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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erbschaftsteuerliche Begünstigung von unternehmerischen Vermögen

2008 und 2009 eingeführte gesetzliche Verschonungsregelungen zum Schutz von Liquidität, Förderung von Investitionen und Erhalt von Arbeitsplätzen: empirische Erkenntnisse und weitere Evaluierung zur Wirkung, Bewertung und mögliche Änderungen bzw. Alternativen; Erbschaftsteueraufkommen, Anfälligkeit für Steuergestaltungsmodelle und Missbrauch, Verkomplizierung des Steuerrechts, gerichtliche Entscheidungen und Veröffentlichungen des Bundesfinanzhofes, Häufigkeit der Inanspruchnahme<br /> (insgesamt 41 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

26.09.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1064810. 09. 2012

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erbschaftsteuerliche Begünstigung von unternehmerischen Vermögen

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Gesetzgeber hat mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom November 2008 weitreichende Verschonungsregeln zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen geschaffen. Diese wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom Dezember 2009 sogar noch ausgebaut. Die Begünstigung wurde mit dem Erhalt von Arbeitsplätzen begründet, da andernfalls Betriebe infolge von Erbanfällen mit aperiodischen Liquiditätsproblemen zur Begleichung der Erbschaftsteuer konfrontiert würden. Mit den Verschonungsregeln sei ein Schutz von Liquidität verbunden, der wiederum Investitionen fördere und so Arbeitsplätze erhalte. Aus der Praxis ist allerdings bekannt, dass diese Verschonungsregeln für Steuergestaltungsmodelle genutzt werden. Unter anderem geschieht dies, indem die Verwaltung von Privatvermögen als Unternehmenszweck ausgegeben wird, womit dieses als steuerbegünstigtes Unternehmensvermögen deklariert und vererbt werden kann. Nach Ablauf einer siebenjährigen Haltefrist unterliegt dieses Vermögen nicht mehr der Erbschaftsteuer. Die bloße Vermögensverwaltung ist in der Regel mit keiner Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und -nehmern verbunden, sodass die genannte Begründung für die Verschonungsregeln nicht greift. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2011 das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, einem Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer (II R 9/11) beizutreten. Der Bundesfinanzhof hat dabei verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, da durch die Verschonungsregelungen die Steuerfreiheit eines Vermögenserwerbs durch Schenkung oder Erbschaft allein durch Wahl von bestimmten Gestaltungen erreicht werden kann, was einen möglichen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darstellen kann.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen41

1

Welche empirischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wirkung der §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) hinsichtlich der Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen (bitte mit Begründung)?

2

Sind der Bundesregierung ähnliche erbschaftsteuerliche Regelungen zur Verschonung von unternehmerischen Vermögen aus dem europäischen Ausland bekannt (bitte mit Darstellung der Regelungen)?

3

Welche Aspekte und Bestandteile der konkreten Ausgestaltung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich der zielgenaueren Ausgestaltung der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln von unternehmerischen Vermögen bedürfen laut Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10604 Nummer 58 und Zu Nummer 58) weiteren Prüfungen (bitte mit Begründung)?

4

Sieht die Bundesregierung weiterhin die politische Notwendigkeit zu erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln für unternehmerisches Vermögen (bitte mit Begründung)?

5

Sieht die Bundesregierung in den geltenden erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach den §§ 13a und 13b ErbStG eine Aushöhlung des Erbschaftsteueraufkommens (bitte mit Begründung)?

6

Existierten im ErbStG in der Vergangenheit bereits vergleichbare erbschaftsteuerliche Verschonungsregelungen für unternehmerisches Vermögen (bitte mit Darstellung der Regelung)?

7

Plant die Bundesregierung, die Wirkungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach den §§ 13a und 13b ErbStG hinsichtlich des Erhalts von Arbeitsplätzen und der Gestaltungsanfälligkeit zu evaluieren (bitte mit Begründung)?

8

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach den §§ 13a und 13b ErbStG zu einer Verkomplizierung des Steuerrechts geführt haben, aufgrund der damit notwendigen Überprüfungen z. B. hinsichtlich der Einhaltung der Lohnsummenregelungen (bitte mit Begründung)?

9

In wie vielen Fällen haben das Bundesministerium der Finanzen und/oder oberste Finanzbehörden des Bundes an einer verbindlichen Auskunft hinsichtlich der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach den §§ 13a und 13b ErbStG mitgewirkt (bitte differenziert nach Jahren seit Einführung der Regelung und nach Bundesländern)?

10

Wie viele Verwaltungsschreiben, Erlasse sowie Urteile des Bundesfinanzhofes wurden hinsichtlich der §§ 13a und 13b ErbStG seit Einführung dieser Regelung veröffentlicht (bitte differenziert nach Jahren sowie unter stichwortartiger Angabe des Inhalts der Veröffentlichung)?

11

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass anstelle von erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln für unternehmerisches Vermögen auch eine mehrjährige zinslose Stundung der Erbschaftsteuer zu gleichwertigen Effekten hinsichtlich der Erhaltung von Arbeitsplätzen führen kann (bitte mit Begründung)?

12

Mit welchen negativen Effekten rechnet die Bundesregierung bei einem Wegfallen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln gemäß den §§ 13a und 13b ErbStG (bitte mit Begründung)?

13

Welche empirischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen auf den Erhalt oder Abbau von Arbeitsplätzen infolge von liquiden Mittelabflüssen durch die Begleichung von Erbschaftsteuer vor der Einführung der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen (bitte mit Begründung)?

14

Mit welchen jährlichen Mehreinnahmen rechnet die Bundesregierung aktuell, d. h. unter Verwendung der neuesten ihr zur Verfügung stehenden Daten, bei einem Wegfall der Verschonungsregeln gemäß den §§ 13a und 13b ErbStG (bitte absolut und relativ zum Erbschaftsteueraufkommen für die Jahre 2010 bis 2015 sowie die volle Jahreswirkung angeben)?

15

Sieht die Bundesregierung die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln für unternehmerisches Vermögen als Subvention an (bitte mit Begründung)?

16

Teilt die Bundesregierung die in dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 5. Oktober 2011 (II R 9/11) getätigten Bedenken, dass es die §§ 13a und 13b ErbStG zulassen, Vermögen jeder Art und in jeder Höhe von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden ohne Anfall von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu erwerben, wenn der/die Erblasser/-in oder Schenker/-in eine geeignete Gestaltung gewählt hat, ohne dass es auf eine Gemeinwohlverpflichtung und Gemeinwohlbindung des erworbenen Vermögens ankommt (bitte mit Begründung)?

17

Welche Stellungnahme hat die Bundesregierung auf die Beitrittsaufforderung des BFH nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 5. Oktober 2011 (II R 9/11) abgegeben (bitte mit Abdruck der kompletten Stellungnahme)?

18

Welche weiteren Verfahren beim Bundesfinanzhof sind der Bundesregierung hinsichtlich der §§ 13a und 13b ErbStG bekannt (bitte mit Auflistung der Verfahren)?

19

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass gerade bei gewerblichen Vermögensverwaltungsmodellen die Lohnsummenklausel nicht greift, da in diesen Fällen zumeist keine Arbeitnehmerinnen oder -nehmer beschäftigt werden (bitte mit Begründung)?

20

Teilt die Bundesregierung die in dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 5. Oktober 2011 (II R 9/11) getätigten Bedenken, dass es die §§ 13a und 13b ErbStG auch zulassen, ursprüngliches Privatvermögen, in Form von Gesellschaftsanteilen, infolge einer gewerblichen Prägung als Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich zu verschonen (bitte mit Begründung)?

21

Teilt die Bundesregierung die in dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 5. Oktober 2011 (II R 9/11) getätigten Bedenken, dass § 13b ErbStG es zulässt, auch nicht mit Wertpapieren vergleichbare Geldforderungen zu begünstigen, da diese kein Verwaltungsvermögen darstellen (bitte mit Begründung)?

22

Teilt die Bundesregierung die in dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 5. Oktober 2011 (II R 9/11) getätigten Bedenken, dass die genannte Begünstigung von nicht mit Wertpapieren vergleichbaren Geldforderungen durch § 13b ErbStG es zulässt, auch Vermögensgegenstände, die nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG an sich zum Verwaltungsvermögen gehören würden, durch eine einfache Gestaltung der Besteuerung zu entziehen (bitte mit Begründung)?

23

Welche Gestaltungen sind der Bundesregierung bekannt, durch die ursprünglich nicht begünstigtes Vermögen einer erbschaftsteuerlichen Verschonung nach den §§ 13a und 13b ErbStG unterworfen wird (bitte mit Darstellung der Gestaltung)?

24

Welche Gestaltungen sind der Bundesregierung bekannt, in denen ursprünglich nicht begünstigtes Vermögen einer erbschaftsteuerlichen Verschonung nach den §§ 13a und 13b ErbStG unterworfen wird und die Lohnsummenregel nicht zur Anwendung kommt (bitte mit Darstellung der Gestaltung)?

25

Sieht die Bundesregierung die in dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 5. Oktober 2011 (II R 9/11) dargelegten Steuergestaltungen als verein- und hinnehmbar mit den außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung und den Erhalt von Arbeitsplätzen, mit denen die Einführung der Verschonungsregeln gemäß den §§ 13a und 13b ErbStG begründet wurde, an (bitte mit Begründung)?

26

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass infolge des § 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG die Obergrenze von 20 Beschäftigten missbräuchlich verwendet werden kann, indem eine Anwendung der Lohnsummenregel bei Anwendung der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln umgangen wird (bitte mit Begründung)?

27

Welche empirischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wirkung der Erhöhung der Beschäftigtengrenze nach § 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG von 10 auf 20 Beschäftigte (bitte mit Begründung)?

28

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wirkung der Erhöhung der Beschäftigtengrenze nach § 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG von 10 auf 20 Beschäftigte (bitte mit Begründung)?

29

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wirkung der Senkung der Behaltefristen nach § 13a Absatz 1 und 9 ErbStG durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (bitte mit Begründung)?

30

In welchen Fallkonstellationen erfolgt eine Berücksichtigung von liquiden Mitteln, Forderungen, sonstigen Kapitalüberlassungen als begünstigtes Vermögen, obgleich dies als nicht begünstigtes Vermögen im Sinne einer Vermögensverwaltung anzusehen ist, so dass eigentlich eine Erfassung als Verwaltungsvermögen sachgerecht erscheint (bitte mit Begründung)?

31

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach den §§ 13a und 13b ErbStG missbräuchlich eingesetzt werden können, um originär privates Vermögen infolge von Steuergestaltungen vollkommen von der Erbschaftsteuer zu befreien, so dass das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Sicherung von Arbeitsplätzen nicht erreicht wird (bitte mit Begründung)?

32

In wie vielen Fällen wurde basierend auf der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2010 (aktueller Erhebungsstand) die Steuerbegünstigung nach § 13a Absatz 1 ErbStG in Anspruch genommen (bitte mit Angabe der absoluten Anzahl, relativ zu allen Fällen der Statistik, differenziert nach Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften)?

33

In wie vielen Fällen wurde basierend auf der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2010 (aktueller Erhebungsstand) die Steuerbegünstigung nach § 13a Absatz 8 ErbStG in Anspruch genommen (bitte mit Angabe der absoluten Anzahl, relativ zu allen Fällen der Statistik, differenziert nach Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften)?

34

Welchen Wert basierend auf der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2010 (aktueller Erhebungsstand) hat das begünstigte Vermögen nach Inanspruchnahme des § 13a Absatz 1 ErbStG (bitte in absoluten Zahlen und relativ zum gesamten Wert aller Erbanfälle/Schenkungen, differenziert nach Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, mit den Angaben von Mittelwert, arithmetischem Mittel, Standardabweichungen und Quartilen)?

35

Welchen Wert basierend auf der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2010 (aktueller Erhebungsstand) hat das begünstigte Vermögen nach Inanspruchnahme des § 13a Absatz 8 ErbStG (bitte in absoluten Zahlen und relativ zum gesamten Wert aller Erbanfälle/Schenkungen, differenziert nach Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, mit den Angaben von Mittelwert, arithmetischem Mittel, Standardabweichungen und Quartilen)?

36

In wie vielen Fällen erfolgte, basierend auf der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2010 (aktueller Erhebungsstand) eine Minderung der Steuerbegünstigung nach § 13a Absatz 1 Satz 5 ErbStG (bitte mit Angabe der absoluten Anzahl, relativ zu allen Fällen der Statistik mit Inanspruchnahme von § 13a Absatz 1 ErbStG, differenziert nach Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften)?

37

In wie vielen Fällen erfolgte, basierend auf der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2010 (aktueller Erhebungsstand) eine Minderung der Steuerbegünstigung nach § 13a Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 13a Absatz 8 ErbStG (bitte mit Angabe der absoluten Anzahl, relativ zu allen Fällen der Statistik mit Inanspruchnahme von § 13a Absatz 1 ErbStG, differenziert nach Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften)?

38

Um welchen Wert hat sich, basierend auf der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2010 (aktueller Erhebungsstand), der Verschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 Satz 5 ErbStG vermindert (bitte in absoluten Zahlen und relativ zum gesamten Wert aller Erbanfälle/Schenkungen bei Inanspruchnahme von § 13a Absatz 1 ErbStG, differenziert nach Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, mit den Angaben von Mittelwert, arithmetischem Mittel, Standardabweichungen und Quartilen)?

39

Um welchen Wert hat sich, basierend auf der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2010 (aktueller Erhebungsstand), der Verschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 13a Absatz 8 ErbStG vermindert (bitte in absoluten Zahlen und relativ zum gesamten Wert aller Erbanfälle/Schenkungen bei Inanspruchnahme von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 8 ErbStG, differenziert nach Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, mit den Angaben von Mittelwert, arithmetischem Mittel, Standardabweichungen und Quartilen)?

40

In wie vielen Fällen hatte, basierend auf der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2010 (aktueller Erhebungsstand), der Betrieb nach § 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG 20 oder weniger Beschäftige (bitte mit Angabe der absoluten Anzahl, relativ zu allen Fällen der Statistik mit Inanspruchnahme von § 13a Absatz 1 ErbStG, differenziert nach Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften)?

41

In wie vielen Fällen hatte, basierend auf der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2010 (aktueller Erhebungsstand), der Betrieb nach § 13a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 13a Absatz 8 ErbStG 20 oder weniger Beschäftigte (bitte mit Angabe der absoluten Anzahl, relativ zu allen Fällen der Statistik mit Inanspruchnahme von § 13a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 13a Absatz 8 ErbStG, differenziert nach Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften)?

Berlin, den 10. September 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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