Datenweitergabe trotz Widerspruchs bei Postdienstleistern
der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jens Petermann, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Deutsche Post AG ist schon längst nicht mehr nur dafür zuständig, Sendungen von A nach B zu transportieren. Das Unternehmen hat sich mittlerweile zu einer Aktiengesellschaft entwickelt, deren Tochterfirmen unterschiedlichste Märkte bedienen. So bietet die Deutsche Post Com GmbH beispielsweise Systemlösungen für Geschäfts- und Marketingkommunikation an, versteigert Betriebsfahrzeuge und Firmenwagen über die Deutsche Post Fleet GmbH und verkauft Adressen über die Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG. Letzteres ist dabei besonders interessant, denn kein weiteres privates Unternehmen hat wohl einen größeren Bestand und besseren Überblick über so viele Adressen, wie die Deutsche Post AG. Die Deutsche Post AG weiß, wer wo wohnt, sie weiß, wenn sich Namen ändern oder falsch geschrieben wurden, wenn jemand stirbt oder umzieht. Um so wichtiger, dass sichergestellt ist, dass dabei verantwortlich mit diesen Informationen umgegangen wird.
Wegen Datenschutzverstößen geriet das Unternehmen bereits des Öfteren in die Kritik – zuletzt wegen seines Nachsendeservices (vgl. Frankfurter Rundschau vom 24. September 2012). Wer umzieht, dem wird mit Hilfe dieses Angebotes jegliche Post automatisch an die neue Adresse weitergeleitet. Wenn man nicht möchte, dass seine Daten an Dritte bzw. andere Unternehmen weitergegeben werden, kann man widersprechen. Nur hält sich die Deutsche Post AG nicht immer an die Vorgaben ihrer Kundinnen und Kunden. Zeitschriften sind nämlich nicht vom Nachsendeauftrag erfasst, und um Beschwerden zu vermeiden, gibt die Post die neuen Adressen „im Interesse des Abonnenten oder der Abonnentin“ an die Presseverleger weiter. Erst wenn dann ein weiteres Mal – nach einer Benachrichtigung durch die Post – Widerspruch gegen die Weitergabe der persönlichen Daten eingelegt wird, wird nicht mehr weitergeleitet. Bereits im Jahr 2002 erhielt die Deutsche Post AG für diese Praxis den Big Brother Award in der Kategorie Verbraucherschutz.
Auf Nachfrage durch die „Frankfurter Rundschau“ erklärte die Deutsche Post AG, dass ihr Vorgehen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, abgestimmt sei (vgl. Frankfurter Rundschau vom 24. September 2012).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Deutsche Post AG tatsächlich die Daten ihrer Kundinnen und Kunden weitergibt, obwohl diese einer Datenweitergabe ausdrücklich widersprochen haben?
Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage geschieht dies, und welche Meinung hat die Bundesregierung diesbezüglich?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob andere Postzusteller die gleiche Praxis anwenden?
Wenn ja, um welche Postzusteller handelt es sich?
Sieht die Bundesregierung diesbezüglich Handlungsbedarf?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Datensätze die Deutsche Post AG von Kundinnen und Kunden, die den Nachsendeservice nutzen, insgesamt besitzt?
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die durch die Antragstellung des Nachsendeservices bzw. anderer Dienstleistungen erworbenen Daten, nicht in die Dienstleistung involvierten Dritten zur Verfügung gestellt?
Wenn ja, zu welchem Zweck, auf welcher gesetzlichen Grundlage, und um welche Dritte handelt es sich dabei?
Was geschieht nach Kenntnis der Bundesregierung mit den durch die Antragstellung des Nachsendeservices und anderen Dienstleistungen erworbenen Daten nach Ablauf des Vertragsverhältnisses?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Deutsche Post AG, neben den eigenen erhobenen Daten, noch weitere Daten erwirbt?
Wenn ja, woher, und zu welchem Zweck?
Ist die Datenweitergabepraxis im Nachsende- und Adressaktualisierungsverfahren der Deutschen Post AG nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abgestimmt?
Wenn ja, kennt die Bundesregierung die diesbezügliche Begründung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, und wie lautet diese?