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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Politische Betätigungsverbote nach dem Aufenthaltsgesetz

Fallzahlen, zuständige Behörden, Verbindlichkeit der EU-Liste terroristischer Organisationen; Betätigungsverbot bei Journalisten als Berufsverbot; Stuttgarter Verbotsverfügung gegen Muzzaffer Ayata (Einzelheiten zu Verfahren und beteiligten Stellen, bestehende Betätigungsmöglichkeit)<br /> (insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

22.03.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/886505. 03. 2012

Politische Betätigungsverbote nach dem Aufenthaltsgesetz

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Nicole Gohlke, Annette Groth, Andrej Hunko, Ingrid Remmers, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die politische Betätigung eines Ausländers oder einer Ausländerin kann nach § 47 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschränkt oder untersagt werden, soweit sie die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet werden. Weiterhin kann die politische Betätigung untersagt werden, wenn sie außenpolitischen Interessen oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft oder gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstößt oder bestimmt ist, Parteien, Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebietes zu fördern, deren Ziele und Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.

Auf der Grundlage des § 47 Absatz 1 Satz 2 AufenthG hat das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart im Februar 2012 ein politisches Betätigungsverbot gegen den kurdischen Exilpolitiker Muzaffer Ayata verhängt.

„Verboten sind hiernach insbesondere die Teilnahme an öffentlichen politischen Versammlungen und Aufzügen, die Übernahme und Ausübung von Ämtern sowie die Untersagung [sic] politischer Reden, Pressekonferenzen und schriftliche Veröffentlichungen“, heißt es in der Verfügung des Ordnungsamtes vom 10. Februar 2012. Verboten wird Muzaffer Ayata auch jedes Engagement für legale, aber vom Verfassungsschutz als von der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)-dominiert eingeschätzte Organisationen. Namentlich genannt wird die Föderation kurdischer Vereine in Deutschland – Yek Kom e. V., dem größten Verband unter den rund 800 000 in Deutschland lebenden Kurdinnen und Kurden.

In der Verbotsverfügung werden Muzaffer Ayatas politische Aktivitäten seit 2009 genannt, so Vorträge zur Geschichte des kurdischen Befreiungskampfes, ein Aufruf an das „kurdische Volk zur Einheit“ auf einer Zehnjahresfeier des Kurdischen Kulturvereins e. V. Ludwigshafen, die Teilnahme an einem Symposium in Köln zum Thema „Was wollen die unterdrückten Völker und Minderheiten“ und die Teilnahme an einer Podiumsdiskussion in Nürnberg über „Friedensvorschläge für die kurdische Frage“. Erwähnt wird weiterhin ein Interview mit der Überschrift „Deutschlands Kurdenpolitik“ in der Tageszeitung Yeni Özgür Politika vom 2./3. September 2011. „Sie [gemeint ist Ayata] werfen Deutschland vor, Kurden als Terroristen und Straffällige zu betrachten und fordern Deutschland auf, Initiative für eine Lösung der Kurdenfrage zu ergreifen“, heißt es in der Verfügung (alle Zitate aus der den Fragestellenden vorliegenden Verfügung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 10. Februar 2012, Zeichen 32-41,11/3711090).

Drucksache 17/8865 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeMuzaffer Ayata gehörte bis zu seiner Verhaftung in der Türkei im Jahr 1980 der PKK an. Nach 20 Jahren Haft einschließlich schwerer Folter engagierte er sich als Berater für die legale prokurdische Partei HADEP (HADEP = Partei der Demokratie des Volkes). Da ihm eine erneute Verhaftung drohte, floh er 2002 nach Deutschland, wo sein Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde und er eine Duldung erhielt. 2006 wurde Muzaffer Ayata, der nach dem Verbot der HADEP als Europavertreter ihrer Nachfolgepartei DEHAP sowie als Journalist für verschiedene prokurdische Medien tätig war, in Mannheim verhaftet und zu einer dreieinhalbenjährigen Haftstrafe wegen angeblicher Rädelsführerschaft in der PKK verurteilt. Seit seiner Haftentlassung im Oktober 2009 unterliegt Muzaffer Ayata täglichen Meldeauflagen bei der Polizei.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

In wie vielen Fällen wurden politische Betätigungsverbote nach § 47 AufenthG (§ 37 des Ausländergesetzes) seit Inkrafttreten der Regelung verfügt (bitte nach Jahren und Bundesländern der verfügenden Behörde und soweit möglich nach Absatz 1 und 2 aufgliedern)?

a) Welchen politischen Organisationen bzw. Phänomenbereichen sind die Betroffenen zuzuordnen?

b) In wie vielen und welchen Fällen wurde Widerspruch gegen die Verfügung eines politischen Betätigungsverbotes eingelegt und mit welchem Ergebnis (bitte Verfahrensstand angeben)?

2

Welche Behörden sind im Einzelnen für die Umsetzung, Kontrolle und Durchsetzung politischer Betätigungsverbote nach dem AufenthG zuständig?

3

Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Auflistung einer Organisation auf der EU-Liste terroristischer Organisationen eine zwingende völkerrechtliche Verpflichtung für die Bundesregierung enthält, mutmaßliche Unterstützer dieser Organisation in der Bundesrepublik Deutschland mit einem politischen Betätigungsverbot zu belegen (bitte Rechtsgrundlage benennen)?

4

Sind der Bundesregierung mündliche oder schriftliche Aufrufe von Muzaffer Ayata seit seiner Haftentlassung 2009 bekannt, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden oder das friedliche Zusammenleben der Völker oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu stören, und wenn ja, welche?

5

Inwieweit gab es das Ansinnen an die Bundesregierung, Muzaffer Ayata mit einem politischen Betätigungsverbot zu belegen

a) von Seiten der türkischen Regierung,

b) von Seiten der EU,

c) von sonstigen internationalen Stellen (welche)?

6

Inwieweit, wann, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis und welchen Auswirkungen waren welche Bundes- oder auch Landesbehörden, Bundesämter oder Bundesministerien oder gemeinsame Bund-Länder-Zentren (z. B. Gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration – GASIM) im Vorfeld des von dem Stuttgarter Ordnungsamt verhängten politischen Betätigungsverbots gegen Muzaffer Ayata beteiligt?

7

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch die bisherige politische Betätigung von Muzaffer Ayata in der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland behindert, vereitelt oder zumindest unterlaufen wurden, und wenn ja, welche?

8

Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass ein politisches Betätigungsverbot einschließlich des Verbots schriftlicher Veröffentlichungen nach § 47 AufenthG im Falle eines Journalisten und Schriftstellers einem Berufsverbot gleichkommt?

9

Welche Möglichkeiten bestehen nach Ansicht der Bundesregierung für Personen, die nach § 47 AufenthG einem politischen Betätigungsverbot unterliegen, sich dennoch in der Bundesrepublik Deutschland politisch oder publizistisch zu betätigen?

a) Welche Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Muzaffer Ayata, zum Thema Kurdenpolitik zu publizieren, ohne gegen das gegen ihn verfügte politische Betätigungsverbot zu verstoßen?

b) Welche Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Muzaffer Ayata, sich weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland für eine Lösung der kurdischen Frage zu engagieren, ohne gegen das gegen ihn verfügte politische Betätigungsverbot zu verstoßen?

c) Von welchen Mitteln und Zielen der PKK muss sich Muzaffer Ayata nach Meinung der Bundesregierung distanzieren, um eine Aufhebung des politischen Betätigungsverbots zu erreichen?

Berlin, den 5. März 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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