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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Ein Jahr nach Ende des Bürgerkrieges - Sachstand zur Rückkehr nach Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über Anträge syrischer Asylbewerber

(insgesamt 28 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

12.12.2025

Aktualisiert

19.12.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/296927.11.2025

Ein Jahr nach Ende des Bürgerkriegs – Sachstand zur Rückkehr nach Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über Anträge syrischer Asylbewerber

der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Steffen Janich, Sascha Lensing, Markus Matzerath, Arne Raue, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Im Jahr 2016 erklärte die damalige Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hinsichtlich der zu dieser Zeit hunderttausendfach nach Deutschland strömenden syrischen Asylbewerber: „Wir erwarten, wenn wieder Frieden in Syrien ist […], dass ihr auch wieder mit dem Wissen, was ihr jetzt bei uns bekommen habt, in eure Heimat zurückgeht“ (www.welt.de/politik/deutschland/plus690da1b45d012ee169d9b188/abschiebe-offensive-warum-die-meisten-syrer-dauerhaft-in-deutschland-bleiben-duerften.html). Die hiermit geschürte Erwartung einer größeren Rückkehrbewegung erweist sich aus Sicht der Fragesteller fast ein Jahr nach dem Sturz des Assad-Regimes und dem Ende des Bürgerkriegs objektiv als Falschbehauptung. Weder ist bislang eine relevante Zahl unter den insgesamt ca. 1,3 Millionen (www.morgenpost.de/politik/article410365491/fast-eine-million-syrer-in-deutschland-wer-muss-zurueck-ins-kriegsland.html) seit 2015 ohne Asylanspruch, weil nach Durchquerung sicherer Drittstaaten (vgl. Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes [GG] i. V. m. § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes [AsylG]), nach Deutschland gelangten Syrer nach Syrien zurückgekehrt noch sind auf Regierungsebene die notwendigen Maßnahmen eingeleitet worden, um in absehbarer Zeit eine größere Anzahl Syrer zurückführen zu können.

Während bei den Syrern, die sich in den Nachbarländern Syriens aufhalten, ein signifikanter Trend zur freiwilligen Rückkehr nach Syrien zu beobachten ist, ist eine solche Rückkehrbewegung bei den in Deutschland aufhältigen Syrern bislang ausgeblieben. So kehrten aus der Türkei 474 000 Syrer in den ersten neun Monaten seit Ende 2024 in ihre Heimat zurück, während es aus Deutschland lediglich 2 000 waren (www.faz.net/aktuell/politik/inland/warum-mehr-syrer-aus-der-tuerkei-heimkehren-als-aus-deutschland-accg-110677776.html).

Der Bundesminister des Auswärtigen Dr. Johann David Wadephul äußerte unter dem Eindruck der Besichtigung einiger weniger kriegszerstörter Straßenzüge die pauschale, auf das ganze Land bezogene Einschätzung, die Menschen könnten dort „kaum würdig leben“ und stellte eine kurzfristige freiwillige Rückkehr vieler Syrer in Zweifel. In Reaktion hierauf betonten wiederum andere Koalitionspolitiker die Zumutbarkeit der Rückkehr für die meisten Syrer (www.dw.com/de/wadephuls-syrien-%C3%A4u%C3%9Ferungensorgen-f%C3%BCr-kritik-in-der-cdu/a-74595139). Der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt erklärte, dass, wer sich nicht integriere bzw. nicht arbeite, die Perspektive habe, nach Syrien zurückzukehren (www.spiegel.de/politik/deutschland/innenminister-alexander-dobrindt-wer-in-seine-heimatfliegt-dem-droht-dort-offenbar-keine-gefahr-a-8bad6e42-0cec-4e4d-9d1f-499962a8ba1f).

Nach Auffassung der Fragesteller lässt sich aus den Äußerungen von Koalitionsvertretern die Grundtendenz herauslesen, dass neben straffällig gewordenen Syrern jedenfalls auch sunnitische Araber (www.welt.de/politik/deutschland/plus6881d8dac1ef6365168b88cf/kooperation-mit-islamisten-sunnitische-araber-koennen-jetzt-sicher-nach-syrien-heimkehren-heisst-es-aus-der-union.html), welche die Bevölkerungsmehrheit stellen, sowie die Bezieher von Sozialleistungen zurückkehren sollen.

Ausgehend hiervon ergibt sich ein in die hunderttausende gehendes Potenzial für Widerrufsverfahren als erstem Schritt zu einer anschließenden Rückkehr: Dies umfasst zum einen die 492 000 Syrer, die derzeit Grundsicherung beziehen (FAZ, ebd.). Zum anderen stellten Syrer im Jahr 2024 mit 115 000 Tatverdächtigen die größte Gruppe unter ausländischen Tatverdächtigen (Polizeiliche Kriminalstatistik 2024, S. 53), die im Falle der Verurteilung in die Gruppe der prioritär zurückzuführenden Straftäter fallen werden.

Hinzu kommen die Syrer im laufenden Asylverfahren, die direkt nach der Ablehnung ihres Begehrens zurückgeführt werden können. Bis einschließlich Oktober 2025 stellen Syrer auch in diesem Jahr mit 20 735 Erstanträgen, die 21,3 Prozent der Gesamtzahl ausmachen, die stärkste Nationalität unter den Asylneuzugängen (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-oktober-2025.html?nn=284722, S. 9). Innerhalb desselben Zeitraums wurde in 2 179 Fällen eine materielle Entscheidung über die Asylanträge syrischer Antragsteller getroffen, die lediglich zu einem Anteil von 4,17 Prozent (in 88 Fällen) positiv ausfiel (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], ebd., S. 3). 52 881 Asylverfahren syrischer Antragsteller sind noch offen, dies entspricht 44 Prozent aller anhängigen Verfahren (ebd., S. 13). Seit kurzem werden die Asylanträge alleinstehender junger Männer regelhaft abgelehnt (www.bild.de/politik/inland/interner-asyl-brief-staat-startet-massen-ablehnung-von-syrern-691c2e9244ecdb8c5971981d). Zudem billigten in jüngster Zeit ergangene Gerichtsentscheidungen auch Abschiebungen nach Syrien (www.lto.de/recht/nachrichten/n/17l361325a-17l362025a-vg-duesseldorf-syrien-kein-abschiebungsschutz).

Obwohl § 73 Absatz 1 und 2 AsylG den Widerruf von Schutztiteln im Falle einer dauerhaften Veränderung der Lage im Herkunftsland dahin gehend, dass ein sicherer Aufenthalt dort wieder möglich ist, zwingend vorschreibt, sind jedoch bislang weder in größerer Anzahl Schutztitel von Syrern widerrufen noch auch nur die Verfahren hierzu eingeleitet worden. Die Statistik des BAMF Stand: Oktober 2025 weist für dieses Jahr – für alle Nationalitäten – die Einleitung von lediglich 21 027 Widerrufsverfahren sowie eine Widerrufsquote von nur 6,4 Prozent bezogen auf 39 386 Widerrufsentscheidungen aus (ebd., S. 14). Damit bleibt Deutschland deutlich hinter dem Nachbarland Österreich zurück, das bezogen auf einen Zustrom von ca. 125 000 Syrern seit 2015 (www.vienna.at/syrer-stellten-seit-2015-ueber-125-000-asylantraege-in-oesterreich/9580586) bereits 7 000 Überprüfungen des Schutzstatus eingeleitet hat (www.welt.de/politik/ausland/article691dcda976d3bd8e531d0316/oesterreichischer-innenminister-die-bevoelkerung-kann-bei-migration-das-wort-solidaritaet-nicht-mehr-hoeren.html?source=puerto-reco-2_ABC-V48.3.B_current), wofür das deutsche Äquivalent mit 1,3 Millionen Syrern bei 70 000 Überprüfungen liegen würde.

Die aus Sicht der Fragesteller nur sehr zögerliche Einleitung von Widerrufsverfahren ist umso weniger verständlich, als diese bei einer nennenswerten Zahl von überprüften Schutztiteln erhebliche Ressourcen und auch Zeit in Anspruch nehmen werden. Geboten ist jeweils eine Einzelfallprüfung durch das BAMF, deren Ergebnis im Falle des Widerrufs des Schutztitels gerichtlich anfechtbar ist, wobei der Anfechtung gemäß § 75 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt. Anschließend hat die lokale Ausländerbehörde über eine Ausweisung zu entscheiden, die ebenfalls gerichtlich anfechtbar ist. Vor dem Eintritt einer Ausreisepflicht stehen also zwei behördliche Einzelfallprüfungen, die im Falle einer sechsstelligen Anzahl von Verfahren die ohnedies stark belastete Verwaltung erheblich in Anspruch nehmen werden (siehe zu allem Thym in www.lto.de/recht/hintergruende/h/abschiebungen-syrien-fluechtlinge-widerruf-schutzstatus-einzelfall und https://verfassungsblog.de/abschiebungen-nach-syrien/). Um das Verfahren zu verkürzen, wird daher eine gesetzliche Neuregelung in § 52 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) des Inhalts vorgeschlagen, dass mit dem Widerruf des Schutztitels direkt ein Erlöschen des Aufenthaltsrechts verbunden ist, ohne dass letzteres noch einmal gesondert geprüft werden muss (Thym auf Verfassungsblog, ebd.).

Bei der Widerrufsprüfung ist das Prüfprogramm des Asylverfahrens erneut durchzuführen (Thym auf lto, ebd.). Daher indiziert die Ablehnungsquote bei materiellen Entscheidungen über die Erstanträge syrischer Antragsteller von 95 Prozent (vgl. oben) aus Sicht der Fragesteller, dass auch ein Widerrufsverfahren hinsichtlich derselben Gruppen erfolgreich durchgeführt werden kann – und gemäß § 73 Absatz 1 und 2 AsylG durchzuführen ist.

Das Asylrecht steht in seiner juristischen Konstruktion und politischen Begründung unter dem Vorbehalt, dass der Schutz endet, wenn sich die Lage im Heimatland nachhaltig verbessert (Thym auf Verfassungsblog, ebd.). Die derzeitige, auf eine dauerhafte Ansiedelung von ca. 1,3 Millionen Syrern in Deutschland trotz Beendigung des dortigen Bürgerkriegs hinauslaufende Politik konterkariert dieses Prinzip aus Sicht der Fragesteller vollständig und stößt bei einer klaren Mehrheit der Bevölkerung auf Ablehnung (www.bild.de/politik/inland/umfrage-von-insa-fuer-bild-mehrheit-fordert-syrer-zur-rueckkehr-auf-690e1ad0b38481fd2cca5de8).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen28

1

Wie viele syrische Staatsbürger halten sich aktuell in Deutschland auf, und wie viele waren es zum 31. Dezember 2024?

2

Wie hoch war bislang die Nettozuwanderung oder Nettoabwanderung von Syrern nach bzw. aus Deutschland im Jahr 2025 (unter Ausschluss von in Deutschland neugeborenen Kindern)?

3

Welchen Aufenthaltsstatus haben die sich aktuell in Deutschland aufhaltenden Syrer (bitte jeweils mit Zahlenangabe insbesondere nach Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis als individuell bzw. subsidiär Schutzberechtigter, Aufenthaltserlaubnis auf anderer Grundlage, Abschiebeverbot, vollziehbar ausreisepflichtig mit und ohne Duldung und Aufenthaltsgestattung unterteilen)?

4

Wie viele Syrer sind nach Kenntnis der Bundesregierung

a) mit und

b) ohne

Rückkehrförderung dieses Jahr freiwillig ausgereist (bitte monatsweise aufschlüsseln)?

5

Wie viele Anträge auf Förderung der freiwilligen Rückkehr nach Syrien sind aktuell gestellt?

6

Welche Gründe sind nach Kenntnis der Bundesregierung dafür ausschlaggebend, dass zwar hunderttausende Syrer aus den Nachbarstaaten freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, aus Deutschland jedoch bislang nur wenige tausend (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

7

Was unternimmt bzw. plant die Bundesregierung ggf., um mehr Syrer zur freiwilligen Rückkehr zu bewegen, und soll insbesondere die Rückkehrförderung noch erweitert werden?

8

Ist aus Sicht der Bundesregierung die großflächige Einleitung von Widerrufsverfahren eine Maßnahme, die, weil sie das bevorstehende Ende ihres Aufenthaltsrechts indiziert, eine größere Zahl von Syrern zur freiwilligen Ausreise veranlassen kann?

9

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die Suspendierung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre Personen (und im speziellen Syrer) mit diesem Status veranlasst, Deutschland zu verlassen, um sich mit ihrer Familie im Ausland zu vereinen, und wenn ja, in welcher Größenordnung?

10

Wie viele syrische Straftäter und Gefährder sind der Bundesregierung von den Bundesländern als für eine Abschiebung infrage kommend aktuell gemeldet bzw. von wie vielen dieser Personen hat die Bundesregierung Kenntnis?

11

Bis wann spätestens plant die Bundesregierung, mit der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten Abschiebung von Straftätern und Gefährdern nach Syrien zu beginnen?

12

Wie ist die aktuelle Weisungslage beim BAMF hinsichtlich

a) der Verfahrensweise mit Blick auf neu eingehende bzw. noch nicht entschiedene Asylanträge von Syrern, und

b) der Einleitung des Widerrufs des Syrern bislang zuerkannten Schutzstatus aufgrund der neuen Lage in Syrien?

13

Trifft das BAMF wieder vollumfänglich Sachentscheidungen über die Asylanträge von Syrern, wenn ja, seit wann, und bis wann sollen die ca. 53 000 noch offenen Verfahren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) entschieden werden?

14

Über wie viele Asylanträge syrischer Staatsbürger hat das BAMF in diesem Jahr materiell entschieden, und was war jeweils das Ergebnis dieser Entscheidung (bitte monatsweise aufschlüsseln)?

15

Wie entscheidet das BAMF aktuell insbesondere über die Anträge

a) alleinstehender (junger) Männer, und

b) von Familien (mit und ohne Kinder)?

16

Wie hoch ist die Gesamtschutzquote bei Entscheidungen über die Asylanträge syrischer Asylbewerber in diesem Jahr?

17

Wie viele Erstanträge auf Asyl wurden von syrischen Antragstellern in diesem Jahr bislang zurückgenommen, und in wie vielen dieser Fälle hat die Bundesregierung Kenntnis von der Ausreise der Antragsteller?

18

Wie viele Schutztitel von Syrern wurden in diesem Jahr im Rahmen eines Widerrufsverfahrens überprüft, und in wie vielen Fällen wurde dabei jeweils ein Widerruf ausgesprochen bzw. verworfen (bitte monatsweise aufschlüsseln)?

19

Wie viele Widerrufsverfahren zur Überprüfung des Schutzstatus syrischer Schutzberechtigter wurden in diesem Jahr eingeleitet (bitte monatsweise aufschlüsseln), und wie viele solcher Verfahren sind derzeit anhängig?

20

Wie viele Widerrufsverfahren zur Überprüfung des Schutzstatus syrischer Straftäter wurden in diesem Jahr eingeleitet (bitte monatsweise aufschlüsseln), und wie viele solcher Verfahren sind derzeit anhängig?

21

Hinsichtlich welcher Gruppen von Syrern

a) sunnitische Araber,

b) alleinstehende (junge) Männer,

c) Familien (mit und ohne Kinder) und

d) Bezieher von Sozialleistungen (mit und ohne Kinder)

plant die Bundesregierung ggf. die regelhafte Einleitung von Widerrufsverfahren?

22

Weshalb hat die Bundesregierung trotz des mehrfach artikulierten politischen Willens, syrische Straftäter und Sozialleistungsbezieher auch zwangsweise zurückzuführen, von der Einleitung der dafür rechtlich unabdingbaren Widerrufsverfahren bislang weitgehend abgesehen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

23

Weshalb hat die Bundesregierung von der Einleitung von Verfahren zum Widerruf des Schutzstatus syrischer Schutzberechtigter auch fast ein Jahr nach dem Sturz des Assad-Regimes bislang weitgehend abgesehen, obwohl § 73 Absatz 1 und 2 AsylG solche Verfahren zwingend („ist zu widerrufen“) vorschreibt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

24

Welche Verfahrensschritte sind notwendig, damit ein Syrer, der aktuell über eine Aufenthaltserlaubnis als Schutzberechtigter verfügt, vollziehbar ausreisepflichtig wird?

25

Wie verhält sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag aus der Rechtswissenschaft (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), für den Fall des Widerrufs des Schutztitels durch Änderung des § 52 AufenthG ein automatisches Erlöschen des Aufenthaltsrechts vorzusehen, um eine anschließende weitere zeitaufwendige und ihrerseits gerichtlich anfechtbare Prüfung des Aufenthaltsrechts durch die lokale Ausländerbehörde zu vermeiden?

26

Wie setzt die Bundesregierung in ihrer Asylpraxis das Prinzip (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) um, dass die Entscheidungen über neue Asylanträge und über den Widerruf bestehender Schutztitel im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit im Lichte der Lage in Syrien denselben Maßstäben unterliegen und daher die regelhafte Ablehnung von Asylanträgen (bestimmter Gruppen) impliziert, dass insoweit auch bestehende Schutztitel widerrufen werden können bzw. müssen?

27

Aufgrund welcher Lageanalysen beurteilt das BAMF die Lage in Syrien und die Möglichkeit, dorthin zurückzukehren, und wie ist insbesondere die diesbezügliche aktuelle Lageeinschätzung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums des Innern und, soweit von der Bundesregierung oder dem BAMF verwendet, der EU-Asylagentur?

28

Welche Lageeinschätzung ist für die Entscheidungspraxis des BAMF vorrangig, soweit diese voneinander abweichen, dies insbesondere mit Blick auf die unterschiedlichen Einschätzungen des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums des Innern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Berlin, den 26. November 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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