Verwendungsnachweise zu den laut Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abgeschlossenen Projekten im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2025
der Abgeordneten Matthias Rentzsch, Rocco Kever, Denis Pauli, Johann Martel, Dr. Malte Kaufmann, Arne Raue, Martina Uhr, Dr. Alexander Wolf und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2025 wurden laut den veröffentlichten Daten des Transparenzportals des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ-Transparenzportal) nach Recherche der Fragesteller mit Stand 12. Mai 2025 10 995 Projekte abgeschlossen (vgl. www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche). In § 44 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) wird festgelegt, dass die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen nachzuweisen ist und weiterhin festzulegen ist, wie dieser Nachweis erfolgen soll. Letzteres geschieht unter anderem mittels der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, vgl. www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/D E/Aufgaben/ZMV/Zuwendungen_national/nebenbestimmungen_anbest_p_201 9.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Gerade da die hier relevanten Zuwendungen über deren Empfänger zum großen Teil oder sogar vollständig ins Ausland fließen, hat die Öffentlichkeit nach Ansicht der Fragesteller ein besonderes Anrecht auf Transparenz, da eine Verausgabung von Haushaltsmitteln, die nicht unmittelbar den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland zugutekommt, stets besonders begründungspflichtig ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Ist die Vorlage der Verwendungsnachweise nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekten durch die Zuwendungsempfänger Bestandteil der Zuwendungsbescheide gewesen, und wenn nein, wie lauten die von Nummer 6 der ANBest-P abweichenden Bestimmungen der Zuwendungsbescheide (bitte ggf. nach Jahr, Kontinent, Land, Projekt zuzüglich deren anderslautenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides untergliedern)?
Werden die Verwendungsnachweise abgeschlossener Projekte durch die Bundesregierung erfasst, und wenn ja, in welchen Organisationseinheiten?
Wie viele Verwendungsnachweise der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekte sind der Bundesregierung bekannt?
Sind die Verwendungsnachweise der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekte durch die Bundesregierung dem Bundesrechnungshof zur Verfügung gestellt worden, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahr, Kontinent, Land, Durchführungs- bzw. Trägerorganisation, Projekt untergliedern)?
Wie viele der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vom Bundesrechnungshof bisher gemäß § 91 BHO geprüft?
Sind die Verwendungsnachweise der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekte durch die Bundesregierung den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt worden, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahr, Kontinent, Land, Durchführungs- bzw. Trägerorganisation, Projekt untergliedern)?
Wurden zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Projekten Vorauszahlungen geleistet, und wenn ja, wie hoch waren die Vorauszahlungsbeträge je Projekt, und wie lautete die vertragliche Grundlage (bitte nach Jahr, Kontinent, Land, Durchführungs- bzw. Trägerorganisation, Projekt untergliedern)?
Sind der Bundesregierung die Verträge zwischen den Durchführungsbzw. Trägerorganisationen und deren Umsetzungspartnern bekannt, und wenn nein, mit welcher Begründung sind die Verträge für die Bundesregierung nicht relevant?
Sind der Bundesregierung die Zahlungsmodalitäten zwischen den Durchführungs- bzw. Trägerorganisationen und deren Umsetzungspartnern bekannt, und wenn nein, mit welcher Begründung ist die Kenntnis der Zahlungsmodalitäten für die Bundesregierung nicht relevant?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Umsetzungspartner ebenfalls verpflichtet sind, Verwendungsnachweise zu erbringen, und falls die Umsetzungspartner nicht verpflichtet sind, mit welcher Begründung sind Verwendungsnachweise der Umsetzungspartner für die Bundesregierung nicht relevant?