BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts

(insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

06.10.2025

Aktualisiert

10.10.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/172419.09.2025

Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts

der Abgeordneten Stefan Keuter, Jan Wenzel Schmidt, Uwe Schulz, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Rainer Rothfuß, Hannes Gnauck und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Auch außenpolitische Entscheidungen müssen frei von äußeren Einflüssen und privaten Interessen getroffen werden. Für die Gestaltung und Umsetzung der Außenpolitik sind die Bediensteten des Auswärtigen Amts verantwortlich. Eine Nebentätigkeit, die in engem Zusammenhang mit der politischen oder wirtschaftlichen Interessenvertretung einer anderen Organisation steht, kann nach Auffassung der Fragesteller die Unabhängigkeit der Entscheidungen der Bediensteten beeinträchtigen.

Beamte sind verpflichtet, alle Nebentätigkeiten offenzulegen und gegebenenfalls die erforderliche Genehmigung einzuholen (§ 40 des Beamtenstatusgesetzes, § 99 des Bundesbeamtengesetzes). Dies dient nicht nur dem Schutz der außenpolitischen Integrität, sondern auch der Glaubwürdigkeit des gesamten politischen Systems. Es trägt dazu bei, Fehlverhalten wie Amtsmissbrauch oder Interessenkonflikte zu vermeiden und verantwortungsbewusstes Handeln zu fördern. Durch gezielte Anfrage und eine gründliche Prüfung kann sichergestellt werden, dass mögliche Interessenkonflikte aktiv überwacht und angemessen behandelt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie viele Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit von Bediensteten des Auswärtigen Amts in Vereinen, Stiftungen, Organisationen, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder vergleichbaren Institutionen wurden in den vergangenen fünf Jahren gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden jeweils genehmigt bzw. abgelehnt?

2

Wie viele Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts wurden im Rahmen von Auslandsverwendungen (z. B. an Botschaften, Konsulaten oder ständigen Vertretungen) in den vergangenen fünf Jahren beantragt, und wie viele davon wurden genehmigt?

3

Wurden in der Vergangenheit genehmigte Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts nachträglich widerrufen oder eingeschränkt, wenn ja, in welchen Fällen erfolgten solche Maßnahmen, und aus welchen Gründen wurden sie jeweils begründet?

4

Gab es in den letzten fünf Jahren disziplinarische Verfahren im Zusammenhang mit unangemeldeten oder unzulässigen Nebentätigkeiten, wenn ja, um welche Fälle handelt es sich, und welche Maßnahmen wurden ergriffen?

5

Erfolgt die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung von Nebentätigkeiten durch ein spezielles Gremium im Auswärtigen Amt oder obliegt sie der jeweiligen Führungskraft?

6

Werden genehmigte Tätigkeiten regelmäßig überprüft oder einer Nachkontrolle unterzogen, wenn ja, wie häufig erfolgen diese Überprüfungen, und nach welchen Kriterien erfolgen sie?

7

Sind bestimmte Funktionen oder Dienstposten im Auswärtigen Amt – insbesondere im gehobenen und höheren Dienst, wie etwa Fachreferenten, Referatsleitungen oder Abteilungsleitungen – grundsätzlich von der Ausübung von Nebentätigkeiten ausgeschlossen (wenn ja, bitte die Funktionen auflisten)?

8

Befinden sich unter den genehmigten Nebentätigkeiten Verbände (auch ausländische und internationale), NGOs, politische Parteien oder politische Lobbyorganisationen, Unternehmen und Institutionen, die Lobbyarbeit für bestimmte politische Gruppen oder Unternehmen betreiben (wenn ja, bitte die Namen auflisten), und wenn ja, welche Tätigkeiten, z. B. Vorträge, Lehrtätigkeiten, Beratungstätigkeiten etc. gegen Entgelt, wurden genehmigt?

9

Gibt es Einschränkungen oder Ausschlusskriterien für bestimmte Organisationen, beispielweise politische Stiftungen, und wenn ja, welche Organisationen sind davon betroffen?

Berlin, den 17. September 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen