Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen unter Einsatz narkotisierender Substanzen seit dem Jahr 2000
des Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 24. November 2025 einen Referentenentwurf veröffentlicht, nach dem der Einsatz sogenannter K.o.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung künftig mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet werden soll (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_1-KO-Tropfen-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Ziel ist es, den Einsatz dieser Mittel der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei einem sexuellen Übergriff gleichzustellen.
Hintergrund der Strafverschärfung ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem vergangenen Jahr. Der BGH hat festgestellt, dass narkotisierende Substanzen, die im Rahmen eines sexuellen Übergriffs einem Opfer über ein Getränk verabreicht werden, keine „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Absatz 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) darstellen (BGH, NJW 2024, 3735 ff.). In der Praxis wurden solche Fälle bisher lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB erfasst, der eine geringere Mindeststrafe vorsieht, obwohl der Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB vergleichbar ist. Vor dem Urteil des BGH bestand keine einheitliche Rechtsprechung. Während einige Gerichte den Einsatz von K.o.-Tropfen als besonders schweren sexuellen Übergriff nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB einstuften, kamen andere nur auf den Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB.
Mit dieser Kleinen Anfrage sollen vertiefte Erkenntnisse über die Täterstrukturen bei den genannten Delikten gewonnen werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2000 bis 2024 jeweils in einem Gerichtsverfahren u. a. auch nach § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB insgesamt verurteilt, und
a) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit, und wie hoch war deren prozentualer Anteil an dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis,
b) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis besaßen keine deutsche Staatsangehörigkeit, wie hoch war deren prozentualer Anteil, welche prozentuale Entwicklung war bei dem erfragten Personenkreis im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2000 zu verzeichnen, welche drei Staatsangehörigkeiten wurden bei dem erfragten Personenkreis am häufigsten festgestellt, und wie hoch war jeweils deren prozentualer Anteil an den erfragten Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (bitte die Antworten nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2000 bis 2024 jeweils in einem Gerichtsverfahren u. a. auch nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB insgesamt verurteilt, und
a) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit, und wie hoch war deren prozentualer Anteil an dem in der Frage 2 erfragten Personenkreis,
b) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis besaßen keine deutsche Staatsangehörigkeit, wie hoch war deren prozentualer Anteil, welche prozentuale Entwicklung war bei dem erfragten Personenkreis im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2000 zu verzeichnen, welche drei Staatsangehörigkeiten wurden bei dem erfragten Personenkreis am häufigsten festgestellt, und wie hoch war jeweils deren prozentualer Anteil an den erfragten Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (bitte die Antworten nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Welche fünf Substanzen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2000 bis 2024 am häufigsten als K.o.-Tropfen zur Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eingesetzt (bitte die Antwort nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?