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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Ausweisungen in den Jahren 2024 und 2025

(insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Datum

02.02.2026

Aktualisiert

04.02.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/394902.02.2026

Ausweisungen in den Jahren 2024 und 2025

der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

Bei einer Ausweisung handelt es sich um einen Verwaltungsvorgang, durch den einer Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein bestehendes Aufenthaltsrecht entzogen wird. In der Regel ist dies an die Begehung von Straftaten geknüpft, allerdings wird nur teilweise eine strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt. In anderen Fällen reicht ein Verdacht, dass eine Person in der Vergangenheit eine bestimmte Straftat begangen hat oder dies in Zukunft tun könnte (§ 54 AufenthG). Die Zahl der jährlichen Ausweisungen bewegte sich in den letzten Jahren in etwa zwischen gut 7 000 und gut 8 000, mit einem Ausreißer nach oben im Jahr 2019, als mehr als 11 000 Menschen betroffen waren. Auch anerkannte Geflüchtete werden regelmäßig ausgewiesen. Die wichtigsten Herkunftsländer der Ausgewiesenen waren zuletzt Albanien, Georgien und die Türkei (vgl. die regelmäßigen Anfragen der Linken, zuletzt auf den Bundestagsdrucksachen 20/13061, 19/32269, 19/21195 und 19/3735).

Für Betroffene hat eine Ausweisung schwerwiegende Folgen: Sie verlieren ihr Aufenthaltsrecht und werden im schlimmsten Fall zwangsweise in das Land ihrer Staatsbürgerschaft abgeschoben; außerdem tritt eine Wiedereinreisesperre in Kraft. Sie werden somit aus allen sozialen Zusammenhängen gerissen, ihre „inländische Existenz“ wird nach Ansicht der Fragestellenden vollständig vernichtet. Besonders gravierend wirkt sich dies für Menschen aus, die zwar eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, aber seit Jahrzehnten in Deutschland leben bzw. sogar hier geboren wurden, die also als faktische Inländerinnen und Inländer angesehen werden müssen. Menschen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, wird eine Duldung erteilt. Auch bei ihnen bewirkt die Ausweisung eine weitgehende soziale Exklusion, da ihre gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten auf Dauer in hohem Maße eingeschränkt werden (www.cilip.de/2016/11/07/ausweisung-reloaded-gesetzgebung-unter-dem-vorwand-von-koeln/). Nach Paragraf 56 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können ausgewiesene Personen zudem verpflichtet werden, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, es kann eine Residenzpflicht angeordnet werden, es können Kontaktverbote erlassen und die Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel untersagt werden.

In einigen Ländern gibt es seit Jahren Proteste und Kampagnen gegen Ausweisungen. Kritisiert wird, dass Ausländerinnen und Ausländer, die Straftaten begehen, dadurch eine ungerechte Doppelbestrafung erfahren. Neben der Strafverfolgung im Land ihres Aufenthalts droht ihnen die Abschiebung in ihr Herkunftsland bzw. in das Herkunftsland ihrer Eltern. In Deutschland gibt es solche Diskussionen bislang kaum. Es regt sich wenig zivilgesellschaftlicher Protest dagegen, dass die Ausländerbehörden Jahr für Jahr Tausenden Menschen das Aufenthaltsrecht entziehen (www.rav.de/publikationen/rav-infobriefe/infobrief-104-2010/den-ausschluss-festschreiben).

Die Fragestellenden halten Ausweisungen für eine unzulässige Disziplinierungs- und Ausschlusstechnik, die darauf abzielt, Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft einer besonderen Kontrolle zu unterwerfen, und setzen sich für deren Abschaffung ein.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31. Dezember 2025 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte die Ausweisungen der Jahre 2024 und 2025 gesondert angeben)?

2

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31. Dezember 2025 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht (bitte die Ausweisungen der Jahre 2024 und 2025 gesondert angeben)?

3

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31. Dezember 2025 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (bitte in den Schritten 0 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre, 36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter, und bitte die Ausweisungen der Jahre 2024 und 2025 gesondert angeben)?

4

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31. Dezember 2025 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte die Ausweisungen der Jahre 2024 und 2025 gesondert angeben und jeweils auch nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren, bitte so darstellen wie auf Drucksache 19/32269, Antwort zu Frage 4)?

5

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31. Dezember 2025 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 30 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte die Ausweisungen der Jahre 2024 und 2025 gesondert angeben)?

6

Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer laut Ausländerzentralregister zum Stand 31. Dezember 2025, gegen die eine noch nicht bestands- oder rechtskräftige Ausweisungsverfügung ergangen ist (bei Duldungen bitte, soweit möglich, nach Grund der Duldung differenzieren)?

7

Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, über welchen Aufenthaltsstatus die Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, vor der Ausweisung verfügten (bitte die Ausweisungen der Jahre 2024 und 2025 gesondert angeben)?

8

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (bitte die Ausweisungen der Jahre 2024 und 2025 gesondert angeben und zusätzlich auch nach Staatsbürgerschaft aufschlüsseln)?

9

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand 31. Dezember 2025 im Ausländerzentralregister gespeichert, differenziert nach befristet und unbefristet, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten Jahre 2024 und 2025 (bitte differenzieren)?

10

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand 31. Dezember 2025 im Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte bei den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten Herkunftsstaaten, dem aktuellen Aufenthaltsstatus und dem Jahr der Ausweisung differenzieren)?

11

Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte zum Stand 31. Dezember 2025 sowie für die Ausweisungen der Jahre 2024 und 2025 angeben),

a) reisten nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig aus,

b) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben,

c) konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte auch die Gründe benennen)?

12

In wie vielen Fällen wurden durch die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) 2024 und 2025 Überwachungsmaßnahmen nach § 56 AufenthG begleitet bzw. koordiniert (bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten der Betroffenen aufschlüsseln)?

13

In wie vielen Fällen hat die AG Status 2024 und 2025 eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?

Berlin, den 28. Januar 2026

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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