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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Reformbedarf im europäischen Kartellrecht

Einsetzung eines unabhängigen europäischen Kartellamts, gegenwärtige Struktur der europäischen Kartellverfolgung, Unzulänglichkeiten, Verbesserungsmöglichkeiten und -initiativen, rechtsstaatlich fragwürdige Regelungen und Unzulänglichkeiten bei Bußgeldern, Unternehmenszuordnung innerhalb von Konzernen, persönlicher Haftung und Verhinderung von Rechtsverstößen, Ermittlungen und Sanktionen<br /> (insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Datum

02.11.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1107117. 10. 2012

Reformbedarf im europäischen Kartellrecht

der Abgeordneten Manfred Nink, Wolfgang Tiefensee, Hubertus Heil (Peine), Hans-Joachim Barchmann, Doris Barnett, Klaus Barthel, Martin Dörmann, Sebastin Edathy, Ingo Egloff, Petra Ernstberger, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Kerstin Griese, Rolf Hempelmann, Dr. Eva Högl, Ute Kumpf, Burkhard Lischka, Dietmar Nietan, Thomas Oppermann, Stefan Rebmann, Marianne Schieder (Schwandorf), Werner Schieder (Weiden), Dr. Martin Schwanholz, Rita Schwarzelühr-Sutter, Peer Steinbrück, Sonja Steffen, Christoph Strässer, Andrea Wicklein, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Ein gemeinsamer europäischer Markt braucht faire Regeln und Schutz vor wettbewerbsverzerrenden Absprachen. Die Europäische Kommission überwacht als Wettbewerbsbehörde die Einhaltung der Regeln des europäischen Kartellrechts. Sie kann selbstständig Ermittlungen aufnehmen und schließlich auch die Geldbußen gegen Unternehmen aussprechen, wenn diese sich nachweislich zu einem Kartell zusammengeschlossen haben.

In den letzten Jahren sind das europäische Kartellrecht sowie die Europäische Kommission aufgrund steigender Bußgeldforderungen Ziel der Kritik von Unternehmen und Verbänden geworden, die die Rechtmäßigkeit und die Effektivität des Bußgeldsystems in Europa in Frage stellen. Trotz sehr hoher Bußgelder verstoßen Unternehmen gegen die Regeln des europäischen Wettbewerbsrechts. Das Abschreckungs- bzw. Anreizkonzept des europäischen Kartellrechts ist offensichtlich mangelhaft.

Ein Kernpunkt der Kritik ist, dass das europäische Kartellrecht keine Anreize zur Verbesserung der Compliance in den Unternehmen setze. Organisatorische Vorkehrungen, die dazu beitragen, unzulässige Wettbewerbspraktiken zu vereiteln, blieben in der Praxis der Bußgeldverhängung der Europäischen Kommission unberücksichtigt. Das Kartellrecht würde nicht dazu beitragen, dass Unternehmen sich gezwungen sehen, umfangreiche und effektive Compliance-Strukturen und -Maßnahmen zu etablieren. Ferner wird kritisiert, dass bei Verstößen innerhalb von Tochtergesellschaften eines Konzerns die Muttergesellschaft regelmäßig voll zur Verantwortung gezogen wird. Dabei sei es unerheblich, ob die Muttergesellschaft alle ihr möglichen Compliance-Maßnahmen ergriffen hat, um die wettbewerbsrechtlichen Verstöße innerhalb der Tochtergesellschaft zu verhindern, und sie selbst in die wettbewerbsverzerrenden Handlungen nicht eingebunden war. Durch den Einbezug der Muttergesellschaft kann die Geldbuße statt maximal 10 Prozent des Umsatzes der Tochtergesellschaft, dann maximal 10 Prozent des gesamten Konzernumsatzes betragen.

So sind in den vergangenen Jahren die von der Europäischen Kommission verhängten Geldbußen enorm angestiegen. Wurden im Jahr 2005 durch die Kommission Kartellbußen in einer Gesamthöhe von 683 Mio. Euro verhängt, beliefen sich die Bußen im Jahr 2010 auf über 3 Mrd. Euro. Diese Zahlen zeigen auch, dass das europäische Kartellrecht nicht entscheidend dazu beiträgt, auf dem europäischen Markt tätige Unternehmen von Verstößen gegen das europäische Wettbewerbsrecht abzuschrecken.

Kritik an der Effektivität der Vermeidung von Kartellrechtsverstößen und die Forderung nach höheren rechtsstaatlichen Standards hat auch das Europäische Parlament mehrfach geäußert. Es fordert eine wirksamere Kartellverfolgung in Europa. So hat das Europäische Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere aufgefordert, den Grundsatz der persönlichen Haftung einzuführen. Zugleich hat es die Kommission mehrfach aufgefordert, die rechtsstaatlichen Defizite des gegenwärtigen Kartellbußgeldrechts zu beseitigen, zuletzt in einer Entschließung vom 2. Februar 2012 mit der nachdrücklichen Forderung, in die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine detaillierte Berechnungsgrundlage für Geldbußen und neue Grundsätze für die Bußgeldfestsetzung aufzunehmen. Die EU-Parlamentarierinnen und -Parlamentarier haben ferner eine Überprüfung der Grundsätze gefordert, nach denen die Kommission Gesellschaften für Verstöße gegen das Kartellrecht haftbar macht, die von anderen Konzerngesellschaften begangen wurden.

Die Faktion der SPD setzt sich für ein europäisches Kartellrecht ein, das effektiv dazu beiträgt, Wettbewerbsverstöße zu verhindern und gleichzeitig hohen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen und/oder welche Initiativen hat sie bislang auf europäischer Ebene angestoßen, um das im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP angekündigte Ziel, sich auf EU-Ebene für ein unabhängiges europäisches Kartellamt einzusetzen, zu erreichen, und welche weiteren Initiativen sind geplant?

2

Ist die Forderung der Bundesregierung nach einem unabhängigen europäischen Kartellamt so zu verstehen, dass die Bundesregierung die gegenwärtige Struktur der europäischen Kartellverfolgung kritisch beurteilt?

3

Welches sind nach Auffassung der Bundesregierung die Unzulänglichkeiten in der gegenwärtigen Struktur der europäischen Kartellverfolgung?

4

Welche Verbesserungen bei der europäischen Kartellverfolgung sind aus Sicht der Bundesregierung erstrebenswert sowie sekundärrechtlich umsetzbar, und wie ist die Bundesregierung initiativ geworden, um Verbesserungen herbeizuführen?

5

Hält die Bundesregierung die Regelung in der europäischen Kartellverordnung, wonach die Europäische Kommission in einem weiten Ermessensspielraum Geldbußen für ein einzelnes Unternehmen auf bis zu 10 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes festlegen kann und somit für Kartellverstöße eine in der Praxis nach oben offene Bußgeldskala geschaffen ist, für vereinbar mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass der Gesetzgeber nähere Vorgaben für die Geldbußenbemessung machen muss, und beabsichtigt die Bundesregierung, insoweit in Brüssel auf eine Gesetzgebung hinzuwirken, die rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt?

6

Hält die Bundesregierung in Deutschland das Risiko für hinnehmbar, dass die entsprechende deutsche Bußgeldnorm für verfassungswidrig erklärt und damit die Kartellverfolgung massiv beeinträchtigt wird?

7

Hält die Bundesregierung die europäische Rechtslage für akzeptabel, dass es keinerlei Kriterien dafür gibt, unter welchen Voraussetzungen Kartellverstöße in Unternehmen diesem Unternehmen oder anderen Konzerngesellschaften ohne Weiteres zuzurechnen sind?

8

Unterstützt die Bundesregierung die in mehreren Entschließungen des Europäischen Parlaments geäußerte Forderung nach Verbesserungen im europäischen Bußgeldrecht, insbesondere hinsichtlich der Einführung des Grundsatzes der persönlichen Haftung und der positiven Berücksichtigung von Compliance-Programmen und anderen Maßnahmen der Unternehmensführungen zur Verhinderung von Kartell- und sonstigen Rechtsverstößen?

9

Stimmt die Bundesregierung zu, dass die bestehenden Strafrechtsnormen dahingehend Unzulänglichkeiten aufweisen, dass die Möglichkeit, strafrechtliche Ermittlungen und Sanktionen gegen schädigende Mitarbeiter einzuleiten, nur in sehr speziellen Fällen und nicht überall dort, wo es im Sinne einer effektiven Abschreckung angebracht wäre, gegeben ist, und wie will die Bundesregierung diese Unzulänglichkeiten beseitigen?

10

Stimmt die Bundesregierung zu, dass – angesichts der strafrechtlichen Natur von Kartellbußen – das Verschuldensprinzip stärker beachtet werden sollte, und wenn ja, welche Maßnahmen will die Bundesregierung diesbezüglich ergreifen?

11

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass auch dann, wenn es nicht zu einem unabhängigen europäischen Kartellamt kommen sollte, nicht nur die Regeln über das Kartellverbot, sondern auch die Sanktionsregeln und das Verfahren, jedenfalls in den Mitgliedstaaten, der EU angeglichen werden sollten?

Berlin, den 17. Oktober 2012

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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