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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Reaktionen der Bundesregierung auf die finanzgerichtlichen Urteile zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften

Urteile der Finanzgerichte zur Gewährung des Splittingtarifs im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund von Verfassungsgerichtsurteilen zur Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften mit Ehen: finanzgerichtliche Entscheidungen und Verfahren zu Splittingverfahren und Lohnsteuerklassenkombination, Gründe und Auswirkungen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das BMF, Verfahrensfragen, statistische Angaben u. a.<br /> (insgesamt 63 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

27.04.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/927305. 04. 2012

Reaktionen der Bundesregierung auf die finanzgerichtlichen Urteile zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Gesellschaftsbild über Lesben und Schwule und deren Lebensweisen hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Hierzu beigetragen hat auch das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Mittlerweile werden durch dieses Institut Lesben und Schwulen Rechte gewährt, die sonst nur Ehepartnern offenstehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2009 die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für unvereinbar erklärt. Ebenfalls hat das Bundesverfassungsgericht am 21. Juli 2010 entschieden, dass eine Ungleichbehandlung auch im Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist. Mit diesen Entscheidungen hat das oberste Bundesgericht klargestellt, dass mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland eine Diskriminierung gegenüber Lesben und Schwulen nicht zu vereinbaren ist. Bereits in den Kleinen Anfragen vom 2. September 2010 und vom 6. Februar 2012 (Bundestagsdrucksachen 17/2856 und 17/8556) hat die Fraktion DIE LINKE. dieses Thema aufgegriffen. Hierbei stand insbesondere die Gewährung des Splittingtarifs im Vordergrund. Die Bundesregierung hat in den Antworten (Bundestagsdrucksachen 17/3009 und 17/9006) ihre Haltung bekräftigt, dass sie eine Änderung bei der Gewährung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartnerschaften erst überdenken will, wenn das Bundesverfassungsgericht zu diesem Thema entschieden hat. Innerhalb des Zeitraums der Übersendung der Kleinen Anfrage am 6. Februar 2012 und der vier Wochen später eingegangenen Antwort am 9. März 2012 sind allein sechs neue Beschlüsse und Urteile der Finanzgerichte (FG) veröffentlicht worden, die eine Gewährung des Splittingtarifs im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorsehen. Angesichts dieser nunmehr wöchentlichen Neuentscheidungen zugunsten der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Hinblick auf den Splittingtarif gilt es zu hinterfragen, ob und wie die Bundesregierung reagieren wird. Die nunmehr fast wöchentlich erscheinenden neuen Urteile weisen darauf hin, dass es offenbar noch viele anhängige Verfahren gibt und weitere neue Klagen von Betroffenen eingehen werden. Für Steuerpflichtige, Finanzgerichte und Verwaltung ist dies mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Überdies gilt es zu klären, inwieweit die Bundesregierung die aktuellen Urteile zur Kenntnis genommen hat und welche Schlussfolgerungen hieraus gezogen werden, um zukünftige, ähnlich gelagerte Fälle im Massengeschäft der Steuerverwaltung für die Finanzämter handhabbar zu machen.

Drucksache 17/9273 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:

Fragen63

1

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 9. November 2010 (10 V 309/10, FG Niedersachsen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

2

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 1. Dezember 2010 (13 V 239/10, FG Niedersachsen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

3

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 16. Mai 2011 (9 V 1339/11, FG Baden-Württemberg), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

4

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 14. Juni 2011 (10 V 157/11, FG Niedersachsen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

5

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 15. Juni 2011 (3 V 125/11, FG Niedersachsen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

6

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 22. Juni 2011 (7 V 604/11, FG Hessen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

7

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 27. Juli 2011 (3 V 1199/11 E, FG Münster), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

8

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 16. August 2011 (3 V 868/11, FG Nürnberg), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 23. Juni 2009 (12 K 3439/01, FG Hessen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

10

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 12. September 2011 (3 V 2820/11, FG Baden-Württemberg), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

11

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 13. Oktober 2011 (10 V 277/11, FG Niedersachsen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

12

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 28. November 2011 (7 V 3951/11 A(E), FG Düsseldorf), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

13

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 2. Dezember 2011 (3 V 3699/11, FG Baden-Württemberg), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

14

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 7. Dezember 2011 (4 V 1910/11, FG Baden-Württemberg), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

15

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 7. Dezember 2011 (4 V 2831/11, FG Köln), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

16

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 9. Dezember 2011 (5 V 213/11, FG Schleswig-Holstein), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

17

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 20. Dezember 2011 (5 V 223/11, FG Schleswig-Holstein), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

18

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 21. Dezember 2011 (13 V 268/11, FG Niedersachsen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

19

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 21. Dezember 2011 (5 V 213/11, FG Niedersachsen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

20

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 22. Dezember 2011 (4 V 1245/11, FG Köln), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

21

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 3. Januar 2012 (2 V 3356/11 E, FG Münster), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

22

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 16. Januar 2012 (6 V 4218/11 E, FG Münster), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

23

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 24. Januar 2012 (14 V 14328/11, FG Berlin-Brandenburg), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

24

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 31. Januar 2012 (10 V 424/11, FG Niedersachsen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

25

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 1. Februar 2012 (3 V 3667/11, FG Köln), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

26

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 13. Februar 2012 (1 V 113/11 (5), FG Bremen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

27

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 13. Februar 2012 (10 V 28/12, FG Niedersachsen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

28

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 29. Februar 2012 (12 V 3618/11, FG Köln), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

29

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 29. Februar 2012 (5 V 5/12, FG Hamburg), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

30

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 1. März 2012 (12 V 3141/11, FG Köln), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

31

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entscheidung vom 5. März 2012 (12 V 2970/11, FG Köln), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

32

Von wie vielen Verfahren vor den FG zum Thema der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Beantragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V für eingetragene Lebenspartnerschaften hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte mit Nennung der anhängigen Verfahren bzw. Urteile)?

33

Von wie vielen Verfahren vor den FG zum Thema der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der vorläufigen Gewährung des Splittingtarifs bei der Einkommensteuerveranlagung für eingetragene Lebenspartnerschaften hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte mit Nennung der anhängigen Verfahren bzw. Urteile)?

34

Von wie vielen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zum Thema der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der vorläufigen Gewährung des Splittingtarifs bei der Einkommensteuerveranlagung oder der Gewährung der Lohnsteuerklassenkombination III/V für eingetragene Lebenspartnerschaften hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte mit Nennung der anhängigen Verfahren bzw. der Urteile sowie der Angabe, inwieweit die Bundesregierung dem jeweiligen Verfahren beigetreten ist)?

35

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass angesichts der sich häufenden Anzahl der finanzgerichtlichen Verfahren, die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes per Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eine Entlastung der Finanzämter und Gerichte bewirken würde, und welche Auswirkungen auf die Bürokratiekosten sieht die Bundesregierung bei dieser im Vergleich zur bisherigen Verfahrensweise (bitte mit Begründung)?

36

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass durch die bisherige Nichtaufnahme von Steuerbescheiden, die eine Versagung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartnerschaften enthalten, in den Katalog zur vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 der Abgabenordnung, Steuerpflichtige benachteiligt werden, die nicht aktiv im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens gegen die Entscheidung der Finanzämter vorgehen (bitte mit Begründung)?

37

Werden eingetragene Lebenspartnerschaften im Falle einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch dann an dieser partizipieren können, wenn deren Einkommensteuerbescheid schon bestandskräftig geworden ist und kein Einspruch eingelegt wurde, und falls nein, sieht die Bundesregierung hierin eine Benachteiligung dieser Steuerpflichtigen (bitte mit Begründung)?

38

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass infolge der überwiegend positiven Entscheidungen der FG zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V für eingetragene Lebenspartnerschaften, die öffentlichen Haushalte infolge der hohen Anzahl von Verfahren zusätzlich belastet werden (bitte mit Begründung)?

39

Wurden mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden (Referatsleiter der Einkommensteuer-Referate der Bundesländer) in den Jahren 2010 und 2011, im Rahmen der turnusmäßigen Treffen, Gespräche über die Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften und Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes geführt (bitte mit Angabe des Datums des Treffens und Ergebnis)?

40

Welche Vorteile und welche Nachteile sieht die Bundesregierung in der Nichtveröffentlichung einer einheitlichen Verwaltungsanweisung zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Beantragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V für eingetragene Lebenspartnerschaften (bitte mit Begründung)?

41

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und Gewährung des Splittingtarifs bzw. der Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V hinsichtlich der Behandlung eingetragener Lebenspartnerinnen/Lebenspartner keine gravierenden Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben wird (bitte mit Begründung)?

42

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass trotz der vielen eindeutigen Urteile der FG zugunsten der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz für eingetragene Lebenspartnerschaften das bisherige Ausbleiben einer Verwaltungsanweisung zu Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen geführt hat (bitte mit Begründung)?

43

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass bei einer vorläufigen Gewährung von Rechtsschutz bei Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V für eingetragene Lebenspartnerschaften diese Entscheidung auch auf die Lohnsteuerklassenkombinationen IV/IV und IV/IV mit Faktor übertragen werden muss (bitte mit Begründung)?

44

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass auf der Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 28. Februar bis 1. März 2012 in Berlin unter Tagesordnungspunkt 4 zur Frage des vorläufigen Rechtsschutzes beim Antrag auf Zusammenveranlagung für Partnerinnen/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angesichts der Vielzahl anhängiger finanzgerichtlicher Verfahren beschlossen wurde, bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts verwaltungsseitig bundeseinheitlich auf Antrag einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren?

45

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus dem in der vorherigen Frage genannten Beschluss bzw. würden sich ergeben, wenn ein solcher getätigt worden wäre?

46

Ist das BMF an den in den vorherigen Fragen genannten Beschluss gebunden, bzw. wäre es an diesen gebunden, wenn ein solcher getätigt worden wäre (bitte mit Begründung)?

47

Hat das BMF gegen den in den vorherigen Fragen genannten Beschluss Vorbehalt, Widerspruch, Einspruch, Veto oder ähnliches eingelegt, bzw. plant es, derartiges einzulegen (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 20. März 2012: Steuerexperten fordern gleiche Rechte für Lesben und Schwule; bitte mit Begründung)?

a) Wann wurde oder bis wann wird derartiges eingelegt?

b) Welche Form und Rechtsgrundlage hat dieser Vorbehalt, Widerspruch, Einspruch, dieses Veto oder Ähnliches, welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus, und inwieweit sind die Bundesländer an derartiges gebunden?

c) Wie ist in der Zwischenzeit zwischen Beschluss und Vorbehalt, Widerspruch, Einspruch, Veto oder Ähnliches zu verfahren?

48

Welche Bundesländer außer Nordrhein-Westfalen (vgl. Pressemitteilung des Finanzministeriums von Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2012) sind der Bundesregierung bekannt, in denen die obersten Finanzbehörden betroffenen eingetragenen Lebenspartnerschaften einstweiligen Rechtsschutz gewähren?

49

Sieht die Bundesregierung eine Gefährdung des einheitlichen Steuervollzugs und der gleichmäßigen steuerlichen Behandlung, wenn es den einzelnen obersten Finanzbehörden der Länder überlassen bleibt (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 22 und 23 der Abgeordneten Dr. Barbara Höll auf Bundestagsdrucksache 17/9225), in Abhängigkeit von der Rechtsprechung ihres jeweiligen FG, den betroffenen eingetragenen Lebenspartnerschaften einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren (bitte mit Begründung)?

50

Sieht die Bundesregierung eine Gefährdung des einheitlichen Steuervollzugs und der gleichmäßigen steuerlichen Behandlung vor dem Hintergrund, dass, wie das Beispiel Nordrhein-Westfalen zeigt (vgl. Frage 48), die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes für die betroffenen eingetragenen Lebenspartnerschaften zwischen den Bundesländern bereits unterschiedlich gehandhabt wird (bitte mit Begründung)?

51

Wird der Bundesminister der Finanzen der Bitte der Bundesministerin der Justiz und des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 23. März 2012: FDP will Splitting für Homo-Ehen) nachkommen, die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2013 auch für den Bereich der Einkommensteuer umzusetzen (bitte mit Begründung und Nennung des Zeitplans für die Abstimmung des JStG 2013)?

52

Erachtet es die Bundesregierung im Rahmen einer Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft für sinnvoll, das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft explizit in Artikel 6 Absatz 1 GG zu nennen, da auch diese Form einem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung unterliegt (bitte mit Begründung)?

53

Stimmt die Bundesregierung zu, dass infolge von kürzlich erfolgten Neuberufungen von Richterinnen/Richter an das Bundesverfassungsgericht die Gefahr besteht, dass sich dessen Entscheidung zur Gewährung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartnerschaften verzögert, und hat die Bundesregierung Kenntnis, in welchem Zeitraum die Veröffentlichung des Urteils erwartet wird (bitte mit Begründung)?

54

Wie hat sich die Anzahl der Neugeborenen gemäß der Geburtenstatistik auf eheliche und nichteheliche Kinder in den Jahren 2000 bis 2011 verteilt (bitte differenzieren nach Bundesland)?

55

Aus welchen Erkenntnissen, Analysen und Statistiken schließt die Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 17/8556 vom 7. Februar 2012, dass 76 Prozent der minderjährigen Kinder bei ihren verheirateten Eltern aufwachsen, und wie hat sich dieser Wert in den Jahren 2000 bis 2011 entwickelt (bitte differenzieren nach Bundesland)?

56

Aus welchen Erkenntnissen, Analysen und Statistiken schließt die Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 17/8556 vom 7. Februar 2012, dass 90 Prozent der Splittingwirkung auf Ehepaare entfallen, die aktuell Kinder haben oder hatten, und wie hat sich dieser Wert in den Jahren 2000 bis 2011 entwickelt (bitte differenzieren nach Bundesland)?

57

Aus welchen Erkenntnissen, Analysen und Statistiken schließt die Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 17/8556 vom 7. Februar 2012, dass mit 72 Prozent die Ehe die meistgelebte Familienform der Eltern mit minderjährigen Kindern ist, und wie hat sich dieser Wert in den Jahren 2000 bis 2011 entwickelt (bitte differenzieren nach Bundesland)?

58

Wie viele Steuerpflichtige haben basierend auf den Einkommensteuerstatistiken der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 Kinder im steuerrechtlichen Sinne (bitte differenzieren nach Bundesland, Splittingtarif und Grundtabelle, Alter der Frau in 10-Jahresschritten, Anzahl der Kinder, in absoluten Zahlen und relativ zur Grundgesamtheit mit Splittingtarif bzw. Grundtabelle)?

59

Wie verteilt sich der gesamte steuerliche Vorteil aus dem Splittingtarif gegenüber der Einzelveranlagung basierend auf den Einkommensteuerstatistiken der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 auf die Steuerpflichtigen mit und ohne Kinder im steuerrechtlichen Sinne (bitte differenzieren nach Bundesland, Alter der Frau in 10-Jahresschritten, Anzahl der Kinder, Fallanzahl absolut und relativ zur Grundgesamtheit mit Splittingtarif, in absoluten Werten und relativ zu den gesamten Mindereinnahmen aus dem Splittingtarif)?

60

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass für die Beantwortung der Frage, ob Ehepartner, die dem Splittingtarif unterliegen, Kinder, unabhängig vom steuerrechtlichen Status der letzteren, haben bzw. hatten, die Verwendung der Einkommensteuerstatistik ungeeignet ist (bitte mit Begründung)?

61

In wie vielen Fällen waren basierend auf dem Mikrozensus Kinder im Haushalt der Befragten vorhanden (bitte differenzieren nach Ehen, eingetragener Lebenspartnerschaft, getrennt lebenden Ehegattinnen/Ehegatten, alleinstehend als Lebensform, differenziert für die Jahre seit Erhebung des Merkmals für die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Jahr 2010, nach Bundesland)?

62

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass für die Beantwortung der Frage, ob Ehepartner, die dem Splittingtarif unterliegen, Kinder haben bzw. hatten, keine Statistik existiert, die dieses Erhebungsmerkmal beinhaltet bzw. aus der ein solches exakt abgeleitet werden kann (bitte mit Begründung)?

63

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass mittlerweile auch eingetragene Lebenspartnerschaften Ort der Entstehung und des Aufwachsens von leiblichen oder adoptierten Kindern sein können, und welche Schlussfolgerung zieht sie hieraus für die Gewährung des Splittingtarifs für die eingetragene Lebenspartnerschaft (bitte mit Begründung)?

Berlin, den 5. April 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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