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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Missbrauchspotential der rechtlichen Situation von geringfügig Beschäftigten

Analyse der Entwicklung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, faktische Diskriminierung geringfügig Beschäftigter, fehlende Verbesserung des Beitrags- und Meldeverfahrens zur Sozialversicherung, Missbrauch von Minijobs zur Verdeckung von Schwarzarbeit<br /> (insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

19.12.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1176628. 11. 2012

Missbrauchspotential der rechtlichen Situation von geringfügig Beschäftigten

der Abgeordneten Gabriele Hiller-Ohm, Anette Kramme, Elke Ferner, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Petra Hinz (Essen), Josip Juratovic, Angelika Krüger-Leißner, Ute Kumpf, Gabriele Lösekrug-Möller, Caren Marks, Katja Mast, Thomas Oppermann, Anton Schaaf, Silvia Schmidt (Eisleben), Ottmar Schreiner, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Immer wieder dringen aus Betrieben Einzelheiten über die Ausbeutung billiger Arbeitskräfte an die Öffentlichkeit. Um Kosten zu sparen, werden die Rechte geringfügig Beschäftigter umgangen, obwohl diese grundsätzlich die gleichen Rechte wie reguläre Beschäftigte haben. Untersuchungen zeigen, dass es in der Praxis weitreichenden Missbrauch bezüglich der rechtlichen Situation von „Minijobbern“ gibt. Das im Teilzeit- und Befristungsgesetz verankerte Diskriminierungsverbot für geringfügig Beschäftigte wird in der Praxis vielfach unterlaufen.1 In der Wissenschaft ist man sich inzwischen weitgehend einig, dass eine Gleichbehandlung zwischen geringfügig und regulär Beschäftigten faktisch nicht besteht.2

Zu der weiten Verbreitung sehr niedriger Löhne, die häufig das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten3 verletzen, gibt es zahlreiche Studien. Geringfügig Beschäftigte müssen oftmals zu einem deutlich geringeren Stundenlohn arbeiten als Beschäftigte mit höherer Stundenzahl. Im Jahr 2006 war das durchschnittliche Bruttoentgelt der Beschäftigten in Minijobs mit 8,98 Euro pro Stunde nur etwa halb so hoch wie der Bruttostundenverdienst von Vollzeitbeschäftigten, der bei 18,04 Euro lag.4

An anderer Stelle wird von einem großen Unternehmen des Lebensmittel-einzelhandels berichtet, das mündliche Absprachen zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat trifft, die nach Tätigkeit gestaffelte Lohnhöhen innerhalb der geringfügigen Beschäftigung vorsehen.5 Neben dem Tarifgitter für die regulär Beschäftigten existierte danach ein zweites, informelles Tarifgitter für Minijobberinnen und Minijobber, deren Anteil an der Belegschaft in den untersuchten Filialen 35 Prozent betrug. Geringfügig Beschäftigte im Warenlager erhielten einen Stundenlohn von 6,80 Euro (29 Prozent Lohnabschlag), diejenigen im Kassen- und Bedienbereich 8 Euro, was einem Abschlag von 33 Prozent gegenüber der tariflichen Gehaltsgruppe entsprach.

Zu ähnlichen Ergebnissen kam auch eine Studie im sächsischen Einzelhandel, nach der geringfügig Beschäftigte zum Teil nur die Hälfte des Tariflohns erhielten.6 Ebenso wird von systematischen Entlohnungsunterschieden bei einem Textildiscounter und einem Lebensmitteldiscounter berichtet.7

Eine klare Ungleichbehandlung besteht auch bei Leistungen wie der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Urlaubstagen und dem Mutterschutz. Im Jahr 2004 wurde z. B. an 7,6 Prozent der geringfügig Beschäftigten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet, von den Normalbeschäftigten erhielten dagegen 56 Prozent diese Leistung.8 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist für geringfügig Beschäftigte generell die Ausnahme.9

Dass in der Praxis trotz bestehender Gesetze ein großes Missbrauchspotenzial besteht, zeigt auch das sogenannte Lohnsplitting. Indem die Lohnabrechnung über mehrere Personen erfolgt, auch wenn die Lohnzahlung an nur eine Person geht, werden Sozialabgaben reduziert und den Versicherungssystemen in großem Maßstab Beiträge vorenthalten.10 Minijobs werden so missbraucht zur Verdeckung von Schwarzarbeit, weil über den Minijob hinaus Lohnteile „schwarz“ ausgezahlt werden. Während regulär Beschäftigte für ihren gesamten Lohn Sozialversicherungsbeiträge zahlen, gilt das für geringfügig Beschäftigte in den genannten Fällen nicht. Diese vermeintlich geringere Belastung führt langfristig auch zu einem erhöhten Risiko von Altersarmut.

Der beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Bundestagsdrucksache 17/10773) geht auf diese Themen nicht ein. Von diesem sind insbesondere Frauen betroffen, die auch die Mehrheit der Beschäftigten in den Minijobs stellen.

In der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6986) vom 14. September 2011 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD zur Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung in Deutschland formuliert die Bundesregierung bezüglich der Diskriminierung von geringfügig Beschäftigten: „Dessen ungeachtet beobachtet und analysiert die Bundesregierung die tatsächliche Entwicklung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung. Dabei berücksichtigt die Bundesregierung auch die Aussagen der Bertelsmann-Stiftung.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Hat die auf Bundestagsdrucksache 17/6986 angekündigte Beobachtung und Analyse innerhalb eines Jahres neue Erkenntnisse gebracht? Falls ja, was waren die zentralen Erkenntnisse?

2

Inwiefern konnten diese Erkenntnisse die Entscheidung, die Lohngrenze für geringfügige Beschäftigung auf 450 Euro anzuheben, argumentativ stützen?

3

Welche der auf Bundestagsdrucksache 17/6986 als berücksichtigungsfähig zitierten Aussagen der Bertelsmann Stiftung empfehlen aus Sicht der Bundesregierung eine Anhebung der Lohngrenze für geringfügige Beschäftigung auf 450 Euro?

4

Hat die Bundesregierung Kenntnis von den oben zitierten Studien bezüglich faktischer Diskriminierung von geringfügig Beschäftigten, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

5

Hat die Bundesregierung aus anderen Quellen Erkenntnisse über eine faktische Schlechterstellung von geringfügig Beschäftigten ziehen können?

6

Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, der über eine Beobachtung und Analyse hinausgeht, und wenn ja, welchen?

7

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Summe der der Deutschen Rentenversicherung entgangenen Beiträge durch Lohnsplitting oder nichtdeklarierte Mehrarbeit?

8

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die Rentenversicherungsträger im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen in die Lage zu versetzen, festzustellen, ob bei geringfügig Beschäftigten bezüglich der Höhe des Entgelts gegen bestehende Tarifverträge verstoßen wird?

9

Warum hat die Bundesregierung anlässlich der Veränderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung keine Gesetzesänderung initiiert, um das Beitrags- und Meldeverfahren so zu ändern, dass die Träger der Sozialversicherungen über den zeitlichen Umfang einer ausgeübten Beschäftigung informiert werden? Sprechen aus Sicht der Bundesregierung Argumente gegen eine derartige Information?

10

Wie hoch ist der Anteil von angemeldeten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass die rechtliche Grundlage nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht gegeben ist, weil

a) das Entgelt aus mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat,

b) die geringfügige Beschäftigung während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses, des Bezugs von Arbeitslosengeld oder der Meldung einer Person für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als arbeitsuchend erfolgt ist,

c) eine kurzfristige Beschäftigung doch „berufsmäßig“ ausgeübt worden ist,

d) bei kurzfristigen Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten worden ist,

e) nach Beendigung einer kurzfristigen Beschäftigung keine Unterbrechung von zwei Monaten vor einer erneuten kurzfristigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber erfolgt ist?

11

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele Jahre Männer und Frauen während ihrer gesamten Erwerbsbiographie in Minijobs beschäftigt sind, und wie hoch sind die Anteile in einer geringfügigen Beschäftigung

a) bis zu einem Jahr,

b) ein bis fünf Jahre,

c) fünf bis zehn Jahre und

d) länger als zehn Jahre?

12

Wie viele geringfügig Beschäftigte, die diese Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von zehn Jahren ausüben, werden – differenziert nach Geburtskohorten – mutmaßlich eine Rentenanwartschaft von weniger als 25 bzw. weniger als 30 Entgeltpunkte erwerben, wenn man die Studien Altersvorsorge in Deutschland (AVID) 2005 und Alterssicherung in Deutschland (ASID) 2007 zu Grunde legt?

13

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, den existierenden Rechtsanspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit nach § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bekannter zu machen, damit mehr geringfügig Beschäftigte in echte Teilzeit- oder Vollzeitstellen aufsteigen können? Falls ja, welche Möglichkeiten zur besseren Bekanntmachung zieht die Bundesregierung in Erwägung?

14

Wie kann sichergestellt werden, dass die Beschäftigten über ihre gesetzlichen Rechte in den Arbeitsverträgen informiert werden?

Berlin, den 28. November 2012

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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