Entlassungen von Soldaten aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen – Anwendung der gesetzlichen Neuregelung seit 2023
der Abgeordneten Jan Ralf Nolte, Rüdiger Lucassen, Kurt Kleinschmidt, Jörg Zwirres, Andreas Paul, Hannes Gnauck, Thomas Ladzinski, Heinrich Koch, Dr. Daniel Zerbin, Martin Hess, Peter Felser, Torben Braga, Gerold Otten, Stefan Henze, Mirco Hanker, Sven Wendorf, Christian Zaum und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung am 23. Dezember 2023 wurde es dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) ermöglicht, bei schwerwiegenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder entsprechenden Unterstützungsleistungen eine Entlassung von Soldaten durch einfachen Verwaltungsakt vorzunehmen.
Aus Sicht der Fragesteller ist diese Änderung verfassungspolitisch hochproblematisch, denn sie stellt einen Bruch mit der bundessdeutschen Rechtsordnung dar, die seit Jahrzehnten die unter präventivem Richtervorbehalt stehende disziplinarrechtlichen Entfernung von Zeit- und Berufssoldaten vorsah.
Für die Fragesteller ist ferner die nachgelagerte Rechtsschutzmöglichkeit vor den Verwaltungsgerichten zur Wahrung des Rechtsstaatsgebots und des effektiven Rechtsschutzes nicht ausreichend. Denn sie ist zeit- und geldintensiv und überfordert regelmäßig Betroffene, deren Dienstverhältnis und auch die damit verbundenen Versorgungsleistungen unmittelbar nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes enden. Rechtsbehelfe entfalten keine aufschiebende Wirkung dagegen.
Die Entfernung aus dem Dienst stellt den schwersten disziplinarischen Eingriff in die Rechte eines Zeit- bzw. Berufssoldaten dar. Sie betrifft den Bestand des Dienstverhältnisses als zentralen Bestandteil des Lebenszeitprinzips, dessen grundsätzliche Unentziehbarkeit das Bundesverfassungsgericht als eine der wichtigsten von Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) geschützten Regeln des Beamtenrechts – und damit für Zeit- und Berufssoldaten nach Artikel 14, Artikel 12, Artikel 3 GG für Berufs- und Zeitsoldaten im Lichte von Artikel 33 Absatz 5 GG – erachtet.
Diese Regelung bedeutet eine erhebliche Erweiterung der Handlungsspielräume gegenüber vorher geltenden Vorschriften, die bislang für Berufssoldaten und langdienende Soldaten auf Zeit strengere Hürden vorsahen. Mit Bezug auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 67 auf Bundestagsdrucksache 21/469 ergeben sich für die Fragesteller Fragen zur konkreten Umsetzung und zu den Auswirkungen dieser aus Sicht der Fragesteller höchstproblematischen Gesetzesänderung. Transparenz über Umfang und Begründungsmuster solcher Entlassungen ist sowohl im Hinblick auf rechtstaatliche Prinzipien als auch auf den Zustand der Inneren Führung in der Bundeswehr von erheblicher Bedeutung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Soldaten sind seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2023 bis zum Stichtag 31. August 2025 durch Verwaltungsakt gemäß der neuen Rechtslage (§ 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Soldatengesetzes – SG) aus dem Dienstverhältnis entlassen worden (bitte nach den Jahren 2023, 2024 und 2025 aufschlüsseln)?
2. Wie oft wurde seit dem Kalenderjahr 2023 durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Satz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) sowie – soweit einschlägig – auf Grundlage oder in entsprechender Anwendung der §§ 19 bis 22 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (BVerfSchG) an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen vorgenommen, und wie verteilen sich diese Übermittlungen nach Empfängerkategorien (z. B. Behörden, Arbeitgeber, Vermieter, Familienangehörige, sonstiges persönliches Umfeld)?
3. Aufgrund welcher gesetzlichen Tatbestände nach § 46 Absatz 2 und 2a des Soldatengesetzes sind die in der Antwort zu Frage 1 genannten Soldaten entlassen bzw. Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Wehrdienstverhältnis eingeleitet worden (bitte nach den jeweiligen Entlassungsgründen aufschlüsseln)?
4. Welchen Dienstgradgruppen waren die entlassenen Soldaten zugeordnet?
5. Wie lange war die durchschnittliche Verfahrensdauer von der Einleitung bis zum Abschluss einer Entlassung?
6. In wie vielen Fällen wurde gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch eingelegt bzw. Klage vor einem Verwaltungsgericht erhoben?
7. In wie vielen Fällen wurde durch nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Entlassung festgestellt?
8. Wie viele Verwaltungsverfahren in Bezug auf Entlassungsverfügungen von Soldaten sind derzeit bei den zuständigen Verwaltungsgerichten anhängig?
9. Welche verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder Unterstützungsleistungen lagen den sechs seit Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Entlassungen, die die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 67 auf Bundestagsdrucksache 21/469 genannt hat, konkret zugrunde?
Fragen9
Wie viele Soldaten sind seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2023 bis zum Stichtag 31. August 2025 durch Verwaltungsakt gemäß der neuen Rechtslage (§ 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Soldatengesetzes – SG) aus dem Dienstverhältnis entlassen worden (bitte nach den Jahren 2023, 2024 und 2025 aufschlüsseln)?
Wie oft wurde seit dem Kalenderjahr 2023 durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Satz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) sowie – soweit einschlägig – auf Grundlage oder in entsprechender Anwendung der §§ 19 bis 22 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (BVerfSchG) an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen vorgenommen, und wie verteilen sich diese Übermittlungen nach Empfängerkategorien (z. B. Behörden, Arbeitgeber, Vermieter, Familienangehörige, sonstiges persönliches Umfeld)?
Aufgrund welcher gesetzlichen Tatbestände nach § 46 Absatz 2 und 2a des Soldatengesetzes sind die in der Antwort zu Frage 1 genannten Soldaten entlassen bzw. Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Wehrdienstverhältnis eingeleitet worden (bitte nach den jeweiligen Entlassungsgründen aufschlüsseln)?
Welchen Dienstgradgruppen waren die entlassenen Soldaten zugeordnet?
Wie lange war die durchschnittliche Verfahrensdauer von der Einleitung bis zum Abschluss einer Entlassung?
In wie vielen Fällen wurde gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch eingelegt bzw. Klage vor einem Verwaltungsgericht erhoben?
In wie vielen Fällen wurde durch nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Entlassung festgestellt?
Wie viele Verwaltungsverfahren in Bezug auf Entlassungsverfügungen von Soldaten sind derzeit bei den zuständigen Verwaltungsgerichten anhängig?
Welche verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder Unterstützungsleistungen lagen den sechs seit Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Entlassungen, die die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 67 auf Bundestagsdrucksache 21/469 genannt hat, konkret zugrunde?