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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Entwicklungsstand der Ergänzung des Zugangsrechts von Gewerkschaften in Betriebe um einen digitalen Zugang

(insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

29.12.2025

Aktualisiert

12.01.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/322311.12.2025

Entwicklungsstand der Ergänzung des Zugangsrechts von Gewerkschaften in Betriebe um einen digitalen Zugang

der Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner, Peter Bohnhof, Jan Feser, Gerrit Huy, Thomas Stephan und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 (1 AZR 33/24) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner bereits vorhandenen und neu hinzukommenden Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen (www.bundesarbeitsgericht.de/presse/digitales-zugangsrecht-einer-gewerkschaft-zum-betrieb/; abgerufen am 17. November 2025).

Ein solches Begehren kann laut BAG nicht auf eine von den Gerichten im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung vorzunehmenden Ausgestaltung der durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden (ebd.).

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD heißt es: „Wir ergänzen das Zugangsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe um einen digitalen Zugang, der ihren analogen Rechten entspricht“ (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, S. 19).

Am 11. Juli 2025 fasste der Bundesrat eine Entschließung, in deren Rahmen er die Bundesregierung bat, bei Überarbeitung des Betriebsverfassungsgesetzes ein digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften in die Betriebe zu regeln (vgl. Bundesratsdrucksache 239/25, S. 3).

Gewerkschaften solle es im Zuge der Reform ermöglicht werden, den Beschäftigten über die betrieblichen Informations- und Kommunikationstechnologien Informationen und Mitgliederwerbung zur Verfügung zu stellen (ebd., S. 8).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Was versteht die Bundesregierung im Sinne der im Koalitionsvertrag angekündigten Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang unter einer Gewerkschaft, gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung auf mehrfache Nachfrage der Fragesteller nicht beantwortet hat, was sie im Kontext von im Koalitionsvertrag angekündigten steuerlichen Anreizen für Gewerkschaftsmitglieder unter einer Gewerkschaft versteht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/617 sowie die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/1189)?

2

Hat sich die Bundesregierung zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 2025 (1 AZR 33/24) im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag angekündigte Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang eine Auffassung gebildet, und wie lautet diese gegebenenfalls?

3

Hat die Bundesregierung bereits konkrete Schritte zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang vorgenommen oder geplant, und welche sind dies gegebenenfalls?

4

Soll die im Koalitionsvertrag angekündigte Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang auf Gewerkschaften beschränkt werden und somit keine sonstigen Arbeitnehmervereinigungen umfassen, und aus welchen Gründen soll gegebenenfalls so verfahren werden?

5

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die im Koalitionsvertrag angekündigte Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang die analogen Rechte der Arbeitnehmervertretungen ersetzen wird, und wie gedenkt sie, dies gegebenenfalls auszuschließen?

6

Spielen Erwägungen hinsichtlich der Sicherheitsinteressen und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen eine Rolle im Hinblick auf etwaige bereits vorgenommene oder geplante konkrete Schritte der Bundesregierung zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten Ergänzung des Zugangsrechts der Gewerkschaften in die Betriebe um einen den analogen Rechten der Gewerkschaften entsprechenden digitalen Zugang, und welche Vorteile oder Risiken für die Sicherheitsinteressen und den Schutz von Betriebsgeheimnissen im Vergleich von digitalen und analogen Zugangsrechten hat die Bundesregierung gegebenenfalls identifiziert?

Berlin, den 10. Dezember 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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