Sozialleistungen an EU-Bürger
der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Peter Bohnhof, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Achim Köhler, Lukas Rehm, Bernd Schuhmann, Robert Teske und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
In Städten des Ruhrgebiets wie Duisburg (556 Fälle), Gelsenkirchen (506 Fälle), Dortmund (116 Fälle) und Hagen (drei Fälle) wurden im Jahr 2025 Bürgergeld-Leistungen an bulgarische und rumänische EU-Bürger – viele von ihnen Roma – gestrichen, da sie ihren Lebensunterhalt zu weniger als einem Drittel durch eigene Arbeit decken (www.welt.de/politik/deutschland/article69786a00aa4bbccad13d2de4/duisburg-dortmund-gelsenkirchen-gezieltes-einwandern-in-sozialsysteme-nrw-staedte-streichen-buergergeld-fuer-migranten.html).
In Hagen leben allein 7 000 zugewanderte Menschen aus Rumänien und Bulgarien, viele von ihnen ebenfalls Roma. Mehr als die Hälfte von ihnen (55 Prozent) sind Kunden des Jobcenters. Das kostet die Stadt Hagen rund 10 Mio. Euro im Jahr, schätzt Hagens Oberbürgermeister Dennis Rehbein (www.n-tv.de/der_tag/Ruhrgebietsstaedte-streichen-mehr-als-1100-Zuwanderern-das-Buergergeld-id30288541.html).
Die oft zitierte „Regel“ von mindestens 5,5 Stunden pro Woche für den Arbeitnehmerstatus und den Anspruch auf Sozialleistungen stammt nicht aus deutschem Recht, sondern aus EU-Recht (EuGH (Europäischer Gerichtshof)-Rechtsprechung), beispielsweise aus dem EuGH-Urteil Genc (C-14/09). Dort wurde eine Beschäftigung mit 5,5 Stunden pro Woche (ca. 175 Euro pro Monat bei Lohnverhältnissen von 2008) als „echte und wirkliche Arbeit“ (Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) gewertet. Dies soll EU-Bürgern den Arbeitnehmerstatus sichern und sie vor dem Ausschluss von Sozialleistungen (Richtlinie 2004/38/EG), beispielsweise Bürgergeld als Ergänzung, schützen. Ein Minimaljob öffnet somit die Tür zum Leistungsbezug, obwohl von diesem Einkommen niemand leben kann.
In Urteilen wie Raulin (C-357/89), Genc (C-14/09) und Dano (C-333/13) hat der EuGH allerdings klargestellt, dass keine feste Mindeststundenzahl von 5,5 Stunden pro Woche gilt, sondern eine Gesamtbewertung aller Umstände (Stundenanzahl, Einkommen, Regelmäßigkeit, Dauer) über den Status entscheidet. Bei unwesentlich geringerer Beschäftigung verliert somit der EU-Bürger den Arbeitnehmerstatus, sodass Sozialleistungen wie Bürgergeld gestrichen werden können.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies in einer Reihe von Entscheidungen konkretisiert, darunter B 4 AS 2/21 R (2022), B 14 AS 42/19 R (2020) und B 14 AS 18/17 R (2018): Jobcenter und Kommunen sind verpflichtet, bei Hinweisen auf unwesentliche Beschäftigungen (§ 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)) eine Einzelfallprüfung durchzuführen und Bürgergeld zu streichen, wenn kein Arbeitnehmerstatus vorliegt – unabhängig von einer starren 5,5-Stunden-Grenze.
Diese Praxis wird durch Streichungsentscheidungen bei geringer Arbeitsleistung (z. B. unter fünf bis zehn Stunden pro Woche oder niedrigem Einkommen) von Landessozialgerichten (LSG) (z. B. LSG NRW L 19 AS 1204/20, LSG Hessen L 7 AS 431/15) bestätigt.
Die Bundesregierung ist daher aus Sicht der Fragesteller aufgerufen, die bundesweite Umsetzung dieser gerichtlich abgesicherten Möglichkeiten zu fördern und Missstände offenzulegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Kann die Bundesregierung die von „Welt.de“ berichteten Streichungen in Duisburg (556 Fälle), Gelsenkirchen (506 Fälle), Dortmund (116 Fälle) und Hagen (bisher drei Fälle, insgesamt 1 181 Fälle) bei bulgarischen und rumänischen EU-Bürgern (viele von ihnen sind Roma) bestätigen, und welche weiteren Städte melden nach Kenntnis der Bundesregierung vergleichbare Maßnahmen?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Kosten für Bürgergeldleistungen an bulgarische und rumänische EU-Bürger in den NRW-Städten Duisburg und Gelsenkirchen, und welche bundesweiten Kostenersparnisse ergaben sich im Jahr 2025 durch Streichungen?
Welche bundesweiten Zahlen liegen der Bundesregierung zur Anzahl der gestrichenen Bürgergeldleistungen an EU-Bürger (insbesondere aus Bulgarien und Rumänien) seit dem BSG-Urteil B 4 AS 2/21 R vom 29. März 2022 vor (www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_03_29_B_04_AS_02_21_R.html)?
Welche bundesweiten Statistiken gibt es zu EU-Bürgern mit unwesentlicher Beschäftigung, die Bürgergeld beziehen, unterteilt nach Nationalität (zum Beispiel Bulgarien, Rumänien) und Region, zum Beispiel NRW, Ruhrgebiet (bitte auflisten)?
Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung Jobcenter angewiesen, gemäß § 7 SGB II und BSG-Urteilen (B 4 AS 2/21 R, B 14 AS 42/19 R, B 14 AS 18/17 R) eine Einzelfallprüfung auf „echte und wirkliche Beschäftigung“ (Artikel 45 AEUV) durchzuführen und Leistungen bei unwesentlicher Beschäftigung (beispielsweise unter fünf bis zehn Stunden pro Woche oder fehlendem Eigenanteil von einem Drittel) zu streichen?
Wie viele EU-Bürger beziehen derzeit bundesweit Bürgergeld bei einer Beschäftigung von nur 5,5 Stunden pro Woche oder weniger (vgl. EuGH, Genc, C-14/09, ca. 175 Euro pro Monat), und in welchem Umfang ergänzt Bürgergeld solche Minimaljobs?
Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der EuGH-Rechtsprechung (Raulin C-357/89, Genc C-14/09, Dano C-333/13, RL 2004/38/EG), wonach keine feste 5,5-Stunden-Grenze gilt, sondern eine Gesamtbewertung (Stundenanzahl, Einkommen, Regelmäßigkeit, Dauer) bei unwesentlicher Beschäftigung den Arbeitnehmerstatus und Leistungsanspruch entfallen lässt?
Sind der Bundesregierung vergleichbare Urteile bekannt, die die Praxis der Streichung bei geringer Arbeitsleistung seit 2018 bestätigen (bitte auflisten, Beispiele: LSG NRW L 19 AS 1204/20, LSG Hessen L 7 AS 431/15)?
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine einheitliche bundesweite Umsetzung der BSG-Urteile zu fördern und den sogenannten Sozialtourismus zu stoppen, inklusive automatisierter Prüfungen in Jobcentern?
Plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen oder Leitlinien, um Missstände beim Leistungsbezug durch EU-Bürger mit Minimaljobs offenzulegen und zu beenden?