Menschenrechtliche Relevanz von Sicherheitsabkommen mit anderen Staaten
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, Heidrun Dittrich, Annette Groth, Andrej Hunko, Stefan Liebich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung verhandelt derzeit mit Albanien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Indonesien, Kasachstan, Marokko, Mexiko, Montenegro, Oman, Russland, Serbien, Tadschikistan und Tunesien Abkommen zur Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich (Antwort vom 21. Juni 2012 auf die Schriftliche Frage 5 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 17/10194). Die Abkommen sollen ähnliche Inhalte haben wie jene, die in der Vergangenheit mit anderen Staaten geschlossen worden sind.
In einigen der Staaten, mit denen solche Abkommen vereinbart wurden oder in Planung sind, werden die Menschenrechte verletzt, es wird zum Teil gefoltert, die demokratische Opposition unterdrückt und/oder die Todesstrafe praktiziert. Die Weitergabe personenbezogener Daten ist in solchen Fällen extrem heikel.
Die bisher abgeschlossenen Abkommen lassen nach Auffassung der Fragesteller aber nicht erkennen, dass die Bundesregierung die nötige Umsicht zeigt.
Die Abkommen weisen zum Teil erhebliche Unterschiede hinsichtlich der benannten Zwecke, der Verbindlichkeit der Zweckbindung und den Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten sowie dem Datenschutz auf.
Als Zweck der Zusammenarbeit wird regelmäßig „insbesondere“ die Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität genannt. Der Begriff „Terrorismus“ ist allerdings nicht definiert und wird gerade von diktatorischen Regimen – zu Recht oder zu Unrecht – häufig auf oppositionelle Bewegungen angewandt.
Die Voranstellung des Begriffs „insbesondere“ hebt die Zweckbindung tendenziell auf, so dass eine Informationsübermittlung zumindest anlassweise auch in Fällen gewöhnlicher Kriminalität möglich ist. Mitunter wird die Zweckbindung ausdrücklich aufgehoben und etwa die Weitergabe personenbezogener Daten über den vereinbarten Zweck hinaus „zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ erlaubt (nur als Beispiel seien hier die Abkommen mit Saudi-Arabien und Katar genannt). Der Begriff „öffentliche Sicherheit“ ist jedoch nicht definiert und wird von autokratischen Systemen erheblich rigider aufgefasst als von rechtsstaatlichen.
In manchen Abkommen ist festgehalten, dass die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten aktenkundig zu machen sind und die betroffenen Personen einen Auskunftsanspruch haben. Wie immer man die Effizienz dieses Anspruchs in Ländern wie beispielsweise Katar einschätzen mag: Solche Bestimmungen fehlen in anderen Abkommen gleich völlig.
Manche Abkommen schließen die Nutzung der übermittelten Informationen als Beweismittel in Strafverfahren aus, manche nicht. Aber auch in den Fällen, in denen ein solcher Ausschluss vereinbart wurde, muss gerade angesichts der Tatsache, dass zahlreiche der Kooperationsstaaten die Menschenrechte verletzen, schon die Nutzung von Informationen als Hinweis an Strafverfolgungsbehörden problematisch sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Mit welchen Staaten hat die Bundesregierung Abkommen über die Sicherheitszusammenarbeit geschlossen?
Welche dieser Staaten und welche jener 13 Staaten, mit denen derzeit verhandelt wird,
a) verletzen nach Auffassung der Bundesregierung systematisch und wiederholt die Menschenrechte,
b) praktizieren Folter,
c) unterdrücken demokratische Oppositionskräfte,
d) wenden die Todesstrafe an
(bitte angeben, auf welche Quellen sich die Bundesregierung bei ihrer Darstellung stützt)?
Wie ist der Stand der Verhandlungen mit den genannten 13 Staaten (bitte einzeln aufgliedern, noch strittige Punkte benennen und angeben, bis wann mit einem Verhandlungsergebnis gerechnet wird)?
In welchen Abkommen (gemeint ist hier und in den folgenden Fragen immer: Abkommen mit welchen Staaten; es wird jeweils um vollzählige Auflistung gebeten) ist bei der Übermittlung personenbezogener Daten ein Auskunftsanspruch für die Betroffenen vorgesehen?
a) Warum ist dieser Anspruch nicht in allen Abkommen vorgesehen, und welche Seite hat eine Vereinbarung hierzu abgelehnt?
b) Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, die Einhaltung der Bestimmung durch den Vertragspartnerstaat zu überprüfen?
c) Wie schätzt die Bundesregierung das Datenschutzniveau und die Möglichkeit von Betroffenen, eine Auskunft einzuholen, in den jeweiligen Staaten ein?
d) Wie häufig haben die Vertragspartner und wie häufig hat die Bundesregierung eine Auskunft unter Berufung auf ein höher zu bewertendes Interesse des Staates verweigert, und welche Staaten waren das?
e) Wie und durch wen werden die Betroffenen in der Regel von ihren Auskunftsrechten informiert, und für wie effizient hält die Bundesregierung diese Information in den jeweiligen Vertragsländern?
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen Nachverhandlungen an?
Welche der Abkommen lassen die Verwendung der Daten über den bezeichneten Zweck hinaus zur Verhütung und Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu?
a) In welchen Abkommen ist der Begriff „öffentliche Sicherheit“ definiert, und wie lautet diese Definition?
b) Sofern es keine Definition gibt, inwiefern ist der Begriff gegebenenfalls an anderer Stelle verbindlich definiert, und von wem?
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen Nachverhandlungen an?
Inwiefern ist gewährleistet, dass mit „Straftaten von erheblicher Bedeutung“, die als Regelzweck zahlreicher Abkommen genannt werden, von sämtlichen Vertragsparteien die gleichen Deliktsbereiche gemeint sind, bzw. welche Unterschiede gibt es?
a) Wie lauten gegebenenfalls die unterschiedlichen Regelungen/Definitionen, und wo sind diese festgehalten (bitte gegebenenfalls für sämtliche Vertragsstaaten angeben)?
b) Wie verhält sich die zuständige deutsche Behörde, wenn sie ein Informationsersuchen einer ausländischen Stelle erhält, bei der es erkennbar um eine Straftat geht, die nach deutschem Verständnis nicht „erheblich“ ist?
Hat es bereits Informationsübermittlungen in solchen Fällen gegeben, und wenn ja, wem gegenüber, wann, und welche Fälle betreffend?
In welchen Abkommen ist ein Austausch personenbezogener Daten ausdrücklich vereinbart bzw. ausdrücklich ausgeschlossen?
a) Welche Abkommen enthalten eine Klausel, die die Übermittlung personenbezogener Daten ausschließt, wenn befürchtet werden muss, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, und warum ist eine solche Klausel nicht in jedem derartigen Abkommen enthalten?
b) In welchen Abkommen ist die Übermittlung personenbezogener Daten über den vereinbarten Zweck hinaus auch zur Abwendung von Gefährdungen der „öffentlichen Sicherheit“ zulässig, und inwiefern ist in diesen Fällen der Begriff definiert?
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen Nachverhandlungen an?
Welche Abkommen beschränken sich auf die Übermittlung von Informationen über Straftaten auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartner bzw. erstrecken sich auch auf Straftaten, die in einem Drittstaat verübt oder vorbereitet werden, und welche erlauben auch die Zusammenarbeit zur Bekämpfung einfacher Kriminalität?
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen Nachverhandlungen an?
In welchen Sicherheitsabkommen ist vereinbart, dass auf Ersuchen eine Unterrichtung über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse erfolgt?
a) Wie häufig hat die Bundesregierung hiervon Gebrauch gemacht, und gegenüber welchen Staaten (Antworten bitte jeweils seit Unterzeichnung der Abkommen)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Verwendung und die Ergebnisse der übermittelten Daten, und welche Defizite oder Probleme sieht sie bezüglich einzelner Staaten?
c) Wie häufig haben die Partnerstaaten ihrerseits ein Ersuchen gestellt, und welche Staaten waren das?
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen Nachverhandlungen an?
In welchen Staaten, mit denen Sicherheitsabkommen bestehen oder verhandelt werden, gehören zu den zuständigen Stellen außer dem jeweiligen Innenministerium noch andere Behörden wie etwa militärische?
a) In welchen dieser Staaten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ein verbindliches Trennungsgebot von Polizei und Militär, bzw. in welchen Staaten ist die Polizei ganz oder teilweise in militärischen Strukturen integriert?
b) In welchen dieser Staaten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ein verbindliches Trennungsgebot von Polizei und Geheimdiensten, bzw. in welchen Staaten erfüllen Geheimdienste auch polizeiliche Funktionen?
In welchen Abkommen wird eine Weitergabe der von Deutschland übermittelten Informationen an andere als im Abkommen genannte Stellen explizit ausgeschlossen?
a) Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass autoritäre Regime die übermittelten Informationen dazu nutzen, demokratische Bewegungen zu unterdrücken oder verdächtige Personen menschenrechtswidrigen Repressalien auszusetzen?
b) Welche praktischen Möglichkeiten hat die Bundesregierung, einen Missbrauch wie oben beschrieben auszuschließen bzw. zu registrieren?
In welchen Abkommen ist vereinbart, dass die Übermittlung und der Empfang der Daten aktenkundig gemacht werden?
a) Aus welchen Gründen enthalten nicht alle derartigen Abkommen eine solche Vereinbarung, und war es die deutsche oder die ausländische Seite, die sie nicht abschließen wollte?
b) Wo und in welcher Form werden die entsprechenden Aufzeichnungen aufbewahrt, und inwiefern sind sie einer statistischen Auswertung zugänglich?
c) Wie häufig hat die Bundesregierung Daten übermittelt, wie häufig hat sie Daten erhalten, und an welchen bzw. von welchem Staat (bitte seit 2001 auflisten)?
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen Nachverhandlungen an?
In welchen dieser Abkommen ist die Verwendung der übermittelten Daten oder Informationen als Beweismittel in Strafverfahren ausdrücklich ausgeschlossen bzw. von der Zustimmung der übermittelnden Seite im Einzelfall abhängig?
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen Nachverhandlungen an?
Wie begegnet die Bundesregierung dem Problem, dass auch bei einem Ausschluss der Verwendung als Beweismittel in Strafverfahren die Daten dennoch als Hinweise dienen können, die zur Festnahme einer Person und deren Folterung führen können?
Hat es in der Vergangenheit Fälle gegeben, in denen die Bestimmung, die in dringenden Fällen möglichen mündlichen Ersuchen spätestens innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu bestätigen, nicht eingehalten worden ist, und wenn ja,
a) von Seiten welcher Staaten,
b) wie häufig,
c) was war Gegenstand der Ersuchen, und wurde ihnen stattgegeben,
d) welche Konsequenzen hat die Bundesregierung daraus gezogen?
Wie häufig haben die Vertragspartner von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, unter bestimmten Bedingungen ein Ersuchen nicht zu erfüllen, und welche Staaten waren das?
Wie oft hat die Bundesregierung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und gegenüber welchen Staaten?
Welche Abkommen sehen Unterstützung bei der Ausbildung der ausländischen Polizei durch die Bundesrepublik Deutschland vor, und welche eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheitstrainings?
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen Nachverhandlungen an?
Welche Abkommen sehen eine Evaluierung vor, und in welchen Fällen und wann wurde diese vorgenommen und Arbeitsgruppen hierzu eingerichtet?
Welche Resultate gab es dabei?
Evaluiert oder analysiert die Bundesregierung unabhängig von expliziten Evaluationsvereinbarungen solche Abkommen, und nach welchen Kriterien werden die zu evaluierenden Vertragsstaaten ausgewählt?
Wann hat eine solche Evaluierung mit welchem Vertragsstaat und mit welchem Ergebnis zuletzt stattgefunden?