Ukrainische Staatsangehörige in der Pflegeversicherung und bei Leistungen der Hilfe zur Pflege seit 2022
der Abgeordneten Claudia Weiss, Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger, Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis L. Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Seit Februar 2022 sind infolge der Entwicklungen in der Ukraine mehr als 1 Million Menschen nach Deutschland zugezogen. Unter ihnen befinden sich nicht nur Kinder, Jugendliche und Erwerbstätige, sondern auch ältere und pflegebedürftige Menschen sowie Personen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen (www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/sozialbericht-2024/553291/lebenssituation-ukrainischer-gefluechteter-in-deutschland-einleitung/).
Gleichzeitig ist festzustellen, dass die amtlichen Statistiken zur sozialen Pflegeversicherung nach § 109 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) nach Kenntnis der Fragesteller bislang keine Informationen zur Staatsangehörigkeit, zum Migrationsstatus oder zum Zuzugsjahr der Pflegebedürftigen enthalten (www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/pflegeversicherung-zahlen-und-fakten.html).
Damit ist derzeit unklar, wie viele ukrainische Staatsangehörige, insbesondere solche, die seit 2022 zugezogen sind, tatsächlich Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehen. Auch zur Altersstruktur dieser Gruppe sowie zu ihrer Verteilung auf die einzelnen Pflegegrade liegen keine Auswertungen vor (https://dav-sozialrecht.de/de/aktuelles/details/aufenthaltserlaubnis; www.bundesgesundheitsministerium.de/faq-medizinische-hilfe-ukraine.html).
Zugleich zeigt sich, dass pflegebedürftige und finanziell bedürftige ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen können. Diese Statistik enthält im Gegensatz zur Pflegestatistik teilweise Angaben zur Staatsangehörigkeit, ermöglicht jedoch keinen Gesamtüberblick über die Inanspruchnahme pflegerischer Leistungen durch Geflüchtete aus der Ukraine (www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/Europa/Ukraine/FAQ-DE/faq-art-de.html).
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklungen, der steigenden Zahl pflegebedürftiger Menschen insgesamt sowie der weiterhin anhaltenden Zuwanderung aus der Ukraine ist eine verlässliche Datengrundlage zur Nutzung von Leistungen der Pflegeversicherung durch neu zugewanderte Menschen von erheblicher Bedeutung (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/39061/umfrage/mitglieder-der-sozialen-pflegeversicherung-seit-1995/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele ukrainische Staatsangehörige, die seit dem Jahr 2022 nach Deutschland zugezogen sind, zum jeweiligen Stichtag Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) beziehen?
Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, wie viele dieser Personen in den Jahren 2022, 2023, 2024 und aktuell 2025 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten haben, und wenn ja, inwieweit?
Wenn solche Daten vorliegen (vgl. Frage 2), wie verteilen sich die Leistungsempfänger gemäß Frage 1 nach den Pflegegraden 1 bis 5 sowie nach Altersgruppen (z. B. 0 bis 17, 18 bis 39, 40 bis 64, 65 bis 79, 80+ Jahre) in den jeweiligen Jahren seit 2022?
Wenn solche Daten nicht vorliegen (vgl. Fragen 1 bis 3), aus welchen Gründen werden in der Pflegestatistik nach § 109 SGB XI keine Informationen zur Staatsangehörigkeit, zum Zuzugsjahr oder zu anderen migrationsbezogenen Merkmalen der Leistungsempfänger erhoben?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2022, 2023 und 2024 die Gesamtzahl der Pflegebedürftigen in der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegegraden und Altersgruppen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit?
Wie viele ukrainische Staatsangehörige, die seit 2022 nach Deutschland zugezogen sind, beziehen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII (bitte nach Jahren seit 2022 und möglichst nach Zuzugsjahr differenzieren)?
Wie verteilen sich die in Frage 6 genannten Leistungsempfänger nach a) Altersgruppen (0 bis 17, 18 bis 39, 40 bis 64, 65 bis 79, 80+ Jahre), b) Art der Leistung (ambulante Hilfe zur Pflege, teilstationäre Pflege, vollstationäre Pflege, sonstige)?
Welche Gesamtzahl an Empfängern der „Hilfe zur Pflege“ entfällt in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jeweils auf a) alle Altersgruppen insgesamt, b) die oben genannten Altersgruppen einzeln?