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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Rechtsgrundlagen, parlamentarische Legitimation und politische Zielsetzung der Afghanistan-Aufnahmeprogramme der Bundesregierung

Fraktion

AfD

Datum

29.05.2026

Aktualisiert

15.06.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/643411.06.2026

Rechtsgrundlagen, parlamentarische Legitimation und politische Zielsetzung der Afghanistan-Aufnahmeprogramme der Bundesregierung

der Abgeordneten René Springer, Dr. Malte Kaufmann, Stefan Keuter, Gerold Otten, Diana Zimmer, Uwe Schulz, Udo Theodor Hemmelgarn, Hannes Gnauck, Dr. Alexander Wolf, Dr. Anna Rathert, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden über verschiedene Aufnahmeprogramme und Sonderverfahren zehntausende afghanische Staatsangehörige nach Deutschland aufgenommen. Grundlage waren insbesondere das sogenannte Ortskräfteverfahren, humanitäre Überbrückungsprogramme sowie das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP). Erhebliche Zweifel an der rechtlichen Grundlage und parlamentarischen Legitimation dieser Programme äußert der Cicero-Beitrag „Humanitäre Programme – Die juristische Implosion der Afghanistan-Aufnahmen“ von Ulrich Thiele. Der Beitrag bezieht sich dabei maßgeblich auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26) und bewertet dessen Tragweite für die bisherigen Afghanistan-Aufnahmeprogramme der Bundesregierung (vgl. www.cicero.de/aussenpolitik/humanitare-aufnahmen-die-fragwurdige-rechtsgrundlage-der-afghanistan-aufnahmen?amp). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 2. März 2026 festgestellt, dass § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt und ausschließlich politischen Entscheidungen der Bundesregierung dient. Das Gericht stellte ferner fest, dass die Aufnahmeerklärungen innerdienstlichen Charakter hätten und keine Verwaltungsakte darstellten.

Besonders bedeutsam ist darüber hinaus die Feststellung des Gerichts, dass § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz gerade keine Grundlage für strukturierte Aufnahmeprogramme darstellt, sondern politische Einzelfallentscheidungen betrifft. Für strukturierte Aufnahmeprogramme sei vielmehr § 23 Aufenthaltsgesetz vorgesehen (vgl. https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001635057 sowie Dr. iur. Sebastian Damm: „Verantwortung für gescheiterte Auslandseinsätze: Die Aufnahme von Auslandspersonal“. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, Ausgabe 4/2024, S. 139 bis 144). Zugleich weist das Gericht darauf hin, dass die Bundesregierung im Rahmen ihres außenpolitischen Spielraums autonom bestimmen könne, ob ein politisches Interesse an der Aufnahme bestehe oder nicht. Daraus ergeben sich für die Fragesteller erhebliche Fragen hinsichtlich der politischen Zielsetzung, der demokratischen Legitimation sowie der parlamentarischen Beteiligung bei den Afghanistan-Aufnahmeprogrammen der vergangenen Bundesregierung unter Bundesaußenministerin Annalena Baerbock und Bundesinnenministerin Nancy Faeser. Darüber hinaus wirft die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und sogenannter meldeberechtigter Stellen nach Auffassung der Fragesteller erhebliche rechtliche Fragen auf.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen45

1

Welche konkreten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland sollten nach Auffassung der Bundesregierung durch das Ortskräfteverfahren, die Überbrückungsprogramme sowie das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan jeweils geschützt oder gewahrt werden?

2

Welche konkreten außenpolitischen, sicherheitspolitischen, humanitären oder sonstigen staatlichen Interessen lagen nach Kenntnis der Bundesregierung den Aufnahmeentscheidungen gemäß § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz zugrunde?

3

Welche konkreten politischen Interessen verbindet die aktuelle Bundesregierung mit der Fortführung beziehungsweise der nicht sofortigen vollständigen Beendigung des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan?

4

Welche konkreten politischen Interessen verbanden die Bundesregierungen der 19. und 20. Wahlperiode mit der Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger gemäß § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz?

5

Welche politischen Interessen verbindet die Bundesregierung aktuell mit den noch laufenden Verfahren aus dem Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan gemäß § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz?

6

Welche Bundesministerien, Behörden und nachgeordneten Stellen waren an der Konzeption, rechtlichen Bewertung und praktischen Umsetzung der Afghanistan-Aufnahmeprogramme beteiligt?

7

Welche Rolle spielten dabei insbesondere das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern und für Heimat, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)?

8

Welche rechtlichen Gutachten, Stellungnahmen, Prüfvermerke oder sonstigen internen Bewertungen wurden zur rechtlichen Zulässigkeit der Afghanistan-Aufnahmeprogramme erstellt?

9

Wann wurden diese Gutachten oder Prüfvermerke jeweils erstellt, und von welchen Stellen stammen sie (vgl. Frage 8)?

10

Gelangte die Bundesregierung oder einzelne beteiligte Behörden jemals intern zu der Einschätzung, dass § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz keine tragfähige Grundlage für strukturierte oder massenhafte Aufnahmeprogramme darstellt?

11

Wenn die Vorfrage bejaht wird, wann erfolgte diese Einschätzung, und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?

12

Welche Erwägungen führten dazu, die Aufnahmeprogramme überwiegend auf Grundlage von § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz und nicht auf Grundlage eines förmlichen Aufnahmeprogramms nach § 23 Aufenthaltsgesetz durchzuführen?

13

Welche Erwägungen führten dazu, den Deutschen Bundestag nicht im Wege eines formellen Gesetzgebungsverfahrens oder einer parlamentarischen Zustimmung einzubinden?

14

Gab es innerhalb der Bundesregierung oder einzelner Ministerien Beratungen darüber, die Afghanistan-Aufnahmeprogramme auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu stellen, wenn ja, wann fanden diese Beratungen statt, welche Stellen waren beteiligt und aus welchen Gründen wurde von einer gesetzlichen Regelung Abstand genommen?

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

15

Welche Rolle spielte die Einschätzung möglicher verfassungsrechtlicher oder parlamentarischer Risiken bei der Entscheidung, die Programme ohne ausdrückliche parlamentarische Beteiligung fortzuführen?

16

Wurde innerhalb der Bundesregierung geprüft, ob die massenhafte Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger über § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz mit dem Demokratieprinzip und dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist, und falls ja, mit welchem Ergebnis?

17

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über interne rechtliche Zweifel im Auswärtigen Amt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Afghanistan-Aufnahmeprogramme?

18

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über interne Zweifel hinsichtlich der Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und sogenannter meldeberechtigter Stellen am Auswahlverfahren?

19

Welche nichtstaatlichen Organisationen, Vereine, Initiativen oder sonstigen externen Akteure waren ggf. an der Identifikation, Auswahl oder Meldung afghanischer Staatsangehöriger beteiligt?

20

Nach welchen Kriterien wurden ggf. diese Organisationen ausgewählt oder zugelassen (vgl. Frage 19)?

21

Welche Kontroll- und Aufsichtsmechanismen bestanden gegenüber diesen Organisationen (vgl. Frage 19)?

22

Welche Befugnisse hatten sogenannte meldeberechtigte Stellen konkret?

23

In wie vielen Fällen wurden Aufnahmeentscheidungen ganz oder teilweise auf Grundlage von Meldungen externer Organisationen getroffen?

24

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Missbrauch, fehlerhafte Gefährdungsbewertungen oder unzutreffende Angaben im Zusammenhang mit den Afghanistan-Aufnahmeprogrammen vor?

25

Bestanden rechtlich bindende Vereinbarungen mit den beteiligten Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht bei der Prüfung von Bedrohungsanzeigen? Gab es Sanktionen, wenn diese Sorgfaltspflichten wie im Beispiel der Nichtregierungsorganisation Kabul Luftbrücke offensichtlich missachtet wurden (vgl. https://apollo-news.net/17-000-afghanen-auf-einmal-ngo-flutete-aufnahmeprogramm-it-system-ging-von-hackerangriff-aus/)?

26

In wie vielen Fällen wurden Aufnahmezusagen nachträglich widerrufen oder zurückgenommen?

27

Aus welchen Gründen erfolgten diese Rücknahmen oder Widerrufe jeweils (vgl. Frage 26)?

28

Wie viele Personen reisten seit August 2021 im Rahmen des Ortskräfteverfahrens, der Überbrückungsprogramme, des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan sowie sonstiger Afghanistan-bezogener Sonderverfahren nach Deutschland ein?

29

Wie viele dieser Personen (vgl. Frage 28) waren ehemalige Ortskräfte deutscher Stellen, Familienangehörige, Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen, Journalisten, Aktivisten, Angehörige sogenannter besonders vulnerabler Gruppen oder sonstige Personen?

30

Welche Kosten entstanden dem Bund bislang insgesamt durch die Afghanistan-Aufnahmeprogramme (bitte nach Jahren sowie Programmen aufschlüsseln, bitte auch die Kosten benennen die durch die Entsendung von Mitarbeitern der Bundespolizei und des BAMF sowie durch entsprechende Arbeitsstäbe in den Ministerien und nachgeordneten Behörden entstanden sind)?

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

chende Arbeitsstäbe in den Ministerien und nachgeordneten Behörden entstanden sind)?

31

Welche Kosten entfielen dabei jeweils auf Unterbringung, Sicherheitsüberprüfungen, Visa- und Verwaltungsverfahren, Transport- und Flugkosten, Leistungen im Ausland, Integrationsmaßnahmen, Sozialleistungen sowie externe Dienstleister und Nichtregierungsorganisationen?

32

Welche Verträge oder Vereinbarungen bestanden ggf. zwischen Bundesbehörden und Nichtregierungsorganisationen im Zusammenhang mit den Afghanistan-Aufnahmeprogrammen?

33

Welche finanziellen Mittel erhielten diese Organisationen jeweils gegebenenfalls?

34

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob Aufnahmeentscheidungen auf Grundlage unzutreffender oder überzeichneter Gefährdungslagen getroffen wurden?

35

Welche Sicherheitsüberprüfungen wurden vor der Einreise durchgeführt?

36

In wie vielen Fällen wurden Sicherheitsbedenken festgestellt (vgl. Frage 35)?

37

In wie vielen Fällen wurden Personen trotz bestehender Sicherheitsbedenken aufgenommen (vgl. Vorfragen)?

38

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2026 für laufende und zukünftige Aufnahmeprogramme (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

39

Plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen im Aufenthaltsrecht oder im Bereich humanitärer Aufnahmeprogramme, und falls ja, welche?

40

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz keine subjektiven Rechte vermittelt und ausschließlich politischen Entscheidungen dient (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

41

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des Gerichts, wonach die Aufnahmeerklärungen lediglich innerdienstlichen Charakter besitzen und keine Verwaltungsakte darstellen (vgl. Vorbemerkung der Fragsteller)?

42

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des Gerichts, wonach die Bundesregierung ihre politischen Interessen autonom bestimmen und Aufnahmeentscheidungen jederzeit ändern kann (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

43

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den im Cicero-Beitrag dargestellten Zweifeln hinsichtlich der rechtlichen Tragfähigkeit der Afghanistan-Aufnahmeprogramme (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

44

Wie viele „Regimekritiker“ aus welchen Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland seit 2017 gemäß § 22 Aufenthaltsgesetz aufgenommen (vgl. www.cicero.de/aussenpolitik/humanitare-aufnahmen-die-fragwurdige-rechtsgrundlage-der-afghanistan-aufnahmen?amp; bitte gemäß der Fragestellung aufschlüsseln)?

45

Hat das Auswärtige Amt seit 2021 externe Rechtsberatung in Anspruch genommen (zum Beispiel im Falle der Afghanistan Bundesaufnahmeprogramme), und wenn ja, welche Kosten sind dabei jeweils (pro Jahr) entstanden (bitte auch den jeweiligen Haushaltstitel nennen)?

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

Berlin, den 27. Mai 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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