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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Kostenbescheide der Bundespolizei an Asylsuchende, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge

Transitgewahrsam deutscher Flughäfen: Kostenbescheide, Rechtslage, erhobene Klagen und Vollstreckungen, einreiserechtliche bzw. aufenthaltsrechtliche Konsequenzen, Zuständigkeitsklärungen gem. Dublin-II-Verfahren, Folgewirkung eines EuGH-Urteils betr. Umfang zulässiger Strafsanktionen bei illegalem Aufenthalt<br /> (insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

08.05.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/926905. 04. 2012

Kostenbescheide der Bundespolizei an Asylsuchende, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic, Frank Tempel, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Flüchtlingshilfsorganisation Förderverein PRO ASYL e. V. berichtete am 29. Februar 2012 in einer Pressemitteilung über Kostenbescheide an Asylsuchende, die bei ihrer Einreise nach Deutschland ein Flughafenverfahren durchlaufen haben und dabei in der Transitunterkunft im Frankfurter Flughafen untergebracht waren.

Von den Kostenbescheiden betroffen sind so genannte Dublin-Fälle, bei denen Flüchtlinge von der Bundespolizei nach einem Asylgesuch an der auch freiwilligen Weiterreise in einen zuständigen Mitgliedstaat wegen unerlaubter Einreise gehindert werden.

Für den Zwangsaufenthalt am Flughafen während des laufenden Verfahrens zur Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung von teilweise zwei bis drei Monaten, teilweise mit Aufenthaltsanordnung durch den Haftrichter, werden dann die Kosten der Unterbringung sowie die der zwangsweisen Rückführung in Rechnung gestellt. Die Kostenbescheide liegen in Größenordnungen von mehreren Tausend Euro, Summen von 9 000 Euro bis 18 000 Euro im Durchschnitt sind dabei keine Seltenheit.

Aber auch Flüchtlingen, die nach einer Zurückweisung erneut Asyl beantragten und schließlich in Deutschland einen Aufenthaltstitel als anerkannte Flüchtlinge erhielten, wurden im Nachhinein Kostenbescheide in vergleichbarer Größenordnung zugestellt. Davon sind auch minderjährige Flüchtlinge betroffen, die nach erneuter Einreise als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden. Zugleich erhielten sie Bescheide über fünfstellige Summen für die aus Haft und Begleitung durch Bundespolizeibeamte entstandenen Kosten ihrer schließlich rechtswidrigen Zurückschiebung in Zusammenhang mit ihrem ersten Einreiseversuch.

Ausländerinnen und Ausländer, gegen die Abschiebungs-, Zurückschiebungsoder Zurückweisungsmaßnahmen vollzogen werden, sind gegenüber den zuständigen Behörden grundsätzlich kostenerstattungspflichtig. In den dargestellten Fällen wurde aber entweder die Weiterreise in einen anderen EU-Staat oder die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung eines (letztlich erfolgreichen) Asylverfahrens zugelassen. Daraus ergibt sich, dass die tatsächliche Durchführung einer Abschiebung oder Zurückweisung rechtswidrig gewesen wäre, bzw. eine Zurückweisung im Dublin-Verfahren in den zuständigen Asylstaat im Rahmen eines laufenden Asylverfahrens erfolgte.

Weder mit dem Rechtsstaatsprinzip noch mit dem Grundsatz eines einheitlichen europäischen Asylsystems „one chance only“ – ein einziger Asylantrag in allen Mitgliedstaaten der Dublin-II-Verordnung – ist es aber vereinbar, Betroffenen ohne jegliche Einzelfall- oder Billigkeitsprüfung die hohen Kosten einer staatlich veranlassten Maßnahme aufzuerlegen, die sich im Ergebnis als unangemessen herausstellt. In Dublin-Fällen wurden damit Kosten produziert, die bei Gewährung der freiwilligen Weiterreise im Schengen-Binnenland oder aber Weiterleitung der Asylsuchenden bis zur Klärung der Zuständigkeit an eine Erstaufnahmeeinrichtung weder für die Bundesrepublik Deutschland noch für den Flüchtling entstanden wären.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie stellt sich die genaue Rechtslage für das in der Vorbemerkung der Fragesteller ausgeführte Problem dar, und wie bewertet die Bundesregierung die vom Förderverein PRO ASYL e. V. dargelegten Fälle?

2

In wie vielen Fällen hat die Bundespolizei in den Jahren 2002 bis 2011 Kostenbescheide an Personen erlassen, die sich im Transitgewahrsam eines deutschen Flughafens befunden haben (bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit und Einreiseflughafen auflisten und die Kosten benennen)?

3

Aus welchen Positionen setzen sich die Kosten in den Bescheiden zusammen, und wie hoch sind insbesondere die enthaltenen Kosten für die Unterkunft im Transitgewahrsam und die Personalkosten der Bundespolizei (bitte pro Tag angeben, für alle Flughäfen mit Transitgewahrsam auflisten)?

4

In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2002 bis 2011 gegen Kostenbescheide der Bundespolizei im Zusammenhang des Aufenthalts im Transitgewahrsam eines Flughafens oder mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Klage erhoben, und wie ist der derzeitige Verfahrensstand bzw. das Ergebnis dieser Klagen?

5

Wie viele Kostenbescheide wurden in den Jahren 2002 bis 2011 durch die Bundespolizei tatsächlich vollstreckt?

Wie viele gerichtliche Mahnverfahren wurden eingeleitet, mit welchem Ergebnis, wie häufig wurden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und vollzogen?

6

In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2002 bis 2011 die Erteilung eines Visums bzw. die Einreise aufgrund einer nicht beglichenen Forderung deutscher Behörden mit aufenthaltsrechtlichem Bezug (Rückführungskosten, Bußgelder etc.) abgelehnt bzw. verweigert?

7

Wird bei Kostenbescheiden gegenüber Drittstaatsangehörigen, die nach ihrer Einreise als asylberechtigt oder als Flüchtlinge anerkannt wurden oder Abschiebeschutz erhalten haben, die Vollstreckung durch die Bundespolizei (oder durch beauftragte Behörden) auch tatsächlich betrieben?

Falls nein, wieso wird der Kostenbescheid dann nicht aufgehoben?

8

Welche Mechanismen bestehen bei der Bundespolizei, um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Kosten für die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung oder Unterbringung im Transitgewahrsam regelmäßig zumindest in solchen Fällen zu überprüfen, in denen die vermeintlichen Kostenschuldner zur Durchführung eines Asylverfahrens einreisen durften, also die Kostenschuld u. U. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels hinfällig wird?

9

Welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen knüpfen sich an das Bestehen eines Bescheides über Kosten aus dem Flughafenasylverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Aufenthaltsverfestigung und den Zugang zu Härtefall- und Altfallregelungen?

10

Wie ist im Dublin-Verfahren die Praxis der Zurückweisung und strafrechtlichen Verfolgung eines illegalen Aufenthalts bis hin zur Verhängung von Abschiebehaft allein aufgrund des Asylgesuchs mit den europarechtlichen Vorgaben eines einheitlichen Asylverfahrens vereinbar, wenn lediglich die Zuständigkeit zu klären ist?

11

Erhalten auch Asylsuchende, die in Deutschland die Klärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren abwarten, bei Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Dublin-II-Staates, Bescheide über die Kosten der Unterkunft und die Kosten für den Transport in den zuständigen Staat?

Falls nein, wie erklärt sich diese Ungleichbehandlung von eingereisten Asylsuchenden in einer Erstaufnahmeeinrichtung und Asylsuchenden, die an der Ein- oder Weiterreise gehindert werden?

12

Werden parallel zur Geltendmachung der Kosten gemäß § 67 des Aufenthaltsgesetzes auch Kosten gegenüber den Beförderungsunternehmen geltend gemacht, mit denen betroffene Asylsuchende innerhalb der Dublin- Staaten weitergereist sind, und wenn nein, warum werden diese zahlungsfähigen Kostenschuldner von einem Kostenersatz verschont?

13

Welcher Änderungsbedarf im deutschen Recht bzw. in der Praxis ergibt sich nach Ansicht der Bundesregierung aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs „Achughbabian“ (C-329/11 vom 6. Dezember 2011) zur Frage des Umfangs zulässiger strafrechtlicher Sanktionen bei illegalem Aufenthalt, und was hat die Bundesregierung diesbezüglich bereits unternommen bzw. in die Wege geleitet?

Berlin, den 5. April 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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