Rechtsgrundlagen, Einsatzpraxis und Kontrollmechanismen polizeilicher Überwachungstechnologien
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Sascha Lensing, Rainer Galla, Ulrich von Zons, Thomas Fetsch, Dr. Christoph Birghan, Lukas Rehm, Raimond Scheirich, Tobias Teich, Ronald Gläser, Edgar Naujok, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Christina Baum, Udo Theodor Hemmelgarn, Jan Wenzel Schmidt, Marc Bernhard, Stefan Keuter, Joachim Bloch, Rocco Kever, Jörg Zirwes, Erhard Brucker, Dr. Maximilian Krah, Sven Wendorf, Mirco Hanker, Thomas Ladzinski, Kay-Uwe Ziegler, Bernd Schattner, Otto Strauß, Adam Balten, Thomas Korell, Hauke Finger, Alexis L. Giersch und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Nutzung polizeilicher Überwachungstechnologien durch Bundesbehörden berührt zentrale Grundrechte, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), das Telekommunikationsgeheimnis gemäß Artikel 10 GG, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG. Bereits in früheren Wahlperioden wurden hierzu verschiedene Kleine Anfragen gestellt. Die Bundesregierung hat auf Bundestagsdrucksache 19/1513 zur Nutzung von Prognose- und Bewertungssoftware im Bereich des sogenannten Predictive Policing ausgeführt, dass derartige Systeme auf Bundesebene seinerzeit nicht eingesetzt wurden. Auf Bundestagsdrucksache 19/5011 hat sie zur Frage der sogenannten intelligenten Videoüberwachung Stellung genommen und erläutert, dass für automatisierte Videoanalyse oder KI-gestützte (KI = Künstliche Intelligenz) Echtzeitauswertung keine spezifische bundesgesetzliche Ermächtigung existiere, man jedoch eine Anwendung der Befugnisnorm des § 27 Satz 1 Nummer 2 Bundespolizeigesetz (BPolG) für ausreichend halte. Die Bundestagsdrucksachen 19/5744 und 19/6076 befassten sich mit dem Pilotprojekt zur biometrischen Gesichtserkennung am Bahnhof Berlin-Südkreuz und stellten die technischen Parameter, Trefferquoten und Ergebnisse des Testbetriebes dar. Auf Bundestagsdrucksache 19/14952 beantwortete die Bundesregierung Fragen zur deutschen Beteiligung an europäischen Vorhaben zum Abgleich biometrischer Daten, insbesondere in dem Projekt „Towards the European Level Exchange of Facial Images“ (TELEFI). Die jüngste thematisch einschlägige Antwort ist auf Bundestagsdrucksache 21/2289 enthalten und betrifft Werkzeuge der informationstechnischen Überwachung beim Bundeskriminalamt (BKA), wobei größere Teile der Antwort aus Gründen des Staatswohls als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft wurden.
Diese bisherigen Antworten beleuchten einzelne Technologien, Projekte und Anwendungen, ergeben nach Auffassung der Fragesteller jedoch kein zusammenhängendes Gesamtbild über den gegenwärtigen Stand der Überwachungstechnologien im Geschäftsbereich des Bundes, deren rechtliche Einordnung, deren tatsächliche Einsatzpraxis und deren Kontrollmechanismen. Die Antworten bleiben jeweils auf Teilaspekte beschränkt. Eine zusammenführende Darstellung existiert nicht. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund aktueller technischer und rechtlicher Entwicklungen in den Augen der Fragesteller problematisch, weil moderne Systeme wie automatisierte Videoanalyse, KI-gestützte Mustererkennung und biometrische Echtzeit-Identifikation Eingriffe von neuer Intensität und Qualität darstellen und sich deutlich von klassischen Überwachungsformen unterscheiden.
Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz), kurz: EU-KI-Verordnung, seit dem 1. August 2024 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung enthält erstmals unionsrechtlich verbindliche Vorgaben für den Einsatz von KI-Systemen im Bereich der Inneren Sicherheit. Sie sieht unter anderem ein grundsätzliches Verbot der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen vor und unterwirft weitere KI-gestützte Systeme, insbesondere automatisierte Analyse-, Klassifikations- oder Prognoseverfahren, einem Hochrisikoregime mit strengen technischen, organisatorischen und rechtlichen Anforderungen. Welche Konsequenzen die Bundesregierung daraus für bestehende oder geplante Überwachungstechnologien zieht, ist den bisherigen parlamentarischen Antworten nicht zu entnehmen.
Eine zusätzliche rechtliche Bewertung ergibt sich aus der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages mit dem Titel „Zur Videoüberwachung öffentlicher Räume durch staatliche Stellen zum Zweck der Gefahrenabwehr“ (WD 3 - 3000 - 131/24, www.bundestag.de/resource/blob/1050662/WD-3-131-24-pdf.pdf). Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages weisen darin darauf hin, dass bereits die Videoüberwachung öffentlicher Räume durch staatliche Stellen zum Zweck der Gefahrenabwehr erhebliche Anforderungen an gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen, Verhältnismäßigkeit und Transparenz stellt und dass technische Weiterentwicklungen wie automatisierte Videoanalyse und biometrische Verfahren diese Anforderungen weiter erhöhen. Aus den bisherigen Antworten der Bundesregierung ergibt sich nicht, ob und inwieweit sie diese rechtlichen Entwicklungen nachvollzogen oder bewertet hat.
Nach wie vor ist ebenfalls ungeklärt, welche tatsächlichen internen und externen Kontrollmechanismen möglicherweise bestehen, um sicherzustellen, dass polizeiliche Überwachungstechnologien des Bundes rechtmäßig eingesetzt werden, ob regelmäßige Prüfverfahren existieren, ob Datenschutzbehörden und sonstige Aufsichtsinstanzen über ausreichende Informationen und Befugnisse verfügen und ob die parlamentarische Kontrolle wirksam gewährleistet ist. Auch bleibt offen, ob für neuartige oder besonders eingriffsintensive Technologien strukturierte Prüfverfahren bestehen, die eine frühzeitige rechtsstaatliche Bewertung, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der EU-KI-Verordnung und dem Datenschutzrecht, vorsehen.
Vor diesem Hintergrund konzentriert sich die vorliegende Kleine Anfrage ausschließlich auf Fragen, die in den genannten Drucksachen nicht oder nicht ausreichend beantwortet wurden oder sich aufgrund aktueller technischer und rechtlicher Entwicklungen neu stellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie bewertet die Bundesregierung ihre auf Bundestagsdrucksache 19/5011 dargestellte Auffassung, wonach sich die Rechtsgrundlage für den Einsatz sogenannter intelligenter Videoüberwachung aus den allgemeinen Ermächtigungen für konventionelle Videoüberwachung ableiten lasse, im Lichte der technischen und rechtlichen Entwicklungen seit 2018, insbesondere der unmittelbar geltenden Vorgaben der EU-KI-Verordnung?
Welche Änderungen in Planung, Einsatz oder Bewertung von Videoüberwachungs- und biometrischen Gesichtserkennungssystemen im Geschäftsbereich des Bundes haben sich seit den Antworten auf den Bundestagsdrucksachen 19/5011, 19/5744 und 19/6076 ggf. ergeben, und welche rechtlichen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?
Welche Kategorien polizeilicher Überwachungstechnologien werden gegenwärtig ggf. von Bundesbehörden eingesetzt oder erprobt, und welche dieser möglichen Technologien fallen nach Auffassung der Bundesregierung unter die Verbots- oder Hochrisikobestimmungen der EU-KI-Verordnung?
Welche internen Verfahren bestehen innerhalb der zuständigen Behörden, um neue oder weiterentwickelte Überwachungstechnologien vor ihrem Einsatz einer systematischen Prüfung auf Grundrechtskonformität, Verhältnismäßigkeit und Vereinbarkeit mit der EU-KI-Verordnung sowie den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu unterziehen?
Werden die Polizeibehörden des Bundes bei der Einführung oder Fortentwicklung polizeilicher Überwachungstechnologien durch unabhängige und externe Stellen, insbesondere Datenschutzbehörden und wissenschaftliche Institutionen, begleitet oder kontrolliert, wenn ja, wie, und in welchen Fällen haben diese seit 2020 ggf. entsprechende Empfehlungen oder Prüfhinweise ausgesprochen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Erfahrungen mit intelligenter Video- und Analysefunktionalität, einschließlich des am Bahnhof Berlin-Südkreuz erprobten Systems, für die Bewertung der Eingriffsintensität solcher Technologien und deren rechtliche Einordnung im Vergleich zur klassischen Videoüberwachung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass biometrische Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme im Geschäftsbereich der Bundesbehörden ab dem Geltungsbeginn der entsprechenden Bestimmungen der EU-KI-Verordnung ausschließlich in den gesetzlich zulässigen Ausnahmefällen und auf Grundlage hinreichend bestimmter nationaler Ermächtigungen eingesetzt werden?
Inwieweit hat die Bundesregierung ihre auf Bundestagsdrucksache 19/1513 dargelegte Bewertung zur Nutzung oder Entwicklung von Predictive-Policing-Anwendungen seitdem ggf. fortgeschrieben oder angepasst, insbesondere hinsichtlich solcher Verfahren, die von der EU-KI-Verordnung erfasst werden können?
Welche Maßnahmen bestehen innerhalb der Polizeibehörden des Bundes zur Vermeidung diskriminierender oder verzerrter Auswirkungen bei KI-gestützten Überwachungs- und Analysesystemen, und wie wird deren Wirksamkeit überprüft und dokumentiert?
Welche Funktionen nehmen die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die behördlichen Datenschutzbeauftragten in den Bundesbehörden bei Einführung und Kontrolle solcher Überwachungstechnologien wahr, und in wie vielen Fällen wurden seit 2020 Beanstandungen oder Auflagen ausgesprochen?
Welche Dokumentations- und Berichtspflichten bestehen hinsichtlich des Einsatzes besonders eingriffsintensiver Überwachungstechnologien, und wie werden diese Unterlagen für interne oder externe Kontrollinstanzen systematisch ausgewertet?
In welcher Weise berücksichtigt die Bundesregierung ggf. die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit dem Titel „Zur Videoüberwachung öffentlicher Räume durch staatliche Stellen zum Zweck der Gefahrenabwehr“ (WD 3 - 3000 - 131/24) in ihrer Rechtsanwendung und ihren rechtspolitischen Erwägungen?
Wie stellt die Bundesregierung ggf. sicher, dass parlamentarische und gerichtliche Kontrollinstanzen über alle Informationen verfügen, die für eine wirksame Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen und der tatsächlichen Einsatzpraxis polizeilicher Überwachungstechnologien erforderlich sind, ohne berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu beeinträchtigen?
Welche empirischen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu den tatsächlichen Auswirkungen der eingesetzten Überwachungstechnologien des Bundes auf die Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten vor, und wie werden diese Erkenntnisse möglicherweise in die Bewertung der Verhältnismäßigkeit einbezogen?
Welche technischen Entwicklungen im Bereich polizeilicher Überwachungstechnologien erwartet die Bundesregierung ggf. in den kommenden Jahren, und nach welchen Leitlinien soll die Einführung solcher Technologien ggf. rechtlich und organisatorisch gesteuert werden, um frühzeitig klare Grenzen und wirksame Kontrollmechanismen zu gewährleisten?