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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Entschädigungsleistungen für "Euthanasie"-Geschädigte und Zwangssterilisierte (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Bundestagsdrucksache 17/8729)

Diskrepanzen bei Entschädigungsleistungen für NS-Opfer nach Bundesentschädigungsgesetz und Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, rassistische Motivation der Verbrechen, personelle und ideologische Kontinuitäten beim Wiedergutmachungsausschuss des Bundestags von 1961, Entschließung vom 27. Januar 2011, Entschädigungsleistungen auf untergesetzlicher Ebene, derzeitige Leistungsbezieher<br /> (insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

20.02.2013

Antwortdauer

22 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1225329. 01. 2013

Entschädigungsleistungen für „Euthanasie“-Geschädigte und Zwangssterilisierte (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/8729)

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Ilja Seifert, Jan Korte, Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Dr. Lukrezia Jochimsen, Jutta Krellmann, Jens Petermann, Yvonne Ploetz, Frank Tempel, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Bei der Entschädigung von NS-Opfern klafft seit Jahrzehnten eine Lücke zwischen den Leistungen, die an jene NS-Opfer gezahlt werden, die das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ausdrücklich als NS-verfolgt anerkennt und anderen NS-Opfern, die von diesen Leistungen ausgeschlossen wurden.

Dieser Ausschluss beruht teilweise auf „Fristenversäumnis“, weil das BEG einen stark eingeschränkten Geltungsbereich hat (Wohnsitzprinzip) und im Unterschied zu vergleichbaren Regelungen für andere Personenkreise als „Schlussgesetz“ konzipiert wurde, sodass seit dem Jahr 1969 Neuanträge auf Entschädigung nicht mehr möglich sind. Bestimmten Opfergruppen – etwa verfolgten Homosexuellen, „Asozialen“, Deserteuren und auch Zwangssterilisierten und „Euthanasie“-Geschädigten – verweigerte der Deutsche Bundestag damals ausdrücklich die Anerkennung als Verfolgte des Naziregimes.

Die Ursache hierfür ergibt sich hinsichtlich der Zwangssterilisierten und „Euthanasie“-Geschädigten aus dem Umstand, dass bei Verabschiedung der damaligen Entschädigungsregelungen das „Erbgesundheitsgesetz“ noch als legitime Rechtsgrundlage betrachtet wurde und nicht als NS-Unrechtsgesetz (Der Geist des Gesetzes: Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und der Umgang mit den Opfern in der Bundesrepublik, Kritische Justiz, Heft 3, 2010). Das zeugt von den ideologischen und personellen Kontinuitäten, die weit über den 8. Mai 1945 hinausreichten.

In dieser Logik erfolgte im Jahr 1961 auch die Anhörung des Wiedergutmachungsausschusses des Deutschen Bundestages, deren Ergebnis ausgerechnet als „Sachverständige“ eingeladene Täter der im Namen der „Rassenhygiene“ begangenen Verbrechen prägten.

Die Bundesregierung ist offenbar noch heute der Ansicht, dass an dieser Anhörung nichts zu beanstanden sei. Auf Nachfrage erklärt sie (siehe Bundestagsdrucksache 17/8729), sie wolle „keine Bewertung der beruflichen Qualifikationen“ dieser Sachverständigen vornehmen, die in ihrer Zeit schließlich zu den „führenden Fachleuten der Psychiatrie“ gehört hätten. Dem Wiedergutmachungsausschuss des Deutschen Bundestages bescheinigte sie zudem, er habe eine „sorgfältige Prüfung“ des Unrechtscharakters der „rassenhygienischen“ Verbrechen vorgenommen.

Solche Sätze stehen aus Sicht der Fragesteller in der Tradition des Täterschutzes in den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland und konterkarieren zugleich die aktuellen Bemühungen des Deutschen Bundestages sowie einiger Bundesministerien, die Integration von Nazis in die Entscheidungs- und Leitungsstrukturen nach dem Jahr 1949 aufzuarbeiten. Nicht zuletzt sind sie ein erneuter Affront gegenüber den Opfern, denen von diesen Menschen vor und nach dem Jahr 1945 Unrecht zugefügt worden ist. Im Übrigen hatten die Fragesteller keineswegs die „berufliche Qualifikation“ dieser Ärzte und Forscher bezweifelt. Es ging ihnen vielmehr um deren Rolle im NS-System – NS-Verbrecher sind schließlich auch dann NS-Verbrecher, wenn sie über eine hohe Qualifikation verfügen. Die Fragesteller bedauern, dass sich die Bundesregierung hierzu nicht klar äußert.

Die wissenschaftliche Forschung hat in den letzten Jahrzehnten eindrucksvoll nachgewiesen, dass der Ausschluss mancher NS-Opfer von den Entschädigungsregelungen Ausdruck eines unzureichenden Verständnisses der Naziverbrechen ist. Auch der Deutsche Bundestag hat nach Jahrzehnten in unterschiedlichen Entschließungen festgestellt, dass diese Menschen in der Regel Opfer von NS-Unrecht oder die an ihnen begangenen Verbrechen mit der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind. Zugang zu den Entschädigungsregelungen des BEG erhalten die letzten noch Lebenden von ihnen dennoch bis heute nicht. Sie beziehen allenfalls Leistungen nach den Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG), das ausdrücklich nicht zur Entschädigung von Naziverbrechen vorgesehen ist. Es gibt damit eine Diskrepanz zwischen dem aktuellen politisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand und der entschädigungspolitischen Beschlusslage.

Andere Opfer – wie sowjetische Kriegsgefangene, italienische Militärinternierte oder Opfer von Wehrmachtmassakern – werden von Ausgleichszahlungen bis heute vollständig ausgeschlossen.

Das ist aus Sicht der Fragesteller weder politisch noch moralisch vertretbar. Eine Neufassung der Entschädigungsregelungen, zumindest eine Ausweitung ihrer praktischen Anwendung erscheint den Fragestellern deshalb geboten.

Im Falle der Zwangssterilisation und „Euthanasie“-Geschädigten hat der Deutsche Bundestag bereits im Jahr 1994 (Bundestagsdrucksache 12/6748) festgestellt, dass „Zwangssterilisationen nationalsozialistisches Unrecht“ sind. Mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege im Jahr 1998 wurden dann die Urteile der Erbgesundheitsgerichte aufgehoben. Im Jahr 2007 (Bundestagsdrucksache 16/3811) präzisierte der Deutsche Bundestag, das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (Erbgesundheitsgesetz) sei „Ausdruck der menschenverachtenden nationalsozialistischen Auffassung vom ‚lebensunwerten Leben‘“ und deshalb nicht als Teil der bundesrepublikanischen Rechtsordnung anzusehen. Doch zu diesem Zeitpunkt waren Neuanträge nach dem BEG nicht mehr möglich.

Die grundsätzliche entschädigungsrechtliche Konsequenz dieser ideologischen und personellen Kontinuitäten ist, dass Zwangssterilisierte und „Euthanasie“-Geschädigte statt Leistungen nach dem BEG seit den 80er-Jahren lediglich Einmalzahlungen bzw. monatliche Beihilfen auf Grundlage der Härterichtlinien des AKG erhalten. Dabei liegt auf der Hand, dass eine rassistisch motivierte NS-Verfolgung keine „Allgemeine Kriegsfolge“ ist, sondern eben typisches NS-Unrecht im Sinne des BEG. Ergänzend zu den Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8729 muss auch angemerkt werden, dass zahlreiche der darin aufgeführten Zahlungen unter dem Vorbehalt sehr restriktiver Bedingungen standen. Zu nennen sind Härtefallgrenzen, aber auch die Einforderung von fachärztlichen Gutachten, die manche Opfer in die Situation brachten, sich von den gleichen Fachärzten wie schon vor dem Jahr 1945 „begutachten“ zu lassen.

Diese prinzipielle entschädigungsrechtliche Diskriminierung der nach der „Rassenhygiene“-Ideologie Verfolgten ist auch mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 27. Januar 2011 (der unter anderem vorsah, dass, in Anlehnung an die Regelung für Opfer von Zwangssterilisation, erstmals auch „Euthanasie“-Opfer monatliche Zahlungen erhalten sollten) und der auf seiner Grundlage verfassten Durchführungsverordnung durch das Bundesministerium der Finanzen nicht beseitigt worden. Denn die entschädigungsrechtliche Einordnung dieses Personenkreises außerhalb der Regelungen des BEG führt weiterhin dazu, dass sie weniger Leistungen erhalten als andere NS-Opfer. Ein Teil der „Euthanasie“-Geschädigten bleibt gar weiterhin von den neuen Regelungen ausgeschlossen, womit sich aus Sicht der Fragesteller der in der Literatur beschriebene „Kleinkrieg gegen die Opfer“ fortsetzt.

Diese Situation macht deutlich, dass die bisherigen begrenzten Schritte, das grundsätzliche entschädigungspolitische Unrecht aufzuheben, nicht ausreichen. Nach Auffassung der Fragesteller ist eine unabdingbare Voraussetzung hierfür, dass die gegen die Zwangssterilisierten und „Euthanasie“-Geschädigten im Jahr 1965 getroffene grundsätzliche Fehlentscheidung aufgearbeitet und explizit aufgehoben wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie beurteilt die Bundesregierung das in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebene Problem der Diskrepanzen bei den Entschädigungsregelungen insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen Forschungsstands?

2. Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung zu rechtfertigen, dass manche aus rassistischen und/oder politischen Motiven Verfolgte Entschädigungsleistungen (nach dem BEG) erhalten, andere erst nach Schließung des BEG als NS-Verfolgte anerkannte Opfer aber statt Entschädigung nur weniger umfangreiche Leistungen nach den Härterichtlinien des AKG erhalten, dies zudem in unterschiedlicher Höhe?

3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass es nicht hinnehmbar und nicht vermittelbar ist, die von Zwangssterilisation und „Euthanasie“ betroffenen Menschen auf politischer Ebene ausdrücklich als durch „typisch nationalsozialistisches Unrecht“ Geschädigte anzuerkennen, sie aber finanziell und juristisch nicht als NS-Verfolgte zu behandeln? Wenn ja, was will sie tun, um den Zustand zu beenden? Wenn nein, warum nicht?

4. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, Zwangssterilisation und „Euthanasie“ seien keine Verfolgung „aus Gründen der Rasse“ (siehe Bundestagsdrucksache 17/8729) angesichts der Tatsache, dass der Deutsche Bundestag die im Rahmen der „Rassenhygiene“-Ideologie begangenen Verbrechen bereits in seiner Entschließung auf Bundestagsdrucksache 16/3811 ausdrücklich in den Kontext der „rassistischen Wahnidee der ‚Reinigung des Volkskörpers‘“ gestellt hat und sie damit also durchaus als rassistisch motivierte Verbrechen betrachtet?

5. Welche konkreten Anhaltspunkte hat die Bundesregierung zur Begründung der Ansicht, der Wiedergutmachungsausschuss des Deutschen Bundestages habe eine „sorgfältige Prüfung“ der „Euthanasie“-Verbrechen und der Zwangssterilisation vorgenommen (siehe Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 17/8729)? a) Wie verträgt sich nach Auffassung der Bundesregierung diese Annahme mit der Weigerung dieses Ausschusses, diese Verbrechen als typisches NS-Unrecht anzuerkennen? b) Wie verträgt sich nach Auffassung der Bundesregierung diese Annahme damit, dass der Ausschuss mindestens drei an den Verbrechen beteiligte Ärzte als Sachverständige hinzugezogen hat, ihnen damit also die Möglichkeit gab, ihre eigenen Verbrechen zu legitimieren und ihre Opfer erneut zu delegitimieren? c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass sich durch dieses Vorgehen der Anspruch, „Wiedergutmachung“ durchzuführen, eher in sein Gegenteil verkehrt hat? d) Zeugt nach Auffassung der Bundesregierung die Weigerung des Ausschusses, die „Euthanasie“-Verbrechen als NS-Unrecht einzustufen, nicht vielmehr davon, wie einflussreich in der Bundesrepublik Deutschland der 60er-Jahre noch der Einfluss faschistischer Täter und faschistischer Ideologie war (ein Thema, das in anderer Hinsicht auch von der Bundesregierung aufgegriffen wird)? e) Sieht die Bundesregierung in der Einladung solcher NS-Täter zu dieser Anhörung einen Ausdruck der personellen sowie ideologischen Kontinuitäten (bitte begründen)?

6. Meint die Bundesregierung, wenn sie anführt, die Einschätzung jener „führenden Fachleute“ sei „zeitbezogen“ zu verstehen, die Zeit von 1933 bis 1945 oder die Zeit zwischen 1960 und 1970?

7. Hat die Bundesregierung auch eine politische Einschätzung jener NS-Mediziner, und wenn ja, welche Konsequenzen ergeben sich daraus hinsichtlich der Entschädigungsproblematik und der Behandlung der Opfer als NS-Verfolgte?

8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Möglichkeiten, Leistungen nach den Härterichtlinien des AKG zu erhalten, für Zwangssterilisierte und „Euthanasie“-Opfer in den 80er- und 90er-Jahren stark eingeschränkt waren, indem insbesondere Härtefallkriterien den Kreis der Leistungsberechtigten stark einschränkten und erst etliche Jahre nach Einführung dieser Rechtsgrundlagen die Antragsmodalitäten wesentlich vereinfacht worden sind?

9. In welcher über das allgemeine Festhalten am BEG hinausgehenden Formulierung der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 27. Januar 2011 drückt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus, der Deutsche Bundestag habe die Differenzierung zwischen unmittelbar Betroffenen und deren Angehörigen aufgegriffen? a) Inwiefern sieht sie in der Entschließung des Deutschen Bundestages ein rechtliches Hindernis, laufende Leistungen auch für die Kinder von „Euthanasie“-Opfern einzuführen, zumal das von ihr vertretene Kriterium der „unmittelbaren Betroffenheit“ auch schon in § 7 der Härterichtlinie des AKG durchbrochen worden ist? b) Wenn die Bundesregierung darin kein verbindliches Rechtshindernis sieht, warum ist sie nicht bereit, der Ausnahme hinsichtlich von Einmalzahlungen eine Ausnahme für laufende Zahlungen an die gleiche Opfergruppe – mittelbare Opfer der „Euthanasie“-Maßnahmen – folgen zu lassen?

10. Wie erklärt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Umstand, dass bei „Euthanasie“-Morden, die nicht aus „Verfolgungsgründen“ begangen wurden, von Anfang an das BEG unter § 79 (später § 171) allein Angehörige als Leistungsberechtigte anerkennt (vgl. unter anderem den Kommentar H. G. Van Dam, Das Bundes-Entschädigungsgesetz. Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung (BEG), Düsseldorf 1953, S. 153) und ein Autorenteam von hohen Beamten des Bundesministeriums der Finanzen im Jahr 2000 sogar hervorhebt, dass eine „Besonderheit“ der Härterichtlinien darin besteht, „als hiernach auch Leistungen an Personen gewährt werden können, die einen Ehegatten, ein Elternteil oder ein Kind durch Tötung im Rahmen einer NS-Unrechtsmaßnahme (z. B. Euthanasie) verloren haben“ (Brodesse/Fehn/Franosch/Wirth: Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation, München 2000, S. 167)? Welche Konsequenzen zieht sie daraus, insbesondere angesichts der aus Sicht der Fragesteller plausiblen Annahme, dass der Schaden für die betroffenen Kinder weit über den entschädigungstechnisch benannten „Ausbildungsschaden“ hinausgeht?

11. Aus welchen Gründen genau ist die Bundesregierung der Ansicht, es sei nicht möglich, wenigstens auf untergesetzlicher Ebene (bei weiterhin geschlossenem BEG) den Begriff der „NS-Verfolgten“ – wie in § 7 der Härterichtlinien des AKG bereits vorgegeben – zu erweitern oder aber durch andere (unter)gesetzliche Regelungen zumindest BEG-ähnliche Leistungen für diese sicherzustellen?

12. Welchen Geldbetrag hätte die Bundesrepublik Deutschland überschlagsmäßig zahlen müssen, wenn den Opfern von Zwangssterilisation und „Euthanasie“ seit dem Inkrafttreten des BEG die Leistungen zugestanden worden wären, die sie heute beziehen?

13. Würde eine Entschädigungsregelung, die auch (ggf. weitere) mittelbar von den „Euthanasie“-Verbrechen betroffenen Angehörigen der Ermordeten zugutekäme, aus Sicht der Bundesregierung rechtssystematische Schwierigkeiten hervorrufen? Wenn ja, welche wären dies?

14. Wie viele Personen beziehen derzeit a) monatliche Leistungen als Opfer der Zwangssterilisation, b) monatliche Leistungen als Opfer der „Euthanasie“?

Fragen14

1

Wie beurteilt die Bundesregierung das in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebene Problem der Diskrepanzen bei den Entschädigungsregelungen insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen Forschungsstands?

2

Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung zu rechtfertigen, dass manche aus rassistischen und/oder politischen Motiven Verfolgte Entschädigungsleistungen (nach dem BEG) erhalten, andere erst nach Schließung des BEG als NS-Verfolgte anerkannte Opfer aber statt Entschädigung nur weniger umfangreiche Leistungen nach den Härterichtlinien des AKG erhalten, dies zudem in unterschiedlicher Höhe?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass es nicht hinnehmbar und nicht vermittelbar ist, die von Zwangssterilisation und „Euthanasie“ betroffenen Menschen auf politischer Ebene ausdrücklich als durch „typisch nationalsozialistisches Unrecht“ Geschädigte anzuerkennen, sie aber finanziell und juristisch nicht als NS-Verfolgte zu behandeln?

Wenn ja, was will sie tun, um den Zustand zu beenden?

Wenn nein, warum nicht?

4

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, Zwangssterilisation und „Euthanasie“ seien keine Verfolgung „aus Gründen der Rasse“ (siehe Bundestagsdrucksache 17/8729) angesichts der Tatsache, dass der Deutsche Bundestag die im Rahmen der „Rassenhygiene“-Ideologie begangenen Verbrechen bereits in seiner Entschließung auf Bundestagsdrucksache 16/3811 ausdrücklich in den Kontext der „rassistischen Wahnidee der ‚Reinigung des Volkskörpers‘“ gestellt hat und sie damit also durchaus als rassistisch motivierte Verbrechen betrachtet?

5

Welche konkreten Anhaltspunkte hat die Bundesregierung zur Begründung der Ansicht, der Wiedergutmachungsausschuss des Deutschen Bundestages habe eine „sorgfältige Prüfung“ der „Euthanasie“-Verbrechen und der Zwangssterilisation vorgenommen (siehe Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 17/8729)?

a) Wie verträgt sich nach Auffassung der Bundesregierung diese Annahme mit der Weigerung dieses Ausschusses, diese Verbrechen als typisches NS-Unrecht anzuerkennen?

b) Wie verträgt sich nach Auffassung der Bundesregierung diese Annahme damit, dass der Ausschuss mindestens drei an den Verbrechen beteiligte Ärzte als Sachverständige hinzugezogen hat, ihnen damit also die Möglichkeit gab, ihre eigenen Verbrechen zu legitimieren und ihre Opfer erneut zu delegitimieren?

c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass sich durch dieses Vorgehen der Anspruch, „Wiedergutmachung“ durchzuführen, eher in sein Gegenteil verkehrt hat?

d) Zeugt nach Auffassung der Bundesregierung die Weigerung des Ausschusses, die „Euthanasie“-Verbrechen als NS-Unrecht einzustufen, nicht vielmehr davon, wie einflussreich in der Bundesrepublik Deutschland der 60er-Jahre noch der Einfluss faschistischer Täter und faschistischer Ideologie war (ein Thema, das in anderer Hinsicht auch von der Bundesregierung aufgegriffen wird)?

e) Sieht die Bundesregierung in der Einladung solcher NS-Täter zu dieser Anhörung einen Ausdruck der personellen sowie ideologischen Kontinuitäten (bitte begründen)?

6

Meint die Bundesregierung, wenn sie anführt, die Einschätzung jener „führenden Fachleute“ sei „zeitbezogen“ zu verstehen, die Zeit von 1933 bis 1945 oder die Zeit zwischen 1960 und 1970?

7

Hat die Bundesregierung auch eine politische Einschätzung jener NS-Mediziner, und wenn ja, welche Konsequenzen ergeben sich daraus hinsichtlich der Entschädigungsproblematik und der Behandlung der Opfer als NS-Verfolgte?

8

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Möglichkeiten, Leistungen nach den Härterichtlinien des AKG zu erhalten, für Zwangssterilisierte und „Euthanasie“-Opfer in den 80er- und 90er-Jahren stark eingeschränkt waren, indem insbesondere Härtefallkriterien den Kreis der Leistungsberechtigten stark einschränkten und erst etliche Jahre nach Einführung dieser Rechtsgrundlagen die Antragsmodalitäten wesentlich vereinfacht worden sind?

9

In welcher über das allgemeine Festhalten am BEG hinausgehenden Formulierung der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 27. Januar 2011 drückt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus, der Deutsche Bundestag habe die Differenzierung zwischen unmittelbar Betroffenen und deren Angehörigen aufgegriffen?

a) Inwiefern sieht sie in der Entschließung des Deutschen Bundestages ein rechtliches Hindernis, laufende Leistungen auch für die Kinder von „Euthanasie“-Opfern einzuführen, zumal das von ihr vertretene Kriterium der „unmittelbaren Betroffenheit“ auch schon in § 7 der Härterichtlinie des AKG durchbrochen worden ist?

b) Wenn die Bundesregierung darin kein verbindliches Rechtshindernis sieht, warum ist sie nicht bereit, der Ausnahme hinsichtlich von Einmalzahlungen eine Ausnahme für laufende Zahlungen an die gleiche Opfergruppe – mittelbare Opfer der „Euthanasie“-Maßnahmen – folgen zu lassen?

10

Wie erklärt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Umstand, dass bei „Euthanasie“-Morden, die nicht aus „Verfolgungsgründen“ begangen wurden, von Anfang an das BEG unter § 79 (später § 171) allein Angehörige als Leistungsberechtigte anerkennt (vgl. unter anderem den Kommentar H. G. Van Dam, Das Bundes-Entschädigungsgesetz. Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung (BEG), Düsseldorf 1953, S. 153) und ein Autorenteam von hohen Beamten des Bundesministeriums der Finanzen im Jahr 2000 sogar hervorhebt, dass eine „Besonderheit“ der Härterichtlinien darin besteht, „als hiernach auch Leistungen an Personen gewährt werden können, die einen Ehegatten, ein Elternteil oder ein Kind durch Tötung im Rahmen einer NS-Unrechtsmaßnahme (z. B. Euthanasie) verloren haben“ (Brodesse/Fehn/Franosch/Wirth: Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation, München 2000, S. 167)?

Welche Konsequenzen zieht sie daraus, insbesondere angesichts der aus Sicht der Fragesteller plausiblen Annahme, dass der Schaden für die betroffenen Kinder weit über den entschädigungstechnisch benannten „Ausbildungsschaden“ hinausgeht?

11

Aus welchen Gründen genau ist die Bundesregierung der Ansicht, es sei nicht möglich, wenigstens auf untergesetzlicher Ebene (bei weiterhin geschlossenem BEG) den Begriff der „NS-Verfolgten“ – wie in § 7 der Härterichtlinien des AKG bereits vorgegeben – zu erweitern oder aber durch andere (unter)gesetzliche Regelungen zumindest BEG-ähnliche Leistungen für diese sicherzustellen?

12

Welchen Geldbetrag hätte die Bundesrepublik Deutschland überschlagsmäßig zahlen müssen, wenn den Opfern von Zwangssterilisation und „Euthanasie“ seit dem Inkrafttreten des BEG die Leistungen zugestanden worden wären, die sie heute beziehen?

13

Würde eine Entschädigungsregelung, die auch (ggf. weitere) mittelbar von den „Euthanasie“-Verbrechen betroffenen Angehörigen der Ermordeten zugutekäme, aus Sicht der Bundesregierung rechtssystematische Schwierigkeiten hervorrufen?

Wenn ja, welche wären dies?

14

Wie viele Personen beziehen derzeit

a) monatliche Leistungen als Opfer der Zwangssterilisation,

b) monatliche Leistungen als Opfer der „Euthanasie“?

Berlin, den 29. Januar 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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