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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Fremdbesitzverbot bei Steuer- und Wirtschaftsberatungsunternehmen

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

20.04.2026

Aktualisiert

21.04.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/507130.03.2026

Fremdbesitzverbot bei Steuer- und Wirtschaftsberatungsunternehmen

der Abgeordneten Doris Achelwilm, Janine Wissler, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

Das Fremdbesitzverbot für freie Berufe schützt die Unabhängigkeit der Berufsausübung und verhindert, dass renditeorientierte Investoren Einfluss auf fachliche Entscheidungen nehmen. Für Steuerberatungsgesellschaften sieht das Steuerberatungsgesetz (StBerG) vor, dass grundsätzlich nur Angehörige bestimmter freier Berufe Gesellschafter sein dürfen. Mit der Reform des Berufsrechts der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften durch das Gesetz vom 7. Juli 2021 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 2363) wurde § 50 StBerG geändert. Seither dürfen auch anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften als Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften auftreten. Da in einigen EU-Mitgliedstaaten kein vergleichbares Fremdbesitzverbot gilt und dort Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ihrerseits Finanzinvestoren als Gesellschafter haben können, können sich reine Finanzinvestoren über mehrstufige, grenzüberschreitende Beteiligungsstrukturen mittelbar an deutschen Steuerberatungsgesellschaften beteiligen. Medienberichten zufolge weist bereits etwa ein Fünftel der deutschen Steuerberatungsgesellschaften, die Großkanzleien Deloitte, EY, KPMG und PwC nicht mitgerechnet, Finanzinvestoren im Gesellschafterkreis auf (vgl. www.boersen-zeitung.de/konjunktur-politik/bundesrat-will-steuerberater-vor-finanzinvestoren-schuetzen).

Aus Sicht der Fragestellenden bestehen für die Unabhängigkeit der Steuerberatung durch eine Beteiligung von Finanzinvestoren vergleichbare Risiken wie bei der Rechtsanwaltschaft. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Dezember 2024 für Rechtsanwaltsgesellschaften das Fremdbesitzverbot als notwendigen Schutz der beruflichen Unabhängigkeit bestätigt (vgl. EuGH, 19. Dezember 2024 – C-295/23). Der Gesetzgeber hat laut EuGH einen weiten Spielraum, solche Verbote durchzusetzen. Doch während das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dieses Urteil als „wichtige Klarstellung“ (vgl. www.lto.de/recht/juristen/b/anwaltsblatt-dav-verbot-fremdbesitz-verbot-anwaltskanzleien-eugh-bmjv) begrüßt, wurde Medienberichten zufolge die ursprünglich geplante Verschärfung des Fremdbesitzverbots für Steuerberater aus dem Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes gestrichen (vgl. www.finance-magazin.de/banking-berater/private-equity/exklusiv-private-equity-darf-wohl-weiter-bei-steuerberatern-einsteigen-234066/). Für die Fragestellenden ist unklar, warum für Steuerberatungsgesellschaften eine abweichende Bewertung erfolgt. Auch der Bundesrat forderte in seiner Stellungnahme zum Steuerberatungsgesetz vom 6. März 2026 (Bundesratsdrucksache 40/1/26): „Eine Beteiligung reiner Finanzinvestoren sollte nach der Begründung zum Gesetzentwurf explizit ausgeschlossen werden.“ (vgl. www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0001-0100/40-1-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie viele Steuerberatungsgesellschaften sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den Steuerberaterkammern in Deutschland aktuell anerkannt (bitte bei Möglichkeit nach Bundesland sowie nach Rechtsform aufschlüsseln)?

2

Wie viele Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland haben nach Kenntnis der Bundesregierung Beteiligungen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die ihrerseits (mittelbar oder unmittelbar) im Eigentum von Nichtberufsträgern stehen, und in welcher Höhe?

3

Wie viele dieser Gesellschaften weisen nach Kenntnis der Bundesregierung eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf, die ihrerseits Finanzinvestoren als Anteilseigner haben, und in welcher Höhe?

4

In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 in den Fragen 2 und 3 erfragte Investitionen getätigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln und Datenquelle angeben)?

5

Welche konkreten Beteiligungsstrukturen sind der Bundesregierung bekannt, mit denen seit der Gesetzesänderung 2021 das Fremdbesitzverbot mittelbar umgangen wird (insbesondere über mehrstöckige Konstrukte unter Einbindung von EU-Mitgliedstaaten ohne Fremdbesitzverbot), und über welche Zwischenländer werden solche Strukturen typischerweise abgewickelt?

6

Welche Private-Equity-Gesellschaften sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell direkt oder mittelbar an deutschen Steuerberatungsgesellschaften beteiligt?

7

Hat die Bundesregierung Schritte unternommen, um sich einen Überblick über die Private-Equity-Beteiligungen direkt oder mittelbar an deutschen Steuerberatungsgesellschaften zu verschaffen, und wenn nein, warum nicht?

8

Aus welchen Gründen wurde von der geplanten Verschärfung des Fremdbesitzverbots in § 50 StBerG nach dem Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes wieder Abstand genommen?

9

Haben Beamtinnen, Beamte oder Mitarbeitende des Bundesministeriums der Finanzen seit Beginn dieser Legislaturperiode Gespräche, Treffen, Schriftwechsel oder sonstige Kontakte (inklusive informeller Kontakte) mit Akteuren außerhalb des Bundesministeriums zum Thema Fremdbesitzverbot bei Steuerberatungsgesellschaften geführt (wenn ja, bitte für jeden Kontakt angeben: (a) Datum und Form des Austauschs, (b) Position und institutionelle Zugehörigkeit der externen Teilnehmenden, (c) wesentliche besprochene Inhalte, (d) ob die externen Akteure Formulierungsvorschläge oder Stellungnahmen übermittelt und ob diese Eingang in den Referenten- oder Kabinettsentwurf gefunden haben)?

10

Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Beteiligungen von Private-Equity-Gesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften auf die Unabhängigkeit der Berufsausübung, die Mandatsbeziehungen und die Struktur mittelständischer Steuerberatungskanzleien, und inwiefern liegen der Bundesregierung vergleichbare Erkenntnisse, etwa aus dem Gesundheitsbereich (Medizinische Versorgungszentren) vor, wo ähnliche Strukturveränderungen durch renditeorientierte Investoren beobachtet wurden?

11

Wie bewertet die Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2024 (EuGH, 19. Dezember 2024 – C‑295/23) zum Fremdbesitzverbot bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (wonach das Beteiligungsverbot reiner Finanzinvestoren gerechtfertigt ist, um die Unabhängigkeit der Berufsausübung zu gewährleisten), und warum zieht sie daraus nicht die Konsequenz, ein vergleichbares Verbot auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater einzuführen?

12

Hat die Bundesregierung geprüft, ob die bestehende Regelungslücke beim Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften mit den vom EuGH in der Entscheidung C‑295/23 entwickelten Grundsätzen zur Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

13

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die aktuelle Praxis der Beteiligung von Nichtberufsträgern an Steuerberatungsgesellschaften über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eine Umgehung des Fremdbesitzverbots darstellt?

a) Wenn ja, warum unternimmt sie nichts dagegen?

b) Wenn nein, wie begründet sie diese Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH zu freien Berufen in Bezug auf Steuerberatungsgesellschaften (vgl. EuGH, 19. Dezember 2024 – C‑295/23)?

14

Plant die Bundesregierung, das Fremdbesitzverbot für Steuerberater in einem künftigen Gesetzgebungsverfahren zu verschärfen, und wenn ja, wie ist der Stand der Überlegungen?

Berlin, den 26. März 2026

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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