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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Unternehmensbeteiligungen von Mitgliedern der Bundesregierung und mögliche Interessenskonflikte aufgrund staatlicher Förderungen

(insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

10.12.2025

Aktualisiert

17.12.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/297027.11.2025

Unternehmensbeteiligungen von Mitgliedern der Bundesregierung und mögliche Interessenkonflikte aufgrund staatlicher Förderungen

der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Ronald Gläser, Matthias Helferich, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland, Tobias Teich und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Der Fall des Bundesbeauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Dr. Wolfram Weimer, hat mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit staatlichen Förderungen von Unternehmen aufgezeigt, an denen Mitglieder der Bundesregierung beteiligt sind. Das Beispiel des Ludwig-Erhard-Gipfels verdeutlicht dabei die problematische Verflechtung staatlicher Landesförderungen mit der Weimer Media Group.

Nach Einschätzung des Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler liegt im Fall Weimer ein Interessenkonflikt aus zwei Gründen vor. Erstens ist Dr. Wolfram Weimer als Kulturstaatsminister für den Bereich Medien zuständig und gleichzeitig zu 50 Prozent an einem Medienunternehmen beteiligt. Zweitens befindet sich die weitere Hälfte im Besitz seiner Ehefrau. Auch wenn Dr. Wolfram Weimer nach eigenen Angaben nicht mehr für das Unternehmen tätig ist und kein Gehalt bezieht, stellt diese familiäre Verflechtung nach Volker Boehme-Neßler ein „rechtlich wie politisch massives Problem“ dar (www.nius.de/interview/news/verfassungsrechtler-legt-ruecktritt-des-staatskulturminister-nahe/9ab32685-3509-4884-9c22-5256ea6edc5e, letzter Zugriff am 11. November 2025).

Diese Bewertung entspricht Nummer 5 des Verhaltenskodex gegen Korruption gemäß der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung. Dort heißt es: „Trennen Sie strikt Dienst- und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen“ (www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-O4-0001-NF-673-KF-001-A001.htm, letzter Zugriff am 11. November 2025).

Grundsätzlich dürfen Mitglieder der Bundesregierung gemäß Artikel 66 des Grundgesetzes (GG) „kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.“ § 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (BMinG) konkretisiert diese Vorgaben. Nach Auffassung der Fragesteller könnte der Fall Weimer jedoch auf eine Regelungslücke hinweisen, weil Unternehmensbeteiligungen von Bundesregierungsmitgliedern bislang nicht als problematisch für die Integrität und Vertrauenswürdigkeit der Bundesregierung bewertet werden – obwohl die Mitglieder nach ihrem Amtseid gemäß Artikel 56 GG dem Allgemeinwohl verpflichtet sind.

In Kapitel 2.4 der „Orientierungshilfe zu den Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes“ (20. Legislaturperiode) wird betont, dass Bundesregierungsmitglieder „in ihrer Tätigkeit und in ihren Entscheidungen jeden Anschein vermeiden [sollen], dass sie für sich, ihre Familie oder ihre Freunde finanzielle oder andere materielle Vorteile beabsichtigen“. Bei erkennbaren Interessenkonflikten sei das eigene Handeln entsprechend den Integritätsanforderungen auszurichten (https://fragdenstaat.de/dokumente/237097-orientierungshilfe…, S. 13, letzter Zugriff am 11. November 2025).

Zwar verweist die Orientierungshilfe auf die gesetzlichen Verbote im Grundgesetz und Bundesministergesetz (ebd., S. 6 bis 9), doch im Hinblick auf Unternehmensbeteiligungen heißt es lediglich: „Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung oder Verpachtung und die bloße Beteiligung an einem auf Gewinnerzielung orientierten Unternehmen sind hingegen zulässig“ (ebd., S. 8).

Daraus folgt, dass Unternehmensbeteiligungen von Bundesregierungsmitgliedern bislang weder als potenzielle Interessenkonflikte noch als korruptionsgefährdet gelten. Dies steht jedoch im Spannungsverhältnis zu Nummer 1.3 der Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung, wonach in allen Bundesdienststellen regelmäßig besonders korruptionsgefährdete Arbeitsbereiche zu identifizieren und Risikoanalysen durchzuführen sind (www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_30072004_O4634140151.htm, letzter Zugriff am 11. November 2025).

Das beschriebene Problem könnte überdies gemäß den §§ 331 bis 336 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafrechtlich relevant werden, wenn durch die Ausübung öffentlicher Ämter Vorteile in Form staatlicher Förderungen zugunsten eigener Unternehmensbeteiligungen gewährt oder in Aussicht gestellt werden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die geltenden Regelungen ausreichen, um zu verhindern, dass Mitglieder der Bundesregierung bei der Vergabe von Fördermitteln mittelbar oder unmittelbar profitieren. Ebenso ist der umgekehrte Fall denkbar, dass Unternehmen mit Beteiligungen von Mitgliedern von Landesregierungen Fördermittel des Bundes erhalten.

Die gestellten Fragen dienen daher der Klärung, in welchem Umfang Unternehmensbeteiligungen von Mitgliedern der Bundesregierung bestehen, die staatliche Förderungen durch Bund oder Länder erhalten, ob diese Problematik von der Bundesregierung erkannt wurde und eine Neubewertung solcher Beteiligungen im Rahmen der Korruptionsprävention geplant ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Regelungslage zu Unternehmensbeteiligungen von Bundesregierungsmitgliedern und hohen politischen Beamten im Hinblick auf die Transparenz, Integrität und Vorbeugung von Interessenkonflikten?

2

Werden Unternehmensbeteiligungen von Mitgliedern der Bundesregierung, von Staatssekretären und hohen politischen Beamten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit erfasst, angezeigt, dokumentiert und kontrolliert?

Wenn ja, auf welcher Rechts- oder Verwaltungsgrundlage erfolgt dies?

Wenn ja, wie viele Bundesregierungsmitglieder, Staatssekretäre und hohe politische Beamte halten nach Kenntnisstand der Bundesregierung derzeit direkte oder indirekte Beteiligungen an Unternehmen?

Wenn ja, welche Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und hohen politischen Beamten sowie deren Ehegatten oder andere nahe Angehörige halten nach Kenntnis der Bundesregierung solche Unternehmensbeteiligungen?

Wenn ja, an welchen Unternehmen bestehen diese Beteiligungen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte für jedes Bundesregierungsmitglied folgende Informationen: Name des Unternehmens, Art und Wert der Beteiligung, Prozentanteil, stiller Gesellschafter o. Ä., Branche bzw. Tätigkeitsfeld des Unternehmens tabellarisch angeben)?

Wenn ja, an welche dieser Unternehmen und in welcher Höhe sind nach Kenntnis der Bundesregierung staatliche Förderungen von Bund oder auch Land geflossen (bitte ab dem Jahr 2021 nach Art der Förderung, Projektname und Jahr auflisten)?

Wenn nein, plant die Bundesregierung eine Erfassung?

3

Wie bewertet die Bundesregierung die grundsätzliche Möglichkeit von Interessenkonflikten, wenn Bundesregierungsmitglieder oder deren Angehörige an Unternehmen beteiligt sind, die staatliche Fördermittel erhalten?

4

Welche Mechanismen verhindern derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung, dass Bundesregierungsmitglieder oder deren Angehörige mittelbar oder unmittelbar Einfluss auf Förderentscheidungen nehmen können, die Unternehmen mit persönlicher Beteiligungsstruktur betreffen?

5

Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Prüfung möglicher Interessenkonflikte auch familiäre Beteiligungskonstruktionen, insbesondere Ehegatten- und Haushaltsgemeinschaften?

6

Wurden oder werden entsprechend Nummer 1.3 der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention Risikoanalysen hinsichtlich der Unternehmensbeteiligungen von Bundesregierungsmitgliedern, Staatssekretären und hohen politischen Beamten durchgeführt oder geplant?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, aus welchen Gründen nicht, und ist eine Durchführung künftig vorgesehen?

7

Plant die Bundesregierung, die bestehenden Vorschriften zur Anzeige, Prüfung oder Bewertung von Unternehmensbeteiligungen zu überprüfen oder zu verschärfen?

Wenn ja, welche Maßnahmen werden erwogen?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 21. November 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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