeflogen. Dieser Umstand wirft aus Sicht der Fraktion der AfD Fragen auf.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Hat die Bundesregierung geprüft, ob die militärische Evakuierung von afghanischen Staatsangehörigen zwischen dem 16. August 2021 und dem 26. August 2021 mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem im Mandatstext genannten Artikel 87a (https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=GG&a=87A) Absatz 2 des Grundgesetzes, vereinbar ist, und wenn ja,
welche Funktionsträger (Berufsbezeichnung) aus welchen Abteilungen bzw. Unterabteilungen sowie Referaten und sonstigen Institutionen waren zu welchem Zeitpunkt mit der verfassungsrechtlichen Prüfung befasst,
unter der Zugrundelegung welcher Kriterien wird seitens der Bundesregierung die Evakuierung von afghanischen Staatsangehörigen als verfassungsrechtlich zulässig erachtet?
Gab es afghanische Staatsangehörige, die nach Auffassung der Bundesregierung ein Recht auf Evakuierung hatten, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage leitete die Bundesregierung ein solches Recht konkret ab, insbesondere für die Gruppe der
Ortskräfte,
sonstigen gefährdeten Personen und
sog. besonders schutzbedürftigen Repräsentantinnen und Repräsentanten der afghanischen Zivilgesellschaft?
Gab es neben den in Frage 2 genannten Gruppen weitere, denen die Bundesregierung ein Recht auf militärische Evakuierung zugestand, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieses Recht für welche weiteren Gruppen abgeleitet?
Bei wie vielen der afghanischen Staatsbürger, die im Rahmen der militärischen Evakuierung aus Afghanistan ausgeflogen wurden, konnte ein Recht auf Evakuierung nicht festgestellt werden?
Sieht die Bundesregierung die Verteidigung und damit auch die militärische Evakuierung afghanischer Staatsbürger als einen Fall der sog. Personalverteidigung an, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese rechtliche Auffassung?