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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Bundesförderung sexualpädagogischer Maßnahmen - Inhalte, Standards und der Umgang mit körperbezogenen Konzepten

Fraktion

AfD

Datum

15.01.2026

Aktualisiert

21.01.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/367315.01.2026

Bundesförderung sexualpädagogischer Maßnahmen – Inhalte, Standards und der Umgang mit körperbezogenen Konzepten

der Abgeordneten Angela Rudzka, Martin Reichardt, Sebastian Maack, Gereon Bollmann, Dr. Götz Frömming, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Dr. Anna Rathert, Christian Zaum, Nicole Höchst, Beatrix von Storch, Jan Feser, Tobias Ebenberger, Martina Kempf, Otto Strauß, Claudia Weiss, Lukas Rehm, Johann Martel und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat in ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/14098 und 21/1339 zu Umfang, Zuständigkeiten und Zielsetzungen bundesgeförderter Maßnahmen im Bereich der Sexualaufklärung und sexuellen Bildung Stellung genommen.

In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14098 führt die Bundesregierung aus, dass die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld Fördermittel für Projekte vergeben hat, in deren Rahmen unter anderem Bildungsmaterialien und Medien für Kinder und Jugendliche zur Förderung der Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt erstellt wurden. Zugleich erklärt die Bundesregierung, dass ihr keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass diese Stiftung Einfluss auf Lehrpläne der Länder genommen habe oder dass bundeseigene pädagogische Materialien unter ihrer Mitwirkung erstellt worden seien.

In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1339 listet die Bundesregierung darüber hinaus konkrete Zuwendungsempfänger und Fördervolumina im Bereich der Sexualaufklärung auf, darunter insbesondere pro familia – Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e. V. sowie das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit. Gleichzeitig erklärt die Bundesregierung ausdrücklich, dass sie keine Aktivitäten fördere, deren vordringliches Ziel eine sexuelle Aufklärung von Kindern im Kindergartenalter ist, und verweist darauf, dass sich an der bisherigen Förderpraxis gegenüber früheren Jahren keine grundlegenden Änderungen ergeben hätten.

Nach Ansicht der Fragesteller wird aber nicht hinreichend deutlich, welche konkreten Inhalte und Methoden im Rahmen der Bundesförderung tatsächlich angewandt werden, für welche Altersgruppen diese Maßnahmen jeweils konzipiert sind und welche verbindlichen Schutz-, Prüf- und Kontrollmechanismen der Bund selbst einsetzt, um Risiken für das Kindeswohl auszuschließen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen nach Auffassung der Fragesteller in diesem Zusammenhang körperbezogene pädagogische Ansätze, bei denen Erwachsene in engen physischen Kontakt mit Kindern treten. Exemplarisch ist das Konzept „Original Play“ zu nennen. In pädagogischen Fachlexika wird „Original Play“ als wissenschaftlich nicht fundiert und fachlich umstritten eingeordnet (socialnet-Lexikon, Stichwort „Original Play“, abrufbar unter: www.socialnet.de/lexikon/Original-Play).

Der Deutsche Kinderschutzbund hat vor Konzepten gewarnt, die auf unklar geregelter körperlicher Nähe zwischen Erwachsenen und Kindern beruhen (vgl. Stellungnahmen des Deutschen Kinderschutzbundes zum institutionellen Kinderschutz, abrufbar unter: www.kinderschutzbund.de).

Für diese Form körperbezogener Interaktion besteht keine belastbare empirische Evidenz, insbesondere liegen keine unabhängigen, methodisch kontrollierten Studien vor, die einen spezifischen pädagogischen Nutzen rechtfertigen oder Risiken für das Kindeswohl verlässlich ausschließen (vgl. socialnet-Lexikon, Stichwort „Original Play“).

Diese fachlichen Zweifel haben auch zu staatlichen Reaktionen auf Landesebene geführt. So erklärte das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Jahr 2019, dass „Original Play“ in Kindertageseinrichtungen in Bayern nichts zu suchen habe, weil das Konzept nicht mit den Anforderungen an den Kinderschutz vereinbar sei (Pressemitteilung vom 18. Februar 2019, abrufbar unter: www.bayern.de/familienministerin-kerstin-schreyer-original-play-hat-in-kindertageseinrichtungen-nichts-zu-suchen-kinderbetreuung/).

Die Hessische Landesregierung stellte in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage fest, dass das Konzept pädagogisch nicht empfohlen werde (Antwort der Landesregierung, Hessischer Landtag, Drucksache 20/1453, abrufbar unter: https://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/3/01453.pdf).

Auch auf europäischer Ebene existieren einschlägige Kinderschutzstandards. Der Europarat fordert in seinen Child-Safeguarding-Standards verbindliche Verhaltenskodizes, klare professionelle Grenzen sowie eine strikte Regelung körperlicher Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern (Council of Europe, Child Safeguarding Policies, abrufbar unter: www.coe.int/en/web/children/child-safeguarding).

Vergleichbare Anforderungen enthalten die von der Europäischen Kommission veröffentlichten International Child Safeguarding Standards (abrufbar unter: www.unicef.org.uk/wp-content/uploads/2019/06/International-Child-Safeguarding-Standards.pdf).

Die Problematik wurde zudem in der öffentlichen Berichterstattung aufgegriffen. So veröffentlichte das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ am 25. Oktober 2019 unter dem Titel „Original Play – Friedliches Spiel oder Türöffner für Übergriffe?“ eine ausführliche Analyse, in der insbesondere auf die fehlende wissenschaftliche Grundlage, auf uneinheitliche Schutzstandards sowie mögliche Risiken für das Kindeswohl hingewiesen wird (Der Spiegel, Nummer 44/2019).

Vor diesem Hintergrund erscheint es den Fragestellern erforderlich, dass die Bundesregierung ihre Förderpraxis, ihre Prüfmaßstäbe sowie ihren Umgang mit körperbezogenen Konzepten wie „Original Play“ nachvollziehbar darlegt und bewertet.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welche Programme, Projekte oder Maßnahmen im Bereich der Sexualaufklärung und sexuellen Bildung werden derzeit unmittelbar oder mittelbar aus Bundesmitteln gefördert oder kofinanziert (bitte vollständig auflisten und jeweils nach zuständigem Ressort, nach Zuwendungsempfänger, Laufzeit sowie jährlichem Fördervolumen aufschlüsseln)?

2

Welche konkreten Inhalte und Methoden werden in diesen Maßnahmen angewandt (vgl. Frage 1; bitte nach einzelnen Programmen aufschlüsseln)?

3

Für welche Altersgruppen sind die einzelnen Maßnahmen jeweils konzipiert (vgl. Frage 1)?

4

Nach welchen Kriterien prüft die Bundesregierung die Altersangemessenheit der geförderten Inhalte und Methoden (vgl. Frage 1)?

5

Welche verbindlichen Mindestanforderungen stellt die Bundesregierung an Schutzkonzepte für Minderjährige im Rahmen der Bundesförderung?

6

Wie prüft die Bundesregierung vor der Bewilligung von Fördermitteln die Eignung der vorgelegten Schutzkonzepte (vgl. Frage 1)?

7

Welche Kontrollen führt die Bundesregierung während der Laufzeit der Förderung durch (vgl. Frage 1)?

8

In wie vielen Fällen seit 2021 führten Prüfungen oder Beschwerden zu inhaltlichen Änderungen, zusätzlichen Auflagen oder zum Entzug von Fördermitteln (vgl. Frage 1; bitte nach Jahr und Anlass aufschlüsseln)?

9

Seit wann ist der Bundesregierung das Konzept „Original Play“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) bekannt, und aus welchen Informationsquellen?

10

Hat sich die Bundesregierung zu den in der Fachliteratur, in behördlichen Stellungnahmen der Länder sowie in überregionalen Medienberichten geäußerten Zweifeln an der Vereinbarkeit des Konzepts „Original Play“ mit den Anforderungen des institutionellen Kinderschutzes eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese?

11

Haben Bundesministerien oder ihnen nachgeordnete Behörden seit 2015 Projekte, Träger oder Maßnahmen gefördert, bei denen „Original Play“ oder vergleichbare körperbezogene Konzepte angewandt wurden (wenn ja, bitte nach Jahr, Ressort und Förderzweck aufschlüsseln)?

12

Sind der Bundesregierung Untersagungen, Einschränkungen oder behördliche Interventionen auf Landesebene im Zusammenhang mit „Original Play“ bekannt?

13

Zieht die Bundesregierung aus den Bewertungen der Länder Bayern und Hessen hinsichtlich der Vereinbarkeit des Konzepts „Original Play“ mit dem Kinderschutz Konsequenzen für ihr eigenes Handeln, wenn ja, welche, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

14

Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den Kinderschutzstandards des Europarates sowie den International Child Safeguarding Standards bei der Vergabe von Bundesmitteln bei?

15

Existieren verbindliche Ausschlusskriterien, nach denen körperbezogene Konzepte ohne klar geregelte professionelle Grenzen von einer Bundesförderung ausgeschlossen werden?

16

Plant die Bundesregierung, ihre Förderrichtlinien oder Prüfkriterien im Hinblick auf körperbezogene Konzepte in der Arbeit mit Kindern anzupassen?

17

Prüft die Bundesregierung vor diesem Hintergrund (vgl. Frage 16) die Einführung bundesweit einheitlicher rechtlicher Regelungen oder Einschränkungen, einschließlich eines bundesweiten Verbots, für körperbezogene Konzepte wie „Original Play“ in Einrichtungen, in denen Kinder betreut oder unterrichtet werden, und wenn nein, aus welchen fachlichen oder rechtlichen Gründen nicht?

Berlin, den 14. Januar 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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