Weimer Neureuth GmbH und Weimer Redaktion GmbH
der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Ronald Gläser, Matthias Helferich, Dr. Alexander Gauland, Nicole Hess, Tobias Teich, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Medienberichten zufolge gibt es erneut Irritationen hinsichtlich einer Geschäftstätigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Dr. Wolfram Weimer. Demnach wies ein Handelsregisterauszug der Weimer Neureuth GmbH Tätigkeiten aus, die nach § 5 des Bundesministergesetzes untersagt sind. Dabei geht es um das Ausüben beruflicher oder beratender Tätigkeiten während der Zeit als Regierungsmitglied. Der Unternehmenszweck der GmbH sah laut Registereintrag beim zuständigen Amtsgericht vor, dass Dr. Wolfram Weimer als Geschäftsführer für die „leitende redaktionelle Arbeit“ bei von „Dritten herausgegebenen Publikationsorganen“ wie Zeitschriften und Magazinen sowie für Hörfunk- und Fernsehsendungen verantwortlich sei (www.merkur.de/lokales/region-tegernsee/tegernsee-ort29547/verwirrung-um-weimers-neureuth-gmbh-94129814.html, letzter Zugriff am 12. Februar 2026).
Dr. Wolfram Weimer beteuert hingegen, dass die Weimer Neureuth GmbH „nur der Vermögensverwaltung dienen“ solle und zuvor unter dem Namen „Weimer Redaktion Gesellschaft“ mit Sitz in Potsdam registriert gewesen sei (www.tagesspiegel.de/politik/soll-nur-der-vermogensverwaltung-dienen-medienstaatsminister-weimer-widerspricht-vorwurfen-zu-gmbh-15167146.html, letzter Zugriff am 12. Februar 2026).
Nach Kenntnisstand der Fragesteller wurde die Registereintragung inzwischen korrigiert, sodass der Zweck der GmbH nunmehr den Aussagen des Staatsministers entspricht und auf Vermögensverwaltung beschränkt ist. Gleichwohl ergeben sich für die Fragesteller weiterhin Fragen.
Auf verschiedene Anfragen der Fraktion der AfD erklärte die Bundesregierung: „Nach dem eindeutigen Wortlaut unterbindet Artikel 66 GG [Grundgesetz] die Zugehörigkeit eines Bundesministers bzw. eines Parlamentarischen Staatssekretärs an der Leitung eines auf Erwerb gerichteten, gewinnorientierten Unternehmens. Hingegen untersagt Artikel 66 GG den Mitgliedern der Bundesregierung bzw. Parlamentarischen Staatssekretären nicht, Gesellschaftsanteile an einem Unternehmen zu halten, solange das Unternehmen durch Dritte geführt wird“ (Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 21/3228, S. 4, letzter Zugriff am 12. Februar 2026).
In einer weiteren Antwort führte die Bundesregierung aus, dass mit der Ernennung von Dr. Wolfram Weimer zum Staatsminister im Personalbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien etwaige Aspekte einer möglichen Interessenkollision geprüft worden seien und diese „keine Beanstandung ergeben“ hätten (Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/3465, S. 5, letzter Zugriff am 12. Februar 2026).
Schließlich erklärte die Bundesregierung, Staatsminister Dr. Wolfram Weimer habe „eine Woche vor seinem ersten Amtstag die Geschäftsführung der Weimer Media Group niedergelegt“. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister sei kurz darauf erfolgt und öffentlich einsehbar (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 21/3228, S. 4, letzter Zugriff am 12. Februar 2026).
Bislang waren die Weimer Neureuth GmbH sowie die Weimer Redaktion GmbH kein Gegenstand parlamentarischer Fragen und Antworten der Bundesregierung. Fragwürdig erscheint den Fragestellern in diesem Zusammenhang, dass die Weimer Redaktion GmbH nach Selbstdarstellung der Weimer Media Group Teil der Unternehmensgruppe ist (vgl. Jahr 2004: https://weimermedia.de/historie/, letzter Zugriff am 12. Februar 2026).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Zu welchem genauen Zeitpunkt fand die Prüfung des Personalbereichs des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien hinsichtlich etwaiger Aspekte einer möglichen Interessenkollision der bisherigen Geschäftstätigkeit von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer statt?
Kann die Bundesregierung nach ihrem Kenntnisstand bestätigen, dass die Weimer Redaktion GmbH rechtsidentisch mit der Weimer Neureuth GmbH ist, und wann hat Dr. Wolfram Weimer diese Information dem Personalbereich des BKM mitgeteilt?
War die Weimer Redaktion GmbH nach Kenntnisstand der Bundesregierung als Teil der Weimer Media Group Gegenstand der Prüfung möglicher Interessenkollisionen?
a) Wenn ja, in welcher Weise wurde diese Gesellschaft geprüft, und mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde diese Gesellschaft nicht in die Prüfung einbezogen?
Bestand die Weimer Redaktion GmbH nach Kenntnisstand der Bundesregierung seit dem Amtsantritt von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer fort, war sie in diesem Zeitraum unternehmerisch tätig, und war Dr. Wolfram Weimer alleiniger Geschäftsführer?
Lag nach Einschätzung der Bundesregierung aufgrund einer etwaigen unternehmerischen Tätigkeit über die Weimer Redaktion GmbH ein Verstoß gegen § 5 des Bundesministergesetzes vor?
a) Wenn ja, aus welchen Gründen wurde diese Geschäftstätigkeit im Rahmen der zuvor erwähnten Prüfung nicht festgestellt?
b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung?
Welche Kenntnis hat ggf. die Bundesregierung unter der Voraussetzung, dass die Weimer Neureuth GmbH rechtsidentisch mit der Weimer Redaktion GmbH ist, darüber, ob diese Gesellschaft weiterhin Teil der Weimer Media Group ist?
Wurde die nachträgliche Änderung des Unternehmenszwecks der Weimer Neureuth GmbH im Handelsregister der Bundesregierung zur Kenntnis gebracht, und wenn ja, wann?
Welche Rolle spielte ggf. der behauptete Notarfehler (vgl. www.merkur.de/lokales/region-tegernsee/tegernsee-ort29547/verwirrung-um-weimers-neureuth-gmbh-94129814.html) bei der Bewertung durch die Bundesregierung, und wurde hierzu eine eigenständige rechtliche Würdigung vorgenommen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob weitere Gesellschaften der Weimer Media Group im Eigentum oder unter maßgeblichem Einfluss von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer stehen oder standen, und wenn ja, welche?