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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage "Weimer Neureuth GmbH und Weimer Redaktion GmbH" Drs. 21/4838

Fraktion

AfD

Datum

19.06.2026

Aktualisiert

23.06.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/658219.06.2026

Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Weimer Neureuth GmbH und Weimer Redaktion GmbH“ Drs. 21/4838

der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin E. Renner, Ronald Gläser, Matthias Helferich, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland, Tobias Teich und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Dem Informationsrecht der AfD-Bundestagsfraktion im Zusammenhang mit der Antwort der Bundesregierung vom 17. März 2026 (Drs. 21/4843) auf die Kleine Anfrage (21/4432) vom 3. März 2026 zur Prüfung einer vermeintlichen Interessenkollision in Bezug auf die Weimer Neureuth GmbH und die Weimer Redaktion GmbH wurde nach Auffassung der Fragesteller nicht in angemessener Weise entsprochen. Zum Bedauern der Fragesteller wurde der Bitte nach erneuerter Prüfung der Antwort der Bundesregierung und angemessener Beantwortung durch den zuständigen Staatsminister ebenfalls nicht entsprochen.

Das Bundesverfassungsgericht misst dem parlamentarischen Informationsinteresse „ein besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht“ (vgl. Leitsatz BVerfGE, 110, 199). In seinem Beschluss vom 1. Juli 2009 (Az. 2 BvE 5/06) stellt das Bundesverfassungsgericht zudem Folgendes fest: „Will die Regierung die erbetenen Auskünfte verweigern, muss sie die Gründe hierfür darlegen. Da das Parlament nur anhand einer angemessenen Begründung beurteilen kann, ob es die Verweigerung der Antwort akzeptiert, muss es die zugrunde liegenden Abwägungen auf ihre Plausibilität überprüfen können. Zudem können ggf. die erbetenen Auskünfte in einer solchen Art und Weise erteilt werden, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigt“ (Rn. 132).

Diesem Maßstab entsprechend kommt die Bundesregierung in Vertretung des Staatsministers Weimer seiner Antwort- und Begründungspflicht aus Sicht der Fragesteller nicht in ausreichendem Maße nach. Sie geht in der zusammenfassenden o. g. Antwort auf die Fragen 1 bis 9 u. a. weder auf den Zeitpunkt der Prüfung durch den Personalbereich der BKM noch auf deren Inhalt in Bezug auf die Weimer Redaktion GmbH ein, obwohl diese Prüfung im Zusammenhang mit dem Verhaltens- und Tätigkeitsverbot des Artikel 66 GG i. V. m. § 5 Bundesministergesetz (BMinG) steht. Mithin zielen die Fragen – anders als die o. g. Antwort suggeriert – auf den Verantwortungsbereich der Bundesregierung ab.

Die nachweislich den Fragestellern vorliegende Registerauskunft des Amtsgerichts München (HRB 308611) war Staatsminister Weimer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach vom 6. Juni 2003 bis zum 16. Januar 2026 Geschäftsführer der Weimer Redaktion GmbH bzw. der Weimer Neureuth GmbH (die Umfirmierung erfolgte am 13. Januar 2026), deren Tätigkeit sich nicht auf den Zweck des Haltens und Verwaltens eigenen Vermögens beschränkte. Bis zum 16. Januar 2026 lautete der Unternehmenszweck der Weimer Neureuth GmbH: „Für von Dritten herausgegebene Publikationsorgane (zum Beispiel Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Zeitschriften, Magazine) sowie für Hörfunk- und Fernsehsendungen die verantwortliche und leitende redaktionelle Arbeit zu leisten.“

Staatsminister Weimer war demnach vom Zeitpunkt seines Amtsantritts am 6. Mai 2025 bis zum 16. Januar 2026 Geschäftsführer eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, obwohl dies sowohl § 5 Absatz 1 BMinG als auch Artikel 66 GG untersagen. Vor diesem Hintergrund kann das in der o. g. Antwort der Bundesregierung geschilderte Prüfungsergebnis des Personalbereichs der BKM, wonach „keine Beanstandung“ vorliege, nach Auffassung der Fragesteller nicht frei von Rechtsfehlern oder Tatsachenlücken sein.

Die Aufarbeitung dieses möglichen Missstands liegt – wie oben zitiert – im Informationsinteresse des Parlaments und damit seiner Mitglieder. Der unsubstantiierte Hinweis in der Antwort der Bundesregierung, dass sich das parlamentarische Kontrollrecht nicht auf Gegenstände erstrecke, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung hätten, erscheint vor diesem Hintergrund nicht überzeugend.

Um ein mögliches Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu vermeiden, geben die Fragesteller der Bundesregierung die Möglichkeit zur Korrektur bzw. Ergänzung der Antwort der Bundesregierung auf die Fragen 1 bis 9 der Bundestagsdrucksache 21/4843 bzw. alternativ diese angemessen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Antworten nicht in dem gewünschten Umfang erteilt werden können.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen9

1

Zu welchem genauen Zeitpunkt fand die Prüfung des Personalbereichs des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) hinsichtlich etwaiger Aspekte einer möglichen Interessenkollision der bisherigen Geschäftstätigkeit von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer statt?

2

Kann die Bundesregierung nach ihrem Kenntnisstand bestätigen, dass die Weimer Redaktion GmbH rechtsidentisch mit der Weimer Neureuth GmbH ist, und wann hat Dr. Wolfram Weimer diese Information dem Personalbereich des BKM mitgeteilt?

3

War die Weimer Redaktion GmbH nach Kenntnisstand der Bundesregierung als Teil der Weimer Media Group Gegenstand der Prüfung möglicher Interessenkollisionen?

a) Wenn ja, in welcher Weise wurde diese Gesellschaft geprüft und mit welchem Ergebnis?

b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde diese Gesellschaft nicht in die Prüfung einbezogen?

4

Bestand die Weimer Redaktion GmbH nach Kenntnisstand der Bundesregierung seit dem Amtsantritt von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer fort, war sie in diesem Zeitraum unternehmerisch tätig und war Dr. Wolfram Weimer alleiniger Geschäftsführer?

5

Lag nach Einschätzung der Bundesregierung aufgrund einer etwaigen unternehmerischen Tätigkeit über die Weimer Redaktion GmbH ein Verstoß gegen § 5 des Bundesministergesetzes vor?

a) Wenn ja, aus welchen Gründen wurde diese Geschäftstätigkeit im Rahmen der zuvor erwähnten Prüfung nicht festgestellt?

b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung?

6

Unter der Voraussetzung, dass die Weimer Neureuth GmbH rechtsidentisch mit der Weimer Redaktion GmbH ist: Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob diese Gesellschaft weiterhin Teil der Weimer Media Group ist?

7

Wurde die nachträgliche Änderung des Unternehmenszwecks der Weimer Neureuth GmbH im Handelsregister der Bundesregierung zur Kenntnis gebracht, und wenn ja, wann?

8

Welche Rolle spielte der behauptete Notarfehler (vgl. www.merkur.de/lokales/region-tegernsee/tegernsee-ort29547/verwirrung-um-weimers-neureuth-gmbh-94129814.html) bei der Bewertung durch die Bundesregierung, und wurde hierzu eine eigenständige rechtliche Würdigung vorgenommen?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob weitere Gesellschaften der Weimer Media Group im Eigentum oder unter maßgeblichem Einfluss von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer stehen oder standen, und wenn ja, welche?

Berlin, den 16. Juni 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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