Mögliche Aufweichung des Folterverbots im Rahmen des Lebenskundlichen Unterrichts für Bundeswehrsoldaten durch Angehörige der Katholischen Militärseelsorge
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Inge Höger, Jens Petermann, Raju Sharma und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Angehörige der Katholischen Militärseelsorge beteiligen sich an der ethischen Bildung der Soldatinnen und Soldaten im Rahmen des „Lebenskundlichen Unterrichts“ für Bundeswehrsoldaten.
Aus Sicht der Fragesteller besteht der Verdacht, dass die Militärseelsorger das absolute Folterverbot aufweichen könnten. Grund für diesen Verdacht liefert ein Bericht in der Zeitschrift „KOMPASS – Soldat in Welt und Kirche“ (11/2010) über die jüngste Gesamtkonferenz der katholischen Militärgeistlichen, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten. Ein Workshop befasste sich „mit grundsätzlich ethischen und aktuell rechtlichen Fragen der Terrorismusbekämpfung“, heißt es in „KOMPASS“.
Es handelt sich nicht um einen x-beliebigen Workshop auf „irgendeinem“ Kongress. Vielmehr gehören die Teilnehmer zum Kreis jener Militärgeistlichen, die Lebenskundlichen Unterricht anbieten. Leiterin des Workshops war die Direktorin des Zentrums für ethische Bildung in den Streitkräften (zebis). Diese Einrichtung gehört dem Institut für Theologie und Frieden der Katholischen Militärseelsorge an und bietet nach eigenen Angaben Fortbildungen für diejenigen Militärgeistlichen an, die Lebenskundlichen Unterricht durchführen. Es erscheint demnach wahrscheinlich, dass die Ergebnisse dieses Workshops Eingang in den Lebenskundlichen Unterricht finden.
Als Leitfrage war angegeben: „Darf zur Abwehr von Gefahren von einem absolut geltenden Verbot der Folter abgewichen werden, sofern durch ihre Anwendung das Leben anderer gerettet werden kann?“
Aus Sicht der Fragesteller ist äußerst beunruhigend, dass eine von zwei Arbeitsgruppen des Workshops zum Ergebnis kam, dass „unter Beachtung bestimmter Umstände und strengen Bedingungen als ‚ultima ratio‘ Gewalt im Wege der Verhörmaßnahmen angedroht und angewendet werden darf“. Die Ordnung des Grundgesetzes verbietet Folter jedoch schlechthin. Sie kennt keine Umstände und Bedingungen, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten. Folter ist in Deutschland ausnahmslos verboten. Jegliche Abweichung von diesem Grundsatz muss zwangsläufig in Willkür enden. Zu diesem Ergebnis kam auch die zweite Arbeitsgruppe des Workshops.
Abschließend heißt es in dem Bericht: „Alle Teilnehmer im Workshop stimmten überein, dass Fragen zur Folter wegen ihrer moralischen Qualität eng mit dem Gewissen verbunden sind.“ Wegen der Bedeutung des Themas für den Lebenskundlichen Unterricht sei deswegen eine gute Vorbereitung notwendig.
Die Fragesteller sind nicht der Ansicht, dass „Fragen zur Folter“ einer individuellen Gewissensentscheidung unterliegen. Folter ist verboten, ausnahmslos. Wenn im Lebenskundlichen Unterricht etwas anderes vermittelt wird, beispielsweise, dass man sein Gewissen befragen müsse, ob man foltern dürfe, ist dies nicht hinnehmbar. Bei der Bundeswehr darf kein Unterricht erteilt werden, der auf die Aufweichung des Folterverbots hinausläuft.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Darf aus Sicht der Bundesregierung zur Abwehr von Gefahren von einem absolut geltenden Verbot der Folter abgewichen werden, sofern durch ihre Anwendung das Leben anderer womöglich gerettet werden kann?
2. Dürfen Bundeswehrsoldaten aus Sicht der Bundesregierung zur Abwehr von Gefahren vom absolut geltenden Verbot der Folter abweichen, sofern durch ihre Anwendung das Leben anderer womöglich gerettet werden kann?
3. Wie viele Angehörige der Katholischen Militärseelsorge werden im Rahmen des Lebenskundlichen Unterrichts eingesetzt (bitte nach Konfessionen trennen), und welche Qualifikationen müssen diese erfüllen? Wer kommt für die Personalkosten auf und wie hoch sind diese?
4. Wie viele Bundeswehrsoldaten nehmen bislang pro Jahr am Lebenskundlichen Unterricht teil?
- Inwiefern ist die Teilnahme für christliche oder anders sowie nicht konfessionsgebundene Soldaten obligatorisch?
- Inwiefern nehmen an diesem Unterricht (ggf. auf freiwilliger Basis) auch religiös ungebundene Soldaten teil?
- Welchen zeitlichen Umfang nimmt der Lebenskundliche Unterricht ein (bitte ggf. nach Dienstgraden differenzieren)?
- Welche Bedeutung misst die Bundesregierung diesem Unterricht zu?
5. Welche Richtlinien bestehen derzeit für die Durchführung des Lebenskundlichen Unterrichts im Allgemeinen und für das Thema „Folter“ im Besonderen (bitte im Wortlaut angeben)?
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass das Folterverbot nicht durch eine etwa andersartige Gewissensentscheidung aufgeweicht werden darf, dass mithin die geltende Rechtsordnung gegen Folter in jedem Fall schwerer wiegt als eine etwaige Gewissensentscheidung für Folter, und wenn nein, warum nicht?
7. Unter welchen Umständen könnten Soldaten der Bundeswehr nach Auffassung der Bundesregierung „Verhörmaßnahmen“ durchführen, und inwiefern ist dies bereits geschehen (bitte nähere Angaben zu den jeweiligen Anlässen und Umständen)?
8. Hat die Bundesregierung in einer Stellungnahme gegenüber der Katholischen Militärseelsorge auf die Absolutheit des Folterverbots hingewiesen oder beabsichtigt sie, dies noch zu tun? Wenn ja, bitte die Stellungnahme beifügen, wenn nein, warum nicht?
9. Inwiefern hält die Bundesregierung den Einsatz von Personen, die Folter als zulässige „Verhörmaßnahme“ betrachten, im Lebenskundlichen Unterricht für angemessen bzw. zulässig?
10. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass diejenigen katholischen Militärseelsorger, die Folter für zulässig halten, nicht im Lebenskundlichen Unterricht eingesetzt werden?
11. Welche Verfahrensweisen gibt es, wenn Vorgesetzte oder Dienststellen der Bundeswehr erfahren, dass Dozenten im Lebenskundlichen Unterricht die Anwendung von Folter a) unter bestimmten Umständen für legitim erklären, b) von einer individuellen Gewissensentscheidung abhängig machen? Werden solche Dozenten dann unverzüglich aus dem Lebenskundlichen Unterricht herausgenommen?
12. Bei welchen Gelegenheiten und in welchem zeitlichen Umfang wird Bundeswehrsoldaten das Folterverbot vermittelt, und wird es dabei für absolut erklärt oder werden Ausnahmen davon beschrieben (ggf. anführen, welche Ausnahmen)?
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass gewährleistet sein muss, dass Soldaten, die am Lebenskundlichen Unterricht teilnehmen, die Ausnahmslosigkeit des Folterverbots vermittelt wird, und wenn nein, warum nicht?
14. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Mitteilung an Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, dass diese das Folterverbot absolut einzuhalten haben, und wenn sie der Meinung sind, aus Gewissensgründen, foltern zu dürfen, besser ihren Dienst quittieren, und wenn nein, warum nicht?
Fragen14
Darf aus Sicht der Bundesregierung zur Abwehr von Gefahren von einem absolut geltenden Verbot der Folter abgewichen werden, sofern durch ihre Anwendung das Leben anderer womöglich gerettet werden kann?
Dürfen Bundeswehrsoldaten aus Sicht der Bundesregierung zur Abwehr von Gefahren vom absolut geltenden Verbot der Folter abweichen, sofern durch ihre Anwendung das Leben anderer womöglich gerettet werden kann?
Wie viele Angehörige der Katholischen Militärseelsorge werden im Rahmen des Lebenskundlichen Unterrichts eingesetzt (bitte nach Konfessionen trennen), und welche Qualifikationen müssen diese erfüllen? Wer kommt für die Personalkosten auf und wie hoch sind diese?
Wie viele Bundeswehrsoldaten nehmen bislang pro Jahr am Lebenskundlichen Unterricht teil?
Inwiefern ist die Teilnahme für christliche oder anders sowie nicht konfessionsgebundene Soldaten obligatorisch?
Inwiefern nehmen an diesem Unterricht (ggf. auf freiwilliger Basis) auch religiös ungebundene Soldaten teil?
Welchen zeitlichen Umfang nimmt der Lebenskundliche Unterricht ein (bitte ggf. nach Dienstgraden differenzieren)?
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung diesem Unterricht zu?
Welche Richtlinien bestehen derzeit für die Durchführung des Lebenskundlichen Unterrichts im Allgemeinen und für das Thema „Folter“ im Besonderen (bitte im Wortlaut angeben)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass das Folterverbot nicht durch eine etwa andersartige Gewissensentscheidung aufgeweicht werden darf, dass mithin die geltende Rechtsordnung gegen Folter in jedem Fall schwerer wiegt als eine etwaige Gewissensentscheidung für Folter, und wenn nein, warum nicht?
Unter welchen Umständen könnten Soldaten der Bundeswehr nach Auffassung der Bundesregierung „Verhörmaßnahmen“ durchführen, und inwiefern ist dies bereits geschehen (bitte nähere Angaben zu den jeweiligen Anlässen und Umständen)?
Hat die Bundesregierung in einer Stellungnahme gegenüber der Katholischen Militärseelsorge auf die Absolutheit des Folterverbots hingewiesen oder beabsichtigt sie, dies noch zu tun? Wenn ja, bitte die Stellungnahme beifügen, wenn nein, warum nicht?
Inwiefern hält die Bundesregierung den Einsatz von Personen, die Folter als zulässige „Verhörmaßnahme“ betrachten, im Lebenskundlichen Unterricht für angemessen bzw. zulässig?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass diejenigen katholischen Militärseelsorger, die Folter für zulässig halten, nicht im Lebenskundlichen Unterricht eingesetzt werden?
Welche Verfahrensweisen gibt es, wenn Vorgesetzte oder Dienststellen der Bundeswehr erfahren, dass Dozenten im Lebenskundlichen Unterricht die Anwendung von Folter a) unter bestimmten Umständen für legitim erklären, b) von einer individuellen Gewissensentscheidung abhängig machen? Werden solche Dozenten dann unverzüglich aus dem Lebenskundlichen Unterricht herausgenommen?
Bei welchen Gelegenheiten und in welchem zeitlichen Umfang wird Bundeswehrsoldaten das Folterverbot vermittelt, und wird es dabei für absolut erklärt oder werden Ausnahmen davon beschrieben (ggf. anführen, welche Ausnahmen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass gewährleistet sein muss, dass Soldaten, die am Lebenskundlichen Unterricht teilnehmen, die Ausnahmslosigkeit des Folterverbots vermittelt wird, und wenn nein, warum nicht?
Beabsichtigt die Bundesregierung eine Mitteilung an Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, dass diese das Folterverbot absolut einzuhalten haben, und wenn sie der Meinung sind, aus Gewissensgründen, foltern zu dürfen, besser ihren Dienst quittieren, und wenn nein, warum nicht?