Änderung des Londoner Protokolls (CO2-Export) auf Bundestagsdrucksache 21/3194 und Erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (Offshore-CCS/Geo-Engineering) auf Bundestagsdrucksache 21/3195
der Abgeordneten Dr. Michael Blos, Andrea Bleck, Dr. Ingo Hahn, Dr. Rainer Kraft, Karsten Hilse, Marcel Queckemeyer, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Manuel Krauthausen und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit dem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/3194 soll die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen auf dem Seeweg zur Beseitigung ermöglicht werden, sofern die betroffenen Staaten eine „Übereinkunft oder Absprache“ eingehen und die damit verbundenen Bedingungen einhalten.
Zugleich wird auf Bundestagsdrucksache 21/3194 ausgeführt, dass „mangels kurzfristig ausreichend verfügbarer Speicherkapazitäten in Deutschland“ auch der Export von abgeschiedenem Kohlendioxid in andere Staaten zur dortigen Speicherung „notwendig“ sei.
Mit dem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/3195 sollen u. a. die Voraussetzungen für die Off-shore-Speicherung von CO2 im Anwendungsbereich des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) geschaffen, der Export in andere Staaten zur Offshore-Speicherung ermöglicht und die zulässigen Methoden zur Erforschung des marinen Geo-Engineerings erweitert werden.
Der Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/3195 stellt außerdem klar, dass die Rahmenbedingungen durch den Vorhabenträger überwacht und die ermittelten Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden sollen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Welche konkreten Mindestanforderungen (so möglich, bitte als Prüfliste) muss die auf Bundestagsdrucksache 21/3194 genannte „Übereinkunft oder Absprache“ erfüllen, um den Export von „Kohlendioxidströmen auf dem Seeweg zur Beseitigung“ zu ermöglichen (z. B. Monitoring, Reporting, Notfallmanagement, Langzeitkontrolle, Haftungsregeln)?
Nach welchen objektiv nachprüfbaren Kriterien bewertet die Bundesregierung, ob ein Drittstaat im Rahmen einer „Übereinkunft oder Absprache“ die „damit verbundenen Bedingungen“ tatsächlich einhält (bitte Kriterien und Zuständigkeiten benennen)?
Auf welche Sanktions- bzw. Durchsetzungsinstrumente beabsichtigt die Bundesregierung zurückzugreifen, wenn der Zielstaat bzw. Betreiber die Bedingungen aus der Übereinkunft bzw. Absprache nicht einhält (z. B. Exportstopp, Vertragsstrafen, Sicherheitsleistungen, Kündigung bzw. Anpassung der Übereinkunft)?
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ggf. ergreifen, um die Öffentlichkeit und betroffene Interessengruppen in die Bewertung und Veröffentlichung der (nach Bundestagsdrucksache 21/3194) Übereinkünfte bzw. Absprachen (inklusive Anlagen und technischer Standards) einzubeziehen?
Welcher Behörde wird die Bundesregierung voraussichtlich die Hauptverantwortung für die Durchführung der Prüfungen übertragen, und welche regelmäßigen Überprüfungsintervalle sind vorgesehen, um die Einhaltung langfristig sicherzustellen?
Wie begründet die Bundesregierung die Aussage auf Bundestagsdrucksache 21/3194 „Erfüllungsaufwand: Keiner“, angesichts der dort vorausgesetzten Übereinkünfte bzw. Absprachen und der dort genannten Einhaltung von Bedingungen (bitte die angenommene Aufgabenverteilung und den Prüfaufwand darlegen)?
Wie erklärt die Bundesregierung, dass Bundestagsdrucksache 21/3194 Länder und Gemeinden als „nicht mit zusätzlichen Kosten belastet“ ausweist, obwohl bei Export bzw. Überwachung typischerweise Verwaltungsaufgaben anfallen (bitte begründen)?
Welche konkreten Daten bzw. Annahmen (Zeithorizont, Mengen, verfügbare Kapazitäten) liegen der Aussage zugrunde (Bundestagsdrucksache 21/3194), die Notwendigkeit des Exports begründe sich u. a. „mangels kurzfristig ausreichend verfügbarer Speicherkapazitäten in Deutschland“ (bitte tabellarisch darstellen, so möglich)?
Welche Staaten bzw. Regionen kommen aus Sicht der Bundesregierung dafür vorrangig in Betracht, wenn der Export in andere Staaten zur Offshore‑Speicherung ermöglicht werden soll, und nach welchen Auswahlkriterien soll dies geschehen (Bundestagsdrucksache 21/3195)?
Wie wird nach Einschätzung der Bundesregierung sichergestellt, dass der ausländische Vertragspartner kein CO2 entweichen lässt?
Welche verbindlichen Kriterien nutzt die Bundesregierung zur Abgrenzung „schwer oder nicht vermeidbar“ (Bundestagsdrucksache 21/3195 nennt als Ziel, „vor allem technisch schwer oder nicht vermeidbare CO2‑Emissionen“ abzuscheiden, branchenbezogen; bitte prozessbezogen, BAT (Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert)‑Standard etc., angeben)?
Welche Methoden will die Bundesregierung konkret zusätzlich zulassen (bitte einzeln benennen), und welche Ausschlusskriterien gelten (Bundestagsdrucksache 21/3195 erweitert „Methoden zur Erforschung des marinen Geo‑Engineerings“)?
Welche Mess‑ bzw. Berichtspflichten (Parameter, Frequenz, Dauer, Datenformat) will die Bundesregierung verbindlich festlegen dafür, dass der Vorhabenträger „Rahmenbedingungen überwacht“ und Daten an die Behörden übermittelt, und sollen die Daten veröffentlicht werden (ebd.)?
Welche konkret benannten ökologischen Risiken für Meeresökosysteme hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit Offshore‑CCS (Carbon Capture and Storage) sowie mit der nach Bundestagsdrucksache 21/3195 erweiterten Erforschung des marinen Geo‑Engineerings identifiziert (bitte getrennt nach Risiken durch Normalbetrieb, Störfall bzw. Leckage, Bau, Transport und Monitoring ausweisen; bitte jeweils mit kurzer Wirkpfadbeschreibung, z. B. pH‑Absenkung/Säurebildung, CO2‑Plume‑Ausbreitung, Austritte von Brine- bzw. Formation‑Fluids, Schwermetallmobilisierung, benthische Habitatbeeinträchtigung, Änderungen von Biodiversität bzw. Artenzusammensetzung ausweisen)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Belastbarkeit ihrer Risikobewertungen angesichts begrenzter Langzeiterfahrung und einer geringen Zahl großskaliger Offshore‑CCS‑Standorte (bitte Bewertungsmaßstab: Evidenzstufe, Unsicherheiten, Datenbasis, Übertragbarkeit, benennen)?
Welche peer‑reviewten Studien sowie welche behördlichen bzw. amtlichen Bewertungen (z. B. nationale Fachbehörden, internationale Gremien, Genehmigungs‑ bzw. Umweltprüfunterlagen) liegen der Bundesregierung ggf. zu ökologischen Auswirkungen der Offshore‑CO2‑Speicherung vor, einschließlich der Szenarien CO2‑Leckage sowie Brine- bzw. Formation‑Fluid‑Austritt (bitte mit vollständiger Fundstelle bzw. Link und Kurzinhalt: untersuchter Standort bzw. analog, Methodik, Kernergebnisse, benennen)?
Welche explizit benannten Wissenslücken werden in diesen in Frage 16 erfragten möglichen Quellen ggf. festgestellt betreffend a) Langzeitfolgen (Dekaden bis Jahrhundert), b) kumulativer Effekte (mehrere Speicher bzw. mehrere Stressoren), c) Worst‑Case‑ bzw. „low probability – high impact“‑Ereignisse, d) Grenzen des Monitorings/Detektionsschwellen sowie Datenlücken (bitte sinngemäß den folgenden Kategorien zuordnen)?
Wenn der Bundesregierung hierzu keine eigenen Bewertungen vorliegen, sind andere Behörden (Bund oder Länder) zuständig, und bis wann liegen entsprechende Bewertungen vor (vgl. Fragen 14 bis 17)?