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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Anwendung der im neuen Bundesjagdgesetz vorgesehenen Regelungen zum Wolfsmanagement auf Länderebene

(insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

Datum

22.04.2026

Aktualisiert

29.04.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/522208.04.2026

Anwendung der im neuen Bundesjagdgesetz vorgesehenen Regelungen zum Wolfsmanagement auf Länderebene

der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Julian Schmidt, Danny Meiners, Bernd Schuhmann, Christian Reck, Bernd Schattner, Stefan Schröder, Lars Schieske, Enrico Komning, Steffen Janich, Dr. Michael Blos, Dario Seifert und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Der Entwurf „zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ (Bundestagsdrucksache 21/3546) wurde am 5. März 2026 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten und mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD in der vom Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geänderten Fassung angenommen. Nach der voraussichtlich finalen Zustimmung des Bundesrates am 27. März 2026 ergibt sich der weitere Zeitplan wie folgt: Nach der Zustimmung des Bundesrates muss das Gesetz von der Bundesregierung gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und dann verkündet werden. Dieser Prozess dauert erfahrungsgemäß zwei bis vier Wochen. Eine Veröffentlichung wäre somit voraussichtlich Mitte bis Ende April 2026 zu erwarten. Da vorgesehen ist, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll, wäre das Gesetz bereits einen Tag nach seinem Erscheinen im Bundesgesetzblatt – also ca. Ende April 2026 – wirksam.

Da im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 72 des Grundgesetzes (GG) im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht auf dem Gebiet des Jagdwesens das jeweils spätere Gesetz vorgeht, stellen sich nach Ansicht der Fragesteller Fragen zur Anwendung der neuen Regelungen auf Länderebene.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Besteht für die Länder nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit, die im neuen Bundesjagdgesetz (BJagdG) vorgesehenen Vorgaben zum Wolfsmanagement rein über Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften zu regeln, oder ist für eine rechtssichere Umsetzung die Änderung der jeweiligen Landesjagdgesetze unumgänglich?

2

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass das neue BJagdG als Bundesgesetz nach seiner voraussichtlichen Verkündung Ende April unmittelbar in Kraft treten wird, eine Frist, bis zu welchem Zeitpunkt die Länder ihre jeweiligen Landesjagdgesetze und Jagdverordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften spätestens angepasst haben müssen und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

3

Wenn es bezüglich der Anpassung der Rechtslage der Länder an das neue BJagdG keine konkreten Fristen geben sollte, setzt sich die Bundesregierung für einen zügigen Vollzug auf Länderebene ein und, wenn ja, inwiefern und in welchem Rahmen?

4

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Erstellung dieser gemeinsamen Leitlinien zeitlich so erfolgen wird, dass die revierübergreifenden Managementpläne rechtzeitig erstellt werden können, falls ggf. Fristen bezüglich der Anpassung des Jagdrechts an das neue BJagdG eingehalten werden müssen (auf Grundlage der vom Deutschen Bundestag mehrheitlich angenommenen Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 21/4371 fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung dazu auf, mit den Ländern gemeinsame Leitlinien für die Erstellung der revierübergreifenden Managementpläne nach § 22d Absatz 2 Satz 1 des BJagdG aufzustellen, vgl. dazu Frage 1)?

5

Im Rahmen welcher gemeinsamen Arbeitsgremien und bis voraussichtlich wann soll die Erarbeitung der in Frage 4 genannten Leitlinien nach den Plänen der Bundesregierung spätestens erfolgt sein?

6

Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung bezüglich der bereits jetzt konkretisierten Regelung im Zusammenhang mit der empfohlenen gemeinsamen Erarbeitung von Leitlinien zur Erstellung der revierübergreifenden Managementpläne (der Landtag Brandenburg hat am 18. März 2026 einen Gesetzentwurf der Landesregierung zur Novelle des Brandenburger Jagdgesetzes verabschiedet, bezüglich der Aufnahme des Wolfes in das Landesjagdgesetz wurde dabei bereits vor dem Inkrafttreten des neuen BJagdG geregelt, dass als zuständige Behörde die oberste Jagdbehörde und nicht die Landkreise als untere Jagdbehörden für die Aufstellung eines revierübergreifenden Managementplans für den Wolf im Sinne von § 22d Absatz 2 Satz 1 des BJagdG zuständig sein solle)?

7

Welche grundsätzlichen Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung bezüglich der Anforderung, aufgrund der hohen Raumansprüche der Wildart Wolf möglichst bundeseinheitliche und langfristige Regelungen für das Wolfsmanagement zu schaffen und zu gewährleisten (nach Artikel 72 Absatz 3 GG können die Länder auf dem Gebiet des Jagdwesens im Rahmen einer Vollregelung von vorherigen Regelungen des Bundes abweichen)?

Berlin, den 26. März 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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