Anlasslose IP-Adressspeicherung und die verfassungsrechtlichen Grenzen der Vorratsdatenspeicherung
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Stefan Möller, Thomas Fetsch, Peter Bohnhof, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Christoph Birghan, Ulrich von Zons, Gereon Bollmann, Dr. Christian Wirth, Sascha Lensing, Kay Gottschalk, Hauke Finger, Reinhard Mixl, Lukas Rehm, Wolfgang Wiehle, Iris Nieland, Gerrit Huy, Thomas Korell, Dr. Rainer Rothfuß, Alexis L. Giersch, Edgar Naujok, Kurt Kleinschmidt, Stefan Keuter, Bernd Schattner, Jörn König, Rocco Kever, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Michael Blos, Ronald Gläser, Dr. Anna Rathert, Edgar Naujok, Kay-Uwe Ziegler, Uwe Schulz, Udo Theodor Hemmelgarn, Marc Bernhard, Bernd Schattner, Volker Scheurell, Thomas Ladzinski, Sven Wendorf, Thomas Dietz, Daniel Zerbin, Otto Strauß und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit dem vorliegenden Referentenentwurf zur anlasslosen Speicherung von IP-Adressen (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_IP_Speicherung.pdf?__blob=publicationFile&v=2) beabsichtigt die Bundesregierung, Internetzugangsanbieter zu verpflichten, IP-Adressen und zugehörige Zuordnungsdaten sämtlicher Nutzer für einen Zeitraum von drei Monaten zu speichern. Ziel des Vorhabens ist nach Darstellung der Bundesregierung die Verbesserung der Strafverfolgung im digitalen Raum.
Eine solche Speicherpflicht betrifft jedoch ausnahmslos alle Internetnutzer, unabhängig davon, ob ein konkreter Verdacht besteht. Sie berührt damit grundlegende Fragen des Vertrauens in die Vertraulichkeit digitaler Kommunikation und der Reichweite staatlicher Datenerhebung in einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in seiner Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung sowie zur massenhaften Erhebung und Speicherung von Telekommunikations- und Verkehrsdaten wiederholt und grundlegend mit den verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Datensammlungen befasst. Es hat dabei hervorgehoben, dass anlasslose flächendeckende Speicherpflichten einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Solche Maßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter äußerst strengen Voraussetzungen zulässig und bedürfen insbesondere einer tragfähigen Rechtfertigung hinsichtlich Erforderlichkeit, Angemessenheit, Zweckbindung, Datensicherheit sowie effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08).
Vor diesem Hintergrund stellt sich nach Ansicht der Fragesteller die zentrale verfassungsrechtliche Frage, ob der nun vorgelegte Referentenentwurf diesen Maßstäben gerecht wird oder ob er in seinen Grundstrukturen erneut ein Regelungsmodell verfolgt, das das Bundesverfassungsgericht bereits als besonders grundrechtsgefährdend bewertet hat. Insbesondere ist zu klären, ob die anlasslose Speicherung von IP-Adressen – auch bei einer formalen Beschränkung auf bestimmte Datenkategorien – in ihrer Wirkung von früheren Formen der Vorratsdatenspeicherung tatsächlich abweicht oder lediglich unter neuer Bezeichnung fortgeführt wird.
Angesichts der früheren verfassungsgerichtlichen Beanstandungen entsprechender Regelungsansätze besteht nach Ansicht der Fragesteller ein besonderes öffentliches Interesse an der Frage, welche Lehren die Bundesregierung aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogen hat, auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage sie den Entwurf für zulässig hält und ob sie erneut ein verfassungsrechtliches Scheitern in Kauf nimmt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Welche tragenden Gründe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung sowie zur massenhaften Erhebung und Speicherung von Telekommunikations- und Verkehrsdaten hält die Bundesregierung für auf den Referentenentwurf zur anlasslosen Speicherung von IP-Adressen anwendbar, und welche hält sie ausdrücklich für nicht einschlägig (bitte jeweils unter Angabe der maßgeblichen Erwägungen nennen)?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass die im Referentenentwurf vorgesehene anlasslose Speicherung von IP-Adressen einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis nach Artikel 10 GG darstellt, wenn ja, wie bewertet sie die Schwere dieses Eingriffs, und wenn nein, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen verneint sie einen solchen Eingriff?
Sieht die Bundesregierung strukturelle Gemeinsamkeiten zwischen dem vorliegenden Referentenentwurf und den Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung, die Gegenstand früherer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts waren, wenn ja, welche Unterschiede hält sie für rechtlich entscheidend, und wenn nein, aus welchen Gründen verneint sie eine strukturelle Vergleichbarkeit?
Auf welche konkreten Kriterien stützt die Bundesregierung die Annahme, dass die im Referentenentwurf vorgesehene anlasslose und flächendeckende Speicherung von IP-Adressen eine geringere Eingriffsintensität aufweist als die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Modelle der Vorratsdatenspeicherung (bitte unter Angabe der maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte nennen)?
Hält die Bundesregierung die anlasslose und unterschiedslose Erfassung sämtlicher Internetnutzer nach Kenntnis der Bundesregierung für mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an Anlassbezogenheit und Zielgerichtetheit staatlicher Datenerhebung vereinbar, wenn ja, wie begründet sie diese Einschätzung, und wenn nein, welche verfassungsrechtlichen Einschränkungen sieht sie als erforderlich an?
Berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer verfassungsrechtlichen Bewertung, dass durch die vorgesehene Speicherpflicht Daten einer großen Zahl unbeteiligter Personen erfasst werden, wenn ja, wie bewertet sie die vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Gefahren struktureller Grundrechtsbeeinträchtigungen, und wenn nein, aus welchen Gründen misst sie diesem Aspekt keine eigenständige Bedeutung bei?
Welche konkreten tatsächlichen, empirischen oder statistischen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, die die Erforderlichkeit der vorgesehenen Speicherpflicht belegen, und falls solche Erkenntnisse nicht vorliegen, auf welche Annahmen oder Prognosen stützt sie ihre Einschätzung?
In wie vielen Fällen sind Ermittlungen nach Kenntnis der Bundesregierung bislang allein wegen fehlender gespeicherter IP-Adressen gescheitert?
Hat die Bundesregierung weniger eingriffsintensive Alternativen zur anlasslosen Speicherung von IP-Adressen geprüft, insbesondere anlass- oder verdachtsbezogene Instrumente wie das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren, wenn ja, aus welchen konkreten Gründen wurden diese Alternativen als nicht ausreichend angesehen, und wenn nein, weshalb wurde auf eine solche Prüfung verzichtet?
Welche Zugriffsvoraussetzungen, Zweckbindungen und Verwendungsbeschränkungen sieht der Referentenentwurf vor, und hält die Bundesregierung diese für ausreichend, um den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an eine strikte Zweckbindung zu genügen, wenn ja, warum, und wenn nein, welche zusätzlichen Sicherungen hält sie für erforderlich?
Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind im Referentenentwurf vorgesehen, um die vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Risiken von Missbrauch, Zweckentfremdung und unbefugtem Zugriff auf die gespeicherten Daten zu minimieren, und auf welcher Grundlage geht die Bundesregierung davon aus, dass diese Maßnahmen effektiv sind?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass von der Speicherung betroffene Personen über Art, Umfang und Verwendung ihrer IP-Adressen informiert werden und effektiven Rechtsschutz gegen Speicherung und Abruf dieser Daten erlangen können, und falls entsprechende Informations- oder Rechtsschutzmöglichkeiten nicht vorgesehen sind, aus welchen verfassungsrechtlichen Erwägungen wird darauf verzichtet?
Welche konkreten Lehren zieht die Bundesregierung aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung für den vorliegenden Referentenentwurf, worin sieht sie die entscheidenden Gründe dafür, dass der Entwurf den vom Bundesverfassungsgericht gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen nicht erneut widerspricht, und auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage beruht diese Einschätzung?