Entwicklung der Anzahl von Verpflichtungserklärungen bzw. sogenannter Flüchtlingsbürgschaften und zugehöriger Erstattungsbescheide
der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing, Peter Bohnhof, Robert Teske, Thomas Stephan, Lukas Rehm, Gerrit Huy, Jan Feser und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hat derjenige, der sich zur Tragung des Lebensunterhalts eines Ausländers verpflichtet, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für dessen Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle aufgewendet werden. Mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 wurde die Haftungsdauer für neu abgegebene Verpflichtungserklärungen auf fünf Jahre begrenzt; für sogenannte Altfälle wurden im Nachgang gesonderte Regelungen getroffen, die faktisch zu einem weitgehenden Forderungsverzicht führten.
Trotz der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel ist bis heute unklar, in welchem tatsächlichen Umfang der Staat Rückgriffsansprüche realisieren konnte und in welcher Höhe Belastungen, insbesondere bei Krankheitskosten im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen, faktisch auf die Steuerzahler verlagert wurden. Als Beispiel kann hier ein Fall aus dem Jahr 2017 gelten, bei dem einem Bürgen die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung erlassen wurden: „für Kranken- und Pflegeversicherung der beiden Syrer muss der Mann [der Bürge] nicht aufkommen, die Beiträge übernimmt das Jobcenter. Dieser Posten macht rund 175 Euro pro Person und Monat aus. Das macht über 22 Monate gerechnet rund 7 700 Euro Abzug“ (www.focus.de/finanzen/recht/urteil-am-oberverwaltungsgericht-muenster-buergen-muessen-fuer-fluechtlinge-zahlen-bis-auf-die-kranken-und-pflegeversicherung_id_7955807.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Wie viele Visaanträge (für langfristige Aufenthalte) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2016 bis einschließlich 2025 mit gültiger Verpflichtungserklärung gestellt (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen), und wie hoch war der prozentuale Anteil der Visaanträge (für langfristige Aufenthalte) mit gültiger Verpflichtungserklärung für die jeweiligen Jahre?
Wie viele der Visaanträge (für langfristige Aufenthalte) mit gültiger Verpflichtungserklärung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2016 bis einschließlich 2025 jeweils abgelehnt (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen), und wie hoch war der Anteil abgelehnter Visaanträge (für langfristige Aufenthalte) mit gültiger Verpflichtungserklärung jeweils in diesen Jahren?
Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die gemeinsamen Einrichtungen (gE) und zugelassenen kommunalen Träger (zkT) für Verpflichtungserklärungen ausgestellt, die nach dem 6. August 2016 abgegeben wurden, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die Erstattungsbescheide (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern differenzieren)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der getilgten und der noch offenen Forderungen für die in Frage 3 erfragten Erstattungsbescheide (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern differenzieren)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Verpflichtungserklärungen, die nach dem 6. August 2016 abgegeben wurden und für die ein Erstattungsbescheid ausgestellt wurde, an allen Verpflichtungserklärungen, die seit diesem Zeitpunkt abgegeben wurden (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt durch die gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger für Verpflichtungserklärungen erlassen, die nach dem 6. August 2016 abgegeben wurden (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern differenzieren)?
Wie viele der noch offenen Forderungen aus den in Frage 3 erfragten Erstattungsbescheiden sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit tituliert, und wie viele dieser titulierten Forderungen wurden tatsächlich realisiert (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie nach Bund und Ländern differenzieren)?
In wie vielen dieser Fälle (vgl. Frage 7) wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Zwangsvollstreckung zur Beitreibung der Forderungen versucht, und in wie vielen Fällen wurde diese Vollstreckung eingestellt (z. B. wegen Fruchtlosigkeit)?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die angewendeten Inkasso-Strategien der gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger in diesem Zusammenhang vor, und gibt es hierzu bundeseinheitliche Handlungsempfehlungen oder Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen?
Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt durch die gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger für Verpflichtungserklärungen erlassen, die vor dem 6. August 2016 abgegeben wurden (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern differenzieren)?
Auf welche Gesamtsumme beliefen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Frage 3 genannten ursprönglichen Erstattungsforderungen vor Anwendung etwaiger Niederschlags- oder Erlassregelungen?
In wie vielen der in Frage 3 genannten Fälle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Erstattungsforderung aufgrund der Weisungslage von 2019 (Begrenzung der Haftung auf drei Jahre) oder anderer Billigkeitsregelungen nachträglich
a) vollständig aufgehoben, und
b) teilweise reduziert?
Auf welche Gesamtsumme belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Forderungen aus Altfällen (vor dem 6. August 2016), die durch Bund, Länder und Kommunen endgültig niedergeschlagen oder erlassen wurden (bitte insgesamt sowie differenziert nach Bundesländern ausweisen)?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell noch laufende Vollstreckungsverfahren oder anhängige Klagen, die auf Verpflichtungserklärungen aus der Zeit vor dem 6. August 2016 basieren (z. B., weil die 3-Jahres-Regel im Einzelfall nicht angewendet wurde), wenn ja, wie viele Verfahren sind dies, und welche Gründe stehen einem Abschluss entgegen?
Wie hoch beziffert die Bundesregierung die gesamten Verwaltungskosten (Personal, Sachmittel, Gerichtskosten), die bei den gemeinsamen Einrichtungen, dem Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA) und den Hauptzollämtern für die Bearbeitung dieser Altfälle entstanden sind (von der Feststellung der Forderung bis zur Stornierung), und wie steht dieser Aufwand im Verhältnis zu den tatsächlich erfolgreich eingetriebenen Mitteln?
In wie vielen Fällen wurde geprüft, ob aufgrund fehlerhafter Belehrung oder fehlender Bonitätsprüfung durch die Ausländerbehörden Regressansprüche gegen die jeweiligen Bundesländer geltend gemacht werden können, und mit welchem Ergebnis?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Bundesländern im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen (gemäß § 23 Absatz 1 AufenthG) Verwaltungsvorschriften oder Erlasse gelten oder galten, die den Umfang der Haftung aus abgegebenen Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG dahin gehend einschränken, dass Kosten für Krankheit und Pflege (insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie darüber hinausgehende Behandlungskosten) nicht vom Verpflichtungsgeber, sondern direkt oder indirekt von der öffentlichen Hand (Länder oder Kommunen) getragen werden, hat sich die Bundesregierung zu dieser Praxis im Hinblick auf den Wortlaut des § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG, der ausdrücklich die Erstattung von Kosten für die „Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit“ durch den Verpflichtungsgeber vorsieht, eine eigene Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
Auf welche Summe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Ausgaben der öffentlichen Hand (Bund, Länder und Kommunen) für die medizinische Versorgung von Personen, die über Landesaufnahmeprogramme mit Verpflichtungserklärung eingereist sind, bei denen die Krankheitskosten jedoch aufgrund länderspezifischer Regelungen nicht bei den Bürgen zurückgefodert werden, seit dem Jahr 2015 (bitte für jedes Jahr und die betroffenen Bundesländer einzeln ausweisen)?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Jobcenter oder Sozialämter versucht haben, verauslagte Krankenkassenbeiträge oder Behandlungskosten von Bürgen zurückzufordern, diese Rückforderung aber aufgrund entgegenstehender Weisungen der jeweiligen Landesministerien oder landesspezifischer Haftungsbegrenzungen nicht durchsetzen konnten?
Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Ungleichbehandlung von Verpflichtungsgebern gerechtfertigt, die im regulären Visumsverfahren (z. B. Besuchsvisum) vollumfänglich für Krankheitskosten haften müssen (bzw. eine Reisekrankenversicherung nachweisen müssen), gegenüber Verpflichtungsgebern in Landesaufnahmeprogrammen, die in einigen Bundesländern von diesem Kostenrisiko zulasten des Steuerzahlers befreit werden?